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Über die Produktion von Tönen - Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
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Stellungnahmen nicht nur neben-, sondern auch gegeneinander zu verstehen sind: Was war Kunst ‚wirklich‘  – erlernte Fertigkeiten und Erwerb, oder individuelle Entfaltung? Oder war gar jede/r (Berufs-)MusikerIn auch ein/e KünstlerIn, wie es etwa die zeitweise Verwendung des Begriffs Kunst durch die sozialistische Musiker- gewerkschaft suggerierte?4 Die Durchsetzung bestimmter Antworten auf diese Fragen war nicht nur für das Selbstverständnis von Musizierenden, die sich als KünstlerInnen verstanden, maß- geblich. Sie beeinflusste auch wesentlich die rechtliche Organisation des Musizierens. Unterschiedliche Gesetze, die nur auf manche Formen von Musizieren Anwen- dung fanden, setzten Kunst als zentrales Unterscheidungsmerkmal voraus. Das 1922 beschlossene Schauspielergesetz 5 (das auch für MusikerInnen Wirkung entfaltete) galt für Dienstverhältnisse „von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen  […] bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten“.6 Die (Nicht-)Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe konnte durchaus Bedeutung erlangen. Neben einigen arbeitsrechtlichen Vorteilen des Bühnendienstvertrages wurde etwa auch im 1925 erlassenen Inlandarbeiterschutzgesetz die Möglichkeit verankert, für die im Schau- spielergesetz definierten Personen Ausnahmen von der Notwendigkeit behördlicher Bewilligungen für AusländerInnen zu genehmigen, was u. a. für SolodarstellerInnen und SolosängerInnen auch gemacht wurde.7 Es wurde also davon ausgegangen, dass Kunst  – wie auch immer definiert  – für unterschiedliche arbeitsrechtliche Behand- lungen von Musizieren ein wichtiges Kriterium wäre. Auch in der Frage nach dem Gewerbecharakter des Musizierens sowie in der Entscheidung, ob eine bestimmte Art des Musizierens als „höherer Dienst“ gewertet und der/dem Musizierenden damit Angestelltenstatus zugesprochen wurde, erhielt die jeweilige Stellungnahme zur Kunst Relevanz. So nahm die Gewerbeordnung von 1859 (deren entsprechender 4 Etwa: „Der Musiker  […] weiht seiner Kunst“ (Oesterreichische Musiker- Zeitung (1920), Nr.  8, 74); „…daß der Musiker nicht nur als Musiker, sondern als Künstler und Mensch gewertet wird“ (Österreichische Musiker- Zeitung (1928), Nr.  6, 32 – 33, hier 33); „…daß  […] hunderte und tausende bester Qualitätsmusiker ins Elend getrieben werden und ihre künstlerische Leistungsfähigkeit einbüßen“ (Musikleben (1932), Nr.  6, 9). 5 Bundesgesetz vom 13.  Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz). 6 Bundesgesetz vom 13.  Juli 1922 über den Bühnendienstvertrag (Schauspielergesetz), §1, 1). 7 Bundesgesetz vom 19.  Dezember 1925, BGBl Nr.  457, über die zeitweilige Beschränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angestellter (Inlandarbeiterschutzgesetz), §15 c); Verordnung des Bundeskanzlers vom 31.  Dezember 1925, BGBl Nr.  11, betreffend die Gruppen von Arbeitnehmern, für welche die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19.  Dezember 1925 über die zeitweilige Beschränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angestellter keine Anwendung finden, 1) c). Musizieren als hohe Kunst 97
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Über die Produktion von Tönen Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Titel
Über die Produktion von Tönen
Untertitel
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
Autor
Georg Schinko
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20802-0
Abmessungen
15.5 x 23.5 cm
Seiten
310
Schlagwörter
Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
Kategorie
Kunst und Kultur
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