Seite - 104 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Formular, das sog. Nationale, persönlich abgegebenwerden. Gem. §9 leg cit
galtenalsNachweisederUniversitätsreifeZeugnisseüberdiebestandeneMat-
uritätsprüfung bzw. Belege über eine erfolgreiche Immatrikulation an einer
anderen Universität bzw. Fakultät. Im Nationale mussten Informationen zu
Geburtsort, ReligionundAdresse sowie dieVorlesungen, die der Studierende
hörenwollte, eingetragenwerden.Die Immatrikulationwurde durchdie Leis-
tung einer Taxe abgeschlossen, anschließend konnte die Inskription, d.h. die
Einschreibung in die Vorlesungen, erfolgen. Die Inskriptionmusste jedes Se-
mester vorgenommenwerden, siewurdedurchdieEintragungderLehrveran-
staltungen,welchedie/derStudierendezubesuchenbeabsichtigte, einerseits in
das Nationale und andererseits in dasMeldungsbuch durchgeführt. DieMel-
dung zur Lehrveranstaltung wurde durch die Unterschrift des Lehrenden im
Meldungsbuch gem. §27 leg cit abgeschlossen.NebendemMeldungsbuch er-
hieltenalle StudierendederUniversitätWieneineLegitimationskarte, »welche
vorzugsweise in derAbsicht eingeführtwurde, unberufeneElemente vondem
BetretenderRäumederUniversität auszuschließen«.6DieseLegitimationskar-
ten gewannen besonders nach Ausschreitungen auf universitärem Boden an
Bedeutung,da sie zumBetretender (gesperrten)Universität ermächtigten.7
UmeinZeugnisüberdenBesuch einer Lehrveranstaltung zu erlangen,war
dieEntrichtungderKollegiengeldernotwendig.8 Inden folgenden Jahrzehnten
gab es zahlreicheDiskussionenüberdieAusgestaltungunddieHöhederKol-
legiengelder.9 In der Ersten Republik wurden die Kollegiengelder imVerord-
nungsweg geregelt.10Demnachmussten Studierende für den Besuch vonVor-
lesungen undÜbungen Kollegiengelder zahlen, die nach der Anzahl der Un-
terrichtsstundenbemessenwurden. Pro Semesterstundewaren zunächstmin-
destens10Kzuentrichten.Gem.§1Abs. 4Vollzugsanweisungvom21.Februar
1920 StGBl 71/1920 konntenunbesoldete Professoren, Privatdozentenundan-
6 Beck,Kelle,Universitätsgesetze455Fn.1.
7 Sobeispielsweise imJuni1933, vgl.NeueFreiePressevom11.6. 1933,Nr.24692, 7.
8 DieseGebührenwurdenmitderVOvom12.7. 1850RGBl310/1850eingeführt.
9 Vgl.u.a. Stein, Lehrfreiheit,WissenschaftundCollegiengeld.
10 Vollzugsanweisung des StAIUvom21.2. 1920 StGBl 71/1920 betreffend die von den Stu-
dierendenandenUniversitätenzuentrichtendenKollegiengelderundsonstigenZahlungen,
sowiedieGewährungvonBefreiungen;VOvom8.8.1921BGBl445/1921betreffenddievon
den Studierenden an den Universitäten zu entrichtenden Kollegiengelder und sonstigen
Zahlungen sowie die Gewährung von Befreiungen; VO vom4.9. 1925 BGBl337/1925 be-
treffenddie vonden Studierenden andenUniversitäten zu entrichtendenKollegiengelder
undsonstigenZahlungensowiedenAnteilderUniversitätsprofessorenamKollegiengelde;
VO vom 19.2. 1932 BGBl61/1932, womit einige Bestimmungen der VO vom 4.9. 1925
BGBl337/1925abgeändertundergänztwerden;VOvom5.9.1933BGBl417/1933betreffend
die von den Studierenden an den Universitäten zu entrichtenden Kollegiengelder und
sonstigen Zahlungen sowie den Anteil der Universitätsprofessoren am Kollegiengelde –
teilweise abgeändertdurchVOvom12.9. 1934BGBl240/1934.
Allgemeines104
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik