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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Formular, das sog. Nationale, persönlich abgegebenwerden. Gem. §9 leg cit galtenalsNachweisederUniversitätsreifeZeugnisseüberdiebestandeneMat- uritätsprüfung bzw. Belege über eine erfolgreiche Immatrikulation an einer anderen Universität bzw. Fakultät. Im Nationale mussten Informationen zu Geburtsort, ReligionundAdresse sowie dieVorlesungen, die der Studierende hörenwollte, eingetragenwerden.Die Immatrikulationwurde durchdie Leis- tung einer Taxe abgeschlossen, anschließend konnte die Inskription, d.h. die Einschreibung in die Vorlesungen, erfolgen. Die Inskriptionmusste jedes Se- mester vorgenommenwerden, siewurdedurchdieEintragungderLehrveran- staltungen,welchedie/derStudierendezubesuchenbeabsichtigte, einerseits in das Nationale und andererseits in dasMeldungsbuch durchgeführt. DieMel- dung zur Lehrveranstaltung wurde durch die Unterschrift des Lehrenden im Meldungsbuch gem. §27 leg cit abgeschlossen.NebendemMeldungsbuch er- hieltenalle StudierendederUniversitätWieneineLegitimationskarte, »welche vorzugsweise in derAbsicht eingeführtwurde, unberufeneElemente vondem BetretenderRäumederUniversität auszuschließen«.6DieseLegitimationskar- ten gewannen besonders nach Ausschreitungen auf universitärem Boden an Bedeutung,da sie zumBetretender (gesperrten)Universität ermächtigten.7 UmeinZeugnisüberdenBesuch einer Lehrveranstaltung zu erlangen,war dieEntrichtungderKollegiengeldernotwendig.8 Inden folgenden Jahrzehnten gab es zahlreicheDiskussionenüberdieAusgestaltungunddieHöhederKol- legiengelder.9 In der Ersten Republik wurden die Kollegiengelder imVerord- nungsweg geregelt.10Demnachmussten Studierende für den Besuch vonVor- lesungen undÜbungen Kollegiengelder zahlen, die nach der Anzahl der Un- terrichtsstundenbemessenwurden. Pro Semesterstundewaren zunächstmin- destens10Kzuentrichten.Gem.§1Abs. 4Vollzugsanweisungvom21.Februar 1920 StGBl 71/1920 konntenunbesoldete Professoren, Privatdozentenundan- 6 Beck,Kelle,Universitätsgesetze455Fn.1. 7 Sobeispielsweise imJuni1933, vgl.NeueFreiePressevom11.6. 1933,Nr.24692, 7. 8 DieseGebührenwurdenmitderVOvom12.7. 1850RGBl310/1850eingeführt. 9 Vgl.u.a. Stein, Lehrfreiheit,WissenschaftundCollegiengeld. 10 Vollzugsanweisung des StAIUvom21.2. 1920 StGBl 71/1920 betreffend die von den Stu- dierendenandenUniversitätenzuentrichtendenKollegiengelderundsonstigenZahlungen, sowiedieGewährungvonBefreiungen;VOvom8.8.1921BGBl445/1921betreffenddievon den Studierenden an den Universitäten zu entrichtenden Kollegiengelder und sonstigen Zahlungen sowie die Gewährung von Befreiungen; VO vom4.9. 1925 BGBl337/1925 be- treffenddie vonden Studierenden andenUniversitäten zu entrichtendenKollegiengelder undsonstigenZahlungensowiedenAnteilderUniversitätsprofessorenamKollegiengelde; VO vom 19.2. 1932 BGBl61/1932, womit einige Bestimmungen der VO vom 4.9. 1925 BGBl337/1925abgeändertundergänztwerden;VOvom5.9.1933BGBl417/1933betreffend die von den Studierenden an den Universitäten zu entrichtenden Kollegiengelder und sonstigen Zahlungen sowie den Anteil der Universitätsprofessoren am Kollegiengelde – teilweise abgeändertdurchVOvom12.9. 1934BGBl240/1934. Allgemeines104
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938