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Über die Produktion von Tönen - Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
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Kontrolle über den Zugang zum Musikerberuf gesehen wurde.146 Dennoch gab es nach zeitgenössischer Ansicht Musizierpraktiken, die weder in die eine noch in die andere Kategorie fielen und daher sehr wohl der Gewerbeordnung unterliegen konnten, wie etwa „die gewerbsmäßige Ausübung der Instrumentalmusik  […] wenn sie mit einem bestimmten Standorte verbunden ist  […] bzw. Aufführungen außerhalb des Stand- ortes nur auf Bestellung stattfinden“.147 Doch auch hier gab es Gegenstandpunkte etwa einzelner Landesbehörden, die aufgrund der Ausnahmen der Gewerbeordnung keine irgendwie geartete Existenz eines Musikergewerbes anerkannten.148 Die doppelte Verwaltung unselbstständigen Musizierens mittels Lizenzen und Gewerbescheinen wurde in der Praxis jedenfalls jahrzehntelang durchgeführt, wenn auch wiederholt Verbände von LizenzinhaberInnen forderten, in die Gewerbeordnung aufgenommen zu werden.149 Die Lizenzvergabe wurde nicht zuletzt wegen großer Willkür in der Vergabe bzw. Vidierung durch Landes- und Gemeindebehörden als Schlechterstellung gegenüber Gewerbescheinen gesehen. Doch auch eine eingehende Untersuchung dieser Frage durch das Handelsministerium 1932 kam nur zu dem Schluss, dass es wohl eine gewerbliche Ausübung von Musik gäbe, dass aber sowohl der Unterschied zwischen Gewerbe und Lizenz als auch eine Abgrenzung zwischen „schönen Künsten“ und anderer Musik schwer gesetzlich geregelt werden könne.150 Eine endgültige Lösung dieser Situation brachte erst die Musiker- und Kapellmeisterverordnung von 1934, die die „Ausübung der Musik in jeder Form“ von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausnahm und an die Stelle des Gewerbescheines den Berechtigungsschein setzte.151 146 Newhouse, Artists, 281 ff. 147 Mischler/Ulbrich (Hg.), Staatswörterbuch, 885. Ab 1893 versuchte die Wiener Statthalterei sogar, sämtliche nicht in festen Engagements stehende MusikerInnen in einer Musikergenossenschaft zu organisieren und als Musikgehilfen und -lehrlinge zu kategorisieren. Der Musikerverband agitierte gegen diese Bemühungen, da ihm zufolge die Genossenschaftsstruktur für Musizie- ren nicht geeignet wäre und vor allem das Musikergewerbe nicht konzessioniert, sondern frei gewesen wäre. Es gelang ihm, innerhalb kurzer Zeit die Kontrolle über die Genossenschaft zu übernehmen und sie dadurch de facto zu lähmen. Die Wiener Musikergenossenschaft wurde bereits 1894 wieder abgeschafft (Oesterreichische Musiker- Zeitung (1893), Nr.  17, 69 – 70). 148 Österreichisches Staatsarchiv, AVA, Bundesministerium für Unterricht, Musik in genere, 1932, Zl.  10.718, Musikergewerbe). Vgl. dazu auch Newhouse, Artists, 345 ff. 149 Vgl. etwa zu Forderungen der BettelmusikantInnen in diese Richtung Illustriertes Wiener Extrablatt (1925), 1.  Mai, 6; zu Forderungen von ProduktionslizenzinhaberInnen Österreichi- sches Staatsarchiv, AdR, Bundeskanzleramt/Ministerium für Inneres, Schaustellungen etc., 1919, Zl.  7.777, Schausteller Deutschösterreichs. Neuregelung der bezüglichen Vorschriften. 150 Österreichisches Staatsarchiv, AVA, Bundesministerium für Unterricht, Musik in genere, 1932, Zl.  10.718, Musikergewerbe. 151 Verordnung der Bundesregierung vom 28.  Dezember 1933 über die Ausübung des Kapell- meister- und des Musikerberufes (Kapellmeister- und Musikerverordnung), §16. Open Access © 2019 by BÖHLAU VERLAG GMBH & CO. KG, WIEN KÖLN WEIMAR Differenzierungen von Musizieren52
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Über die Produktion von Tönen Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Titel
Über die Produktion von Tönen
Untertitel
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Autor
Georg Schinko
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20802-0
Abmessungen
15.5 x 23.5 cm
Seiten
310
Schlagwörter
Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
Kategorie
Kunst und Kultur
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