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Kelsen«.Am20. Juli 1922wurdedasGesetz vomPlenumdesNationalrates an-
genommen.8 DieÄnderungen betrafen vor allem die Zusammensetzung des
Professorenkollegiums,9 weiters wurde nach jahrelangen Diskussionen
schließlichdie (1850als selbständigeFakultät gegründete) evangelisch-theolo-
gische Fakultät in die UniversitätWien eingegliedert. Deutlich zeigt sich der
Einfluss der Großdeutschen Partei und derDeutschen Studentenschaft durch
dieErgänzungdes§1Abs. 1OG1873.Dieserhattebis1922 folgendenWortlaut:
»Die Universitäten gliedern sich in Abteilungen, welche den Namen Fakultät
führen.«
Die neue Fassunghingegenbetonte dendeutschenCharakter derUniversi-
täten: »Die Universitäten sind deutsche Forschungs- und Lehranstalten und
gliedern sich in Abteilungen, welche den Namen Fakultät führen.« – so der
WortlautnachderNovelle 1922.
B. DerAkademischeSenat
DerAkademische Senatwardie »oberste akademischeBehörde«10derUniver-
sität. Seine Kompetenzen umschrieb §19 OG 1873: »Seinen Wirkungskreis
bilden alle allgemeinen Angelegenheiten der Universität, mögen sie Verwal-
tungs-,Unterrichts-, oderDisziplinargegenständebetreffen, sowie alleAngele-
genheiten, die ihm durch Gesetz, Statuten, Privilegien oder Stiftungen zuge-
wiesen sind.« In seiner leitenden Funktion stand dem Akademischen Senat
somit dieKontrolle deruniversitärenGremien zu, aber auchdieAufsichtüber
dieMitgliederderUniversität–sowohldieStudierendenalsauchdieLehrenden.
§19Abs. 3OG1873sprachdemAkademischenSenatexplizitdieAusübungder
Disziplinüberdie gesamteBelegschaft – sowohlüberdieUniversitätsbeamten
undDiener als auch über das wissenschaftliche Personal – zu. Nach der No-
vellierung1922wurdedieAusgestaltungderDisziplinargerichtsbarkeit insofern
abgeändert, als dass nun die Zusammensetzung der Disziplinarkommission
näher geregelt wurde: Soübte derAkademische Senat dieDisziplin »über die
Mitglieder der Lehrerkollegien (§2) und die wissenschaftlichen Hilfskräfte
unterZuziehungvonzweiVertreternder betreffendenStandesgruppemit Sitz
undStimme indieDisziplinarkommission«11 aus.DieRegelung »über die Tä-
tigkeit des akademischen Senates als Disziplinarbehörde wurde jedoch dem
8 BG20.7. 1922BGBl 546/1922womit dasG 27.4. 1873RGBl 63/1873 betreffend dieOrga-
nisationderUniversitätsbehördenabgeändertundergänztwird.
9 Siehedazuweiterunten45.
10 §19OG1873.
11 §19Abs. 3 lit. aOG1873 idFBGBl546/1922.
DerAkademischeSenat 41
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik