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anwalt als auchdemBeschuldigten stand einRechtsmittel andasMinisterium
fürUnterrichtoffen.
Am26.Oktober 1934beschlossdieBundesregierungaufGrunddes »Ermäch-
tigungsgesetzes«6 ein Disziplinargesetz für die Hochschullehrpersonen.7 Damit
wurden an allenHochschulenDisziplinarkammern zurDurchführungdesDiszi-
plinarverfahrens erster Instanz eingerichtet. ZwarwurdendieMitgliederderDis-
ziplinarkammern und der rechtskundige Disziplinaranwalt vom akademischen
Senat gewählt, jedochbedurften sie imGegensatz zur vorangegangenenDiszipli-
narordnung der Bestätigung durch den zuständigen Bundesminister. Das Diszi-
plinargesetz unterschied je nach »Art undSchwerederVerfehlung«undanderen
Faktoren zwischen Ordnungswidrigkeiten, die mit der Ordnungsstrafe der Ver-
warnung geahndet wurden, und Disziplinarvergehen, für die Disziplinarstrafen
drohten.8DieDisziplinarstrafen entsprachen imWesentlichendenbereits ander
UniversitätWienvorhandenen.GeändertwurdedieZusammensetzungderDiszi-
plinarkammer:DiesesolltenunausfünfMitgliedernbestehen,davonmusstendrei
ordentliche Professoren sein, einMitgliedmusste dem Stand des Beschuldigten
angehörenundmindestenseinMitgliedmusste rechtskundig sein.DerRechtszug
gingvonderDisziplinarkammerandieneuerrichteteDisziplinaroberkommission
fürBundesbeamtebeimBundeskanzleramt.9DurchdieeingeführtenÄnderungen
kameszueinerMachtverschiebungimDisziplinarrechtvondenUniversitätenzum
Ministerium.
Mitglieder der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät waren einer-
seits besonders aufgrund ihrer Ausbildung in der Disziplinarkommission ge-
fragt, andererseits wurden auchVerfahren gegen einige Fakultätsangehörigen
geführt. Sowohl der Disziplinaranwalt als auch der Vorsitzende des Diszipli-
narausschusses, sein Stellvertreter und die Untersuchungsführer mussten
rechtskundig sein. ImUntersuchungszeitraumwarenunter anderemalsDiszi-
plinaranwälte tätig:Wenzel Gleispach, Ernst Schönbauer, Rudolf Köstler und
LudwigAdamovich sen.
6 BVG30.4. 1934BGBl I 255/1934überaußerordentlicheMaßnahmen imBereichderVerfas-
sung.
7 BG 26.10. 1934 BGBl 334/1934 betreffend dieHandhabung der Disziplinargewalt über die
Bundeslehrer andenHochschulen (DiszG1934).
8 §1 iVm§3Abs.1DiszG1934.
9 §1VO23.2. 1934BGBl121/1934mitderdasG25.1. 1914RGBl15/1914(Dienstpragmatik)
abgeändertwird.
Allgemeines 81
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik