Seite - 56 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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worbenhaben«15.DieRechtsstellungderaußerordentlichenProfessorenzujener
der ordentlichen unterschied sich nicht nur imHinblick auf derenMitspra-
cherechte indenakademischenBehörden– sowarenalle ordentlichenProfes-
sorenMitglieder imProfessorenkollegium, die außerordentlichen jedoch nur,
solange sie nicht die Hälfte der ordentlichen Professoren zahlenmäßig über-
schritten. Sie hatten auch ein geringeres Einkommen (bzw. konnten sie auch
unbesoldet angestellt werden) undwaren von denwichtigsten akademischen
Ämtern (DekanundRektor) ausgeschlossen. Siedurften lediglichdasAmtdes
SenatorsimAkademischenSenatausübenundwarenbefugt,zuMitgliederndes
Disziplinarausschussesgewählt zuwerden.
KorrespondierendzudenRechtenderordentlichen(undaußerordentlichen)
ProfessorensahdasOG1873auchgewissePflichtenvor:SowarendieMitglieder
desProfessorenkollegiumsnichtnurberechtigtandenSitzungenteilzunehmen,
sondern auch dazu verpflichtet. Ein nicht gerechtfertigtes wiederholtes Fern-
bleibenvondenSitzungendesProfessorenkollegiumskonnteeineAnzeigebeim
AkademischenSenatoderbeimUnterrichtsministernachsichziehen.
Die Besoldung der Professoren wurde bis 1919 durch ein 1898 erlassenes
Gesetzgeregelt.16
NachdemZerfallderMonarchiewardiefinanzielleSituationderProfessoren
sehr trist.Durchdie starke Inflationwarendie vorgesehenenGehälter, die zu-
letzt 1907 festgesetzt worden waren,17 viel zu niedrig. Im Vergleich zu den
NachbarländernverdientendieösterreichischenProfessorenvielschlechter,was
das Mitglied der Konstituierenden Nationalversammlung, Hans Angerer, am
Beispiel der Tschechoslowakei und des SHS-Staates im Dezember 1919 dar-
stellte. Er verglich die finanzielle Situation eines neuernannten außerordentli-
chen tschechoslowakischen Professors mit jener eines ordentlichen österrei-
chischen Professors: »Ein neuernannter – neuernannter! – außerordentlicher
Professor hat denBezug von jährlich rund 25.000K,währendbei uns der or-
dentlicheProfessor,verheiratetmiteinemKind,nachvierjährigerDienstzeit,auf
26.000Kkommt.DerordentlicheProfessorinderhöchstenGehaltsstufekommt
nach dem tschecho-slowakischen Gehaltsgesetz auf rund 54.000 K gegen
33.000Kbeiuns.Wobei jedochzubemerken ist, daßdie tschecho-slowakische
KroneeinenentsprechendhöherenKaufwertbesitzt alsunsereKrone.«18Auch
die allgemeineLagederuniversitärenEinrichtungenbeklagteAngerer: »Wenn
der Hochschulprofessor nicht einmal mehr imstande ist, sich eine wissen-
schaftlicheZeitschrift ausdemAuslande zubestellen,wennernicht einmal in
15 SodieDefinition imOG1849, §3Abs.1u. 2OG1849. ImFolgegesetz aus 1873 fand sich
keineDefinitionmehr.
16 G19.9. 1898RGBl167/1898abgeändertdurchRGBl55/1907.
17 Vgl.Engelbrecht, BildungswesenV,221.
18 StPKNV44.Sitzung, 1233.
Dienstrecht56
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik