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6 DIE EINRICHTUNG DER THEOLOGISCHEN FAKULTÄT IM JAHR
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von Religionslehrern und Professoren der Theologie an die Zustimmung des
zuständigen Bischofs geknüpft wird.65 Damit war Thun den Bischöfen ein
gutes Stück entgegengekommen, allerdings hatte er die von den Bischöfen
geforderte Überwachung der philosophischen Fakultäten nicht zugelassen.
Der Minister erkannte zwar die Überlegung der Bischöfe an, wonach
in einer Zeit, wo auch die Wissenschaften nicht selten eine der Religion feind-
liche Richtung genommen haben, die katholische Kirche sich insbesondere
berufen fühlen muss, auch an der philosophischen Fakultät die Sache des
Christenthums zu führen, seinen Zusammenhang mit den wahrhaften Errun-
genschaften der Wissenschaft nachzuweisen, und Missverständnisse und Vor-
urtheile zu berichtigen,66
er hob jedoch gleichzeitig hervor:
durch die freiere Einrichtung des Universitätsstudiums, welche das Lehramt
nicht zum ausschließlichen Rechte angestellter Professoren macht, ist zwar
ohnehin auch der Kirche die Gelegenheit geboten, ihre Anschauungsweise
wissenschaftlich geltend zu machen.67
In diesen Aussagen findet sich verkürzt eine Leitlinie von Thun wieder, die
seine Politik gegenüber den Rechten der Kirche an den Universitäten auch
in den folgenden Jahren kennzeichnen sollte: nämlich eine grundsätzliche
Anerkennung der Freiheit der Lehre an den Universitäten, die nicht durch
die Unterdrückung der „feindlichen Richtungen“ gekennzeichnet war, son-
dern vielmehr darauf setzte, durch gezielte Förderung von katholischen
Wissenschaftlern der Kirche die Möglichkeit zu bieten, „ihre Anschauungs-
weisen“ zu verbreiten. Die Lehrfreiheit sollte damit durch die Berufung der
richtigen Personen bereits im Vorfeld auf ein gewisses Spektrum an wis-
senschaftlichen Ansichten kanalisiert werden. Thun betonte allerdings den-
noch, dass sich die Lehre an den Universitäten grundsätzlich an den Lehren
der katholischen Kirche orientieren solle68, um sich von einer falsch verstan-
65 Mit der Verordnung vom 30. Juni 1850 wurden die Rechte der Bischöfe an den Diözesan-
und Klosterlehranstalten sowie neuerlich für die theologischen Fakultäten im Einzelnen
geregelt. Siehe RGBl 319/1850.
66 Ministerialerlass 91/M.C., Wien 29.04.1850, Arch. Nunz. Vienna, Vol 338, f. 8r–14v, Vati-
kanisches Geheimarchiv.
67 Ministerialerlass 91/M.C., Wien 29.04.1850, Arch. Nunz. Vienna, Vol 338, f. 8r–14v, Vati-
kanisches Geheimarchiv.
68 Vgl. dazu Die Neugestaltung der österreichischen Universitäten über Allerhöchsten Befehl
dargestellt von dem k.k. Ministerium für Kultus und Unterricht, S. 21–27. So dürfe etwa
Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
Aufbruch in eine neue Zeit
- Titel
- Die Universität Innsbruck in der Ära der Thun-Hohenstein’schen Reformen 1848–1860
- Untertitel
- Aufbruch in eine neue Zeit
- Autor
- Christof Aichner
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20847-1
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 512
- Schlagwörter
- University of Innsbruck, University Reforms, Thun-Hohenstein, Leo, Universität Innsbruck, Reform, Universitätspolitik, Thun-Hohenstein
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen