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C. DieStrukturderRechts-undStaatswissenschaftlichen
Fakultät
DasOG1873bestimmte,dass sicheineFakultät ausdemLehrerkollegiumund
denimmatrikuliertenStudierendenzusammensetzte.Gem.§2OG1873bestand
dasLehrerkollegium»ausden sämtlichenordentlichenundaußerordentlichen
Professoren, den Privatdozenten dieser Fakultät und den Lehrern im engeren
SinnedesWortes«.GeleitetwurdendieFakultätengem.§4OG1873vomPro-
fessorenkollegium, dessen Vorstand gem. §6 OG 1873 der Dekan war. Dem
KollegiumgehörtensämtlicheordentlicheundaußerordentlicheProfessorenan,
wobei darauf zu achtenwar, dass die Zahl der außerordentlichen Professoren
nichtmehr alsdieHälftederordentlichenProfessorenausmachte.ImUntersu-
chungszeitraum gehörten im Studienjahr 1918/1919 Oskar Pisko und Hans
Kelsen, 1919/1920 sowie 1920/1921EmanuelHugoVogel als dienstjüngste au-
ßerordentlicheProfessorendemProfessorenkollegiumnichtan.
Entgegen seinemNamen bestand das Professorenkollegium aber nicht nur
aus Professoren, sondern auch aus zwei Privatdozenten, die ihren Stand ver-
treten sollten. Allerdings hatten Privatdozenten bis 1922 prinzipiell nur eine
beratendeStimme,lediglichbeiderWahldesDekansunddesRektorshattensie
einebeschließendeStimme.SelbstbeiAngelegenheiten,welchederenInteressen
berührten, kamden Privatdozenten keine beschließende Stimme zu. Erst die
Novellierung des Organisationsgesetzes 1922 führte zu einer unbeschränkten
beschließendenStimmederPrivatdozentenvertreter.
Nach derNovelle 1922wurde die Zusammensetzung des Professorenkolle-
giumsinsoweitabgeändert,alsdassnebensämtlichenordentlichenProfessoren
denjenigen außerordentlichenProfessoren derVorzug gegebenwurde, die ein
Lehrfachvertraten,dasvonkeinemordentlichenProfessorvertretenwurde.Erst
in zweiter Linie wurden die dienstältesten außerordentlichen Professoren be-
rücksichtigt – freilichwardieseRegelungnur fürFakultätenvonRelevanz, die
einehoheAnzahlanaußerordentlichenProfessorenvorwiesen,danachwievor
die Anzahl der außerordentlichen Professoren dieHälfte der ordentlichen im
Professorenkollegium nicht überschreiten durfte. Geändert wurde auch die
Anzahl der Privatdozentenvertreter imProfessorenkollegium, gem. §5Abs. 1
lit. c OG1873 idF 1922 konnten zumindest zwei und bis zu vier Privatdozen-
tenvertreter – abhängig von der Gesamtzahl der Privatdozenten – gewählt
werden.DochdurftendiePrivatdozentenvertreter »einZehntel der imProfes-
sorenkollegium stimmberechtigten ordentlichen und außerordentlichen Pro-
fessoren nicht überschreiten«20. Für die Rechts- und Staatswissenschaftliche
20 §5Abs.1 lit. cOG1873 idFBGBl546/1922.
DieStrukturderRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät 45
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik