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5.16. DIE BERUFUNG VON AUGUST GEYER NACH INNSBRUCK 327
der diesen Weg eigentlich selbst gefördert hatte, entschied sich dennoch für
die Beibehaltung der bestehenden Kombination – eine Kombination, die im
Übrigen auch an anderen Universitäten durchaus üblich war.791 Gerhard
Oberkofler glaubt hingegen, dass Thun die Rechtsphilosophie lediglich als
„belangloses Anhängsel“792 betrachtet hat und es ihm vielmehr darum ging
einen tüchtigen Strafrechtler zu gewinnen. Diese Ansicht wird durch den
Majestätsvortrag Thuns gestützt, in dem fast ausschließlich vom Strafrecht
gesprochen wird. Außerdem drückt sich die Schwerpunktsetzung in der Titu-
latur des Lehrstuhls aus.
Geyer hat allerdings auch als Rechtsphilosoph „überlokale Wirkung“793
erzielt. Festzuhalten ist zudem, dass Geyer sich in seiner Rechtsphilosophie
stark an Herbart orientierte. Die Lehren Herbarts fanden in Österreich be-
sonders durch Exner und dann vor allem Hermann Bonitz Eingang. Durch
Exner und dessen Entwurf der Unterrichtsreform fand Herbarts Lehre auch
institutionellen Ausdruck, so wird etwa die ausgewogene Verteilung der Lehr-
fächer, die Aufnahme auch der Realien und Naturwissenschaften in den Gym-
nasiallehrplan – im Gegensatz etwa zu den preußischen Gymnasien – auf den
Einfluss von Herbart zurückgeführt. Durch gezielte Besetzungspolitik auf ver-
schiedene österreichische Lehrstühle fand die Lehre Herbarts auch institutio-
nelle Anknüpfung und Verbreitung.794 Der Herbartianismus stieg so geradezu
zur „Staatsphilosophie“795 auf, einer Philosophie die sich von idealistischem
Schwärmertum distanzierte, wissenschaftlichen Ansprüchen genügte und die
gleichzeitig keinen universellen Anspruch – das heißt auch hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit auf die Lebenswelt der Menschen – erhob. Auch in seiner Ableh-
nung von Kant war Geyer voll auf der Linie des Unterrichtsministeriums.796
791 Die Verbindung war in Österreich und Deutschland verbreitet und datiert – so wie in Inns-
bruck – meist in die Zeit der Aufklärung. Vgl. dazu Tanja HörnLe, Strafrecht und Rechts-
philosophie. Traditionen und Perspektiven, in: Stefan Grundmann (Hg.), Festschrift 200
Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin, New York 2010,
S. 1265–1281, hier S. 1265–1266. Eine kursorische Untersuchung einiger Biografien von
Rechtsphilosophen des Vormärzes erweist die Verbindung von „Vernunft- und österreichi-
schem Criminalrecht“ als üblich. Dies gilt etwa für Franz Egger in Graz, Johann Nepomuk
Berger am Theresianum, Moritz Heyssler ebenda und Eduard Herbst in Lemberg, u. a.
m. Für die Zeit nach 1848 gilt es zumindest noch eingeschränkt, in Graz etwa wurden die
Kanzeln 1860, nachdem sie vorübergehend geteilt waren, wieder vereint. Vgl. goLLer, Na-
turrecht, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie?, S. 372–373.
792 oBerkofLer, August Geyers Berufung nach Innsbruck (1860), S. 128.
793 goLLer, Naturrecht, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie?, S. 385.
794 Vgl. feicHtinger, Wissenschaft als reflexives Projekt, S. 148–151.
795 goLLer, Naturrecht, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie?, S. 83; feicHtinger, Wissen-
schaft als reflexives Projekt, S. 146.
796 Vgl. dazu bei goLLer, Naturrecht, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie?, S. 83.
Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
Aufbruch in eine neue Zeit
- Titel
- Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
- Untertitel
- Aufbruch in eine neue Zeit
- Autor
- Christof Aichner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20847-1
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 512
- Schlagwörter
- University of Innsbruck, University Reforms, Thun-Hohenstein, Leo, Universität Innsbruck, Reform, Universitätspolitik, Thun-Hohenstein
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen