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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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anwalt als auchdemBeschuldigten stand einRechtsmittel andasMinisterium fürUnterrichtoffen. Am26.Oktober 1934beschlossdieBundesregierungaufGrunddes »Ermäch- tigungsgesetzes«6 ein Disziplinargesetz für die Hochschullehrpersonen.7 Damit wurden an allenHochschulenDisziplinarkammern zurDurchführungdesDiszi- plinarverfahrens erster Instanz eingerichtet. ZwarwurdendieMitgliederderDis- ziplinarkammern und der rechtskundige Disziplinaranwalt vom akademischen Senat gewählt, jedochbedurften sie imGegensatz zur vorangegangenenDiszipli- narordnung der Bestätigung durch den zuständigen Bundesminister. Das Diszi- plinargesetz unterschied je nach »Art undSchwerederVerfehlung«undanderen Faktoren zwischen Ordnungswidrigkeiten, die mit der Ordnungsstrafe der Ver- warnung geahndet wurden, und Disziplinarvergehen, für die Disziplinarstrafen drohten.8DieDisziplinarstrafen entsprachen imWesentlichendenbereits ander UniversitätWienvorhandenen.GeändertwurdedieZusammensetzungderDiszi- plinarkammer:DiesesolltenunausfünfMitgliedernbestehen,davonmusstendrei ordentliche Professoren sein, einMitgliedmusste dem Stand des Beschuldigten angehörenundmindestenseinMitgliedmusste rechtskundig sein.DerRechtszug gingvonderDisziplinarkammerandieneuerrichteteDisziplinaroberkommission fürBundesbeamtebeimBundeskanzleramt.9DurchdieeingeführtenÄnderungen kameszueinerMachtverschiebungimDisziplinarrechtvondenUniversitätenzum Ministerium. Mitglieder der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät waren einer- seits besonders aufgrund ihrer Ausbildung in der Disziplinarkommission ge- fragt, andererseits wurden auchVerfahren gegen einige Fakultätsangehörigen geführt. Sowohl der Disziplinaranwalt als auch der Vorsitzende des Diszipli- narausschusses, sein Stellvertreter und die Untersuchungsführer mussten rechtskundig sein. ImUntersuchungszeitraumwarenunter anderemalsDiszi- plinaranwälte tätig:Wenzel Gleispach, Ernst Schönbauer, Rudolf Köstler und LudwigAdamovich sen. 6 BVG30.4. 1934BGBl I 255/1934überaußerordentlicheMaßnahmen imBereichderVerfas- sung. 7 BG 26.10. 1934 BGBl 334/1934 betreffend dieHandhabung der Disziplinargewalt über die Bundeslehrer andenHochschulen (DiszG1934). 8 §1 iVm§3Abs.1DiszG1934. 9 §1VO23.2. 1934BGBl121/1934mitderdasG25.1. 1914RGBl15/1914(Dienstpragmatik) abgeändertwird. Allgemeines 81
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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