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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Kelsen«.Am20. Juli 1922wurdedasGesetz vomPlenumdesNationalrates an- genommen.8 DieÄnderungen betrafen vor allem die Zusammensetzung des Professorenkollegiums,9 weiters wurde nach jahrelangen Diskussionen schließlichdie (1850als selbständigeFakultät gegründete) evangelisch-theolo- gische Fakultät in die UniversitätWien eingegliedert. Deutlich zeigt sich der Einfluss der Großdeutschen Partei und derDeutschen Studentenschaft durch dieErgänzungdes§1Abs. 1OG1873.Dieserhattebis1922 folgendenWortlaut: »Die Universitäten gliedern sich in Abteilungen, welche den Namen Fakultät führen.« Die neue Fassunghingegenbetonte dendeutschenCharakter derUniversi- täten: »Die Universitäten sind deutsche Forschungs- und Lehranstalten und gliedern sich in Abteilungen, welche den Namen Fakultät führen.« – so der WortlautnachderNovelle 1922. B. DerAkademischeSenat DerAkademische Senatwardie »oberste akademischeBehörde«10derUniver- sität. Seine Kompetenzen umschrieb §19 OG 1873: »Seinen Wirkungskreis bilden alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, mögen sie Verwal- tungs-,Unterrichts-, oderDisziplinargegenständebetreffen, sowie alleAngele- genheiten, die ihm durch Gesetz, Statuten, Privilegien oder Stiftungen zuge- wiesen sind.« In seiner leitenden Funktion stand dem Akademischen Senat somit dieKontrolle deruniversitärenGremien zu, aber auchdieAufsichtüber dieMitgliederderUniversität–sowohldieStudierendenalsauchdieLehrenden. §19Abs. 3OG1873sprachdemAkademischenSenatexplizitdieAusübungder Disziplinüberdie gesamteBelegschaft – sowohlüberdieUniversitätsbeamten undDiener als auch über das wissenschaftliche Personal – zu. Nach der No- vellierung1922wurdedieAusgestaltungderDisziplinargerichtsbarkeit insofern abgeändert, als dass nun die Zusammensetzung der Disziplinarkommission näher geregelt wurde: Soübte derAkademische Senat dieDisziplin »über die Mitglieder der Lehrerkollegien (§2) und die wissenschaftlichen Hilfskräfte unterZuziehungvonzweiVertreternder betreffendenStandesgruppemit Sitz undStimme indieDisziplinarkommission«11 aus.DieRegelung »über die Tä- tigkeit des akademischen Senates als Disziplinarbehörde wurde jedoch dem 8 BG20.7. 1922BGBl 546/1922womit dasG 27.4. 1873RGBl 63/1873 betreffend dieOrga- nisationderUniversitätsbehördenabgeändertundergänztwird. 9 Siehedazuweiterunten45. 10 §19OG1873. 11 §19Abs. 3 lit. aOG1873 idFBGBl546/1922. DerAkademischeSenat 41
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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