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5 DIE PERSONALPOLITIK LEO THUNS AN DER UNIVERSITÄT INNSBRUCK
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lege ganz fehlten oder bei denen entweder die Rechnungsbeträge stark über-
höht waren bzw. andere Unregelmäßigkeiten aufwiesen. Die Beträge, um die
es dabei ging, waren zwar nicht unbedeutend, jedoch auch nicht sehr hoch
(insgesamt 72 fl.), durch die zahlreichen widersprüchlichen Angaben von
Köhler stand aber schließlich der Verdacht der gezielten Täuschung und der
Verdacht des Verbrechens „der ämtlichen Veruntreuung § 181“ des Strafge-
setzes im Raum.192 Daher wurden gegen Köhler von Seiten der Innsbrucker
Staatsanwalt schließlich strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen, im
Zuge derer es zu einem enormen Aufwand an Schriftverkehr zwischen den
Innsbrucker Polizeibehörden und jenen aus Prag kam, wo Köhler die Pflan-
zen nach seiner Auskunft gekauft hatte.
Nach langem Hin und Her wurde Köhler zwar schließlich vom Verdacht
entlastet, sich oder die befreundeten Gärtner durch die falschen Rechnun-
gen bereichert zu haben, zurück blieb jedoch die Vermutung, dass „wirkli-
che Auslagen durch falsche Quittungen gedeckt worden seyen, was wohl der
Disziplinarverhandlung aber nicht dem Strafverfahren anheim fallen“193
sollte. Im Abschlussbericht wurde zudem festgehalten, dass Köhler in Ver-
waltungsangelegenheiten offensichtlich völlig unbedarft gewesen war. Man
glaubte im Landesgericht, Köhler hätte sich, nachdem er am Ende des Jah-
res bemerkt hatte, dass ihm für den Abschluss der Buchhaltung zahlreiche
Rechnungen fehlten, gefälschte Rechnungen verschafft, um seine Achtlosig-
keit nachträglich zu vertuschen.194
Für das Ministerium waren die Leichtfertigkeit und der Täuschungsver-
such von Köhler allerdings nicht tragbar. Thun hatte daher beschlossen,
Köhler zwar zunächst auf seinem Posten zu belassen, ihn aber an eine Real-
schule zu versetzen, sobald sich die Möglichkeit dazu ergeben sollte. Gleich-
zeitig war Thun bemüht, in der Öffentlichkeit kein großes Aufhebens zu ma-
chen. Er schrieb deshalb an den Statthalter in Tirol, Erzherzog Karl Ludwig,
mit der Bitte, Köhler auf „vertraulichem“ Wege darüber zu informieren, dass
das Ministerium bereit sei, auf ein öffentliches Disziplinarverfahren zu ver-
zichten, wenn Köhler umgekehrt sein Vergehen eingestehe und freiwillig
192 Vgl. dazu das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, 27.05.1852,
RGBl 117/1852 §§ 181–182. „Als ein Verbrechen ist diejenige Veruntreuung zu behandeln,
wenn Jemand ein, vermöge seines öffentlichen (Staats- und Gemeinde-) Amtes oder beson-
deren obrigkeitlichen oder Gemeindeauftrages ihm anvertrautes Gut im Betrage von mehr
als fünf Gulden vorenthält oder sich zueignet. Eine solche Veruntreuung soll mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren; wenn sie aber hundert Gulden übersteigt, von fünf
bis zehn und zwanzig Jahren bestraft werden.“ Köhler drohten also bis zu fünf Jahre Haft.
193 Sammelakt über die Unregelmäßigkeiten bei Verrechnungen von Prof. Köhler, Innsbruck,
Statthalterei Studien 3254/1858, Tiroler Landesarchiv.
194 Ebenda.
Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
Aufbruch in eine neue Zeit
- Titel
- Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
- Untertitel
- Aufbruch in eine neue Zeit
- Autor
- Christof Aichner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20847-1
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 512
- Schlagwörter
- University of Innsbruck, University Reforms, Thun-Hohenstein, Leo, Universität Innsbruck, Reform, Universitätspolitik, Thun-Hohenstein
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen