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Vertretern der juridischen, medizinischen und philosophischen Fakultät zu-
sammen – für die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät saßen Fritz
Hawelka,FranzLeifer,ArthurLenhoffundSigmundSchilder imAusschuss.Die
Forderungen reichten von derÜberarbeitung der veraltetenNormen (so bei-
spielsweise des nach wie vor geltenden Erlasses aus 1849 zur Stellung, den
Pflichten und Rechten der Privatdozenten)25 über die Bildung einer Standes-
körperschaft, deren Vertreter in den Akademischen Senat entsendet werden
sollten,biszumPostulataufBesserungderwirtschaftlichenLage.Sieerreichten
die Aufnahme einiger ihrer Forderungen in die neue Habilitationsnorm von
192026und indieNovelledesOrganisationsgesetzesvon192227.
DieAufgabendesProfessorenkollegiumsnormierte§14OG1873.Demnach
bildeten »alle Unterrichts- undDisziplinarangelegenheiten, welche nicht aus-
schließlich dem akademischen Senat vorbehalten«28waren, seinenWirkungs-
kreis. Demonstrativ wurden einige Agenden aufgezählt, die in den Kompe-
tenzbereichdesProfessorenkollegiumsfielen,unteranderemdieSicherstellung
des geregeltenVorlesungsablaufs unddieAufsichtüberdie Studierenden. Ins-
besonderewardasProfessorenkollegiumfürdasHabilitationsverfahrenundfür
die Erstellung vonVorschlägen bei Lehrstuhlnachbesetzungen zuständig. Die
universitären Organisationsbestimmungen zeigen klar, dass die wichtigsten
Gremien der Universitäten durch ordentliche Professoren geleitet wurden.
Somit stand es auch in ihrer Macht zu entscheiden, wen sie in ihren Kreis
kooptierten.
DieRechts-undStaatswissenschaftlicheFakultätwar–imGegensatzzuheute
– nicht durchwegs in Institute gegliedert; solche wurden idR nur dann ge-
gründet, wenn ein »sachliches Substrat« vorhandenwar, wie dies etwa beim
Kriminologischen InstitutderFallwar. Soweitkein Institut existierte, gliederte
sich die Fakultät in Lehrkanzeln (wobei durchaus auch zwei ordentliche Pro-
fessorengemeinsameineLehrkanzel leitenkonnten); fürdie gesamte Fakultät
existierte das Rechtswissenschaftliche Seminar, zu dem v.a. die Fakultätsbi-
bliothekgehörte.DenInstituten,LehrkanzelnundSeminarenwarendie–relativ
wenigen – wissenschaftlichen Hilfskräfte, Bibliothekare und ausnahmsweise
Sekretärinnenzugeordnet.
Staatsrat,denakademischenSenatunddieFakultätenderWienerUniversität,UAGraz, Jur.
Dek. 1918/19, 776ex1918/19.
25 E 5.1. 1849 RGBl Ergänzungsband 71/1849 über die Stellung, Pflichten und Rechte der
PrivatdozentenanLehranstalten,welcheLehr-undLernfreiheit genießen.
26 Vollzugsanweisungdes StAIU2.9. 1920 StGBl 415/1920 betreffenddie Zulassungunddie
LehrtätigkeitderPrivatdozentenandenHochschulen (Habilitationsnorm).
27 BG20.7. 1922BGBl 546/1922womit dasG 27.4. 1873RGBl 63/1873 betreffenddieOrga-
nisationderUniversitätsbehördenabgeändertundergänztwird.
28 §14Abs. 1OG1873.
DieStrukturderRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät 47
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik