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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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worbenhaben«15.DieRechtsstellungderaußerordentlichenProfessorenzujener der ordentlichen unterschied sich nicht nur imHinblick auf derenMitspra- cherechte indenakademischenBehörden– sowarenalle ordentlichenProfes- sorenMitglieder imProfessorenkollegium, die außerordentlichen jedoch nur, solange sie nicht die Hälfte der ordentlichen Professoren zahlenmäßig über- schritten. Sie hatten auch ein geringeres Einkommen (bzw. konnten sie auch unbesoldet angestellt werden) undwaren von denwichtigsten akademischen Ämtern (DekanundRektor) ausgeschlossen. Siedurften lediglichdasAmtdes SenatorsimAkademischenSenatausübenundwarenbefugt,zuMitgliederndes Disziplinarausschussesgewählt zuwerden. KorrespondierendzudenRechtenderordentlichen(undaußerordentlichen) ProfessorensahdasOG1873auchgewissePflichtenvor:SowarendieMitglieder desProfessorenkollegiumsnichtnurberechtigtandenSitzungenteilzunehmen, sondern auch dazu verpflichtet. Ein nicht gerechtfertigtes wiederholtes Fern- bleibenvondenSitzungendesProfessorenkollegiumskonnteeineAnzeigebeim AkademischenSenatoderbeimUnterrichtsministernachsichziehen. Die Besoldung der Professoren wurde bis 1919 durch ein 1898 erlassenes Gesetzgeregelt.16 NachdemZerfallderMonarchiewardiefinanzielleSituationderProfessoren sehr trist.Durchdie starke Inflationwarendie vorgesehenenGehälter, die zu- letzt 1907 festgesetzt worden waren,17 viel zu niedrig. Im Vergleich zu den NachbarländernverdientendieösterreichischenProfessorenvielschlechter,was das Mitglied der Konstituierenden Nationalversammlung, Hans Angerer, am Beispiel der Tschechoslowakei und des SHS-Staates im Dezember 1919 dar- stellte. Er verglich die finanzielle Situation eines neuernannten außerordentli- chen tschechoslowakischen Professors mit jener eines ordentlichen österrei- chischen Professors: »Ein neuernannter – neuernannter! – außerordentlicher Professor hat denBezug von jährlich rund 25.000K,währendbei uns der or- dentlicheProfessor,verheiratetmiteinemKind,nachvierjährigerDienstzeit,auf 26.000Kkommt.DerordentlicheProfessorinderhöchstenGehaltsstufekommt nach dem tschecho-slowakischen Gehaltsgesetz auf rund 54.000 K gegen 33.000Kbeiuns.Wobei jedochzubemerken ist, daßdie tschecho-slowakische KroneeinenentsprechendhöherenKaufwertbesitzt alsunsereKrone.«18Auch die allgemeineLagederuniversitärenEinrichtungenbeklagteAngerer: »Wenn der Hochschulprofessor nicht einmal mehr imstande ist, sich eine wissen- schaftlicheZeitschrift ausdemAuslande zubestellen,wennernicht einmal in 15 SodieDefinition imOG1849, §3Abs.1u. 2OG1849. ImFolgegesetz aus 1873 fand sich keineDefinitionmehr. 16 G19.9. 1898RGBl167/1898abgeändertdurchRGBl55/1907. 17 Vgl.Engelbrecht, BildungswesenV,221. 18 StPKNV44.Sitzung, 1233. Dienstrecht56
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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