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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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C. DieStrukturderRechts-undStaatswissenschaftlichen Fakultät DasOG1873bestimmte,dass sicheineFakultät ausdemLehrerkollegiumund denimmatrikuliertenStudierendenzusammensetzte.Gem.§2OG1873bestand dasLehrerkollegium»ausden sämtlichenordentlichenundaußerordentlichen Professoren, den Privatdozenten dieser Fakultät und den Lehrern im engeren SinnedesWortes«.GeleitetwurdendieFakultätengem.§4OG1873vomPro- fessorenkollegium, dessen Vorstand gem. §6 OG 1873 der Dekan war. Dem KollegiumgehörtensämtlicheordentlicheundaußerordentlicheProfessorenan, wobei darauf zu achtenwar, dass die Zahl der außerordentlichen Professoren nichtmehr alsdieHälftederordentlichenProfessorenausmachte.ImUntersu- chungszeitraum gehörten im Studienjahr 1918/1919 Oskar Pisko und Hans Kelsen, 1919/1920 sowie 1920/1921EmanuelHugoVogel als dienstjüngste au- ßerordentlicheProfessorendemProfessorenkollegiumnichtan. Entgegen seinemNamen bestand das Professorenkollegium aber nicht nur aus Professoren, sondern auch aus zwei Privatdozenten, die ihren Stand ver- treten sollten. Allerdings hatten Privatdozenten bis 1922 prinzipiell nur eine beratendeStimme,lediglichbeiderWahldesDekansunddesRektorshattensie einebeschließendeStimme.SelbstbeiAngelegenheiten,welchederenInteressen berührten, kamden Privatdozenten keine beschließende Stimme zu. Erst die Novellierung des Organisationsgesetzes 1922 führte zu einer unbeschränkten beschließendenStimmederPrivatdozentenvertreter. Nach derNovelle 1922wurde die Zusammensetzung des Professorenkolle- giumsinsoweitabgeändert,alsdassnebensämtlichenordentlichenProfessoren denjenigen außerordentlichenProfessoren derVorzug gegebenwurde, die ein Lehrfachvertraten,dasvonkeinemordentlichenProfessorvertretenwurde.Erst in zweiter Linie wurden die dienstältesten außerordentlichen Professoren be- rücksichtigt – freilichwardieseRegelungnur fürFakultätenvonRelevanz, die einehoheAnzahlanaußerordentlichenProfessorenvorwiesen,danachwievor die Anzahl der außerordentlichen Professoren dieHälfte der ordentlichen im Professorenkollegium nicht überschreiten durfte. Geändert wurde auch die Anzahl der Privatdozentenvertreter imProfessorenkollegium, gem. §5Abs. 1 lit. c OG1873 idF 1922 konnten zumindest zwei und bis zu vier Privatdozen- tenvertreter – abhängig von der Gesamtzahl der Privatdozenten – gewählt werden.DochdurftendiePrivatdozentenvertreter »einZehntel der imProfes- sorenkollegium stimmberechtigten ordentlichen und außerordentlichen Pro- fessoren nicht überschreiten«20. Für die Rechts- und Staatswissenschaftliche 20 §5Abs.1 lit. cOG1873 idFBGBl546/1922. DieStrukturderRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät 45
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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