Seite - 144 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Bild der Seite - 144 -
Text der Seite - 144 -
abernichtPrüfungsgegenständesein.EineVorlesungüberTheoriederPo-
litik istsicherzustellen. InjederGruppeisteinePflichtübungmitzumachen.
PflichtübungszeugnisseüberMethodenderStatistik sindanrechenbar.«
Dieser Lehrplan spiegelte grundsätzlichdieVorschläge von1929widermit ei-
nigenÄnderungen:ImerstenAbschnittwarstattdemDeutschenRechtdasFach
»deutsche Rechtsgeschichte mit Berücksichtigung derWirtschaftsgeschichte«
vorgesehen.DasFach»Verfassungsgeschichte«wurdeumdie »Verwaltungsge-
schichte« erweitert. Im zweiten Abschnitt wurde beimPrivatrecht der Zusatz
»einschliesslich Arbeitsrecht« eingefügt. Die Kriminologie als selbständiges
Vorlesungsfachwurde indas Strafrecht eingebunden–dies erklärt dieAufsto-
ckungdiesesFachesvon11Stunden(1929)auf15.DerStrafvollzugwurdenicht
mehr explizit erwähnt. Bei den staatswissenschaftlichen Fächernwurden das
»Verwaltungsrecht« und das »Verwaltungsverfahren« zum »Verwaltungsrecht
einschließlich des Verwaltungsverfahrens« vereinigt, dabei kam es zu einer
Stundenkürzungvonursprünglich insgesamt13Stunden (1929)auf10. Je eine
Stunde sollten das Finanz-(Abgaben)-Recht und die Sozialpolitik einbüßen,
letztere wurde auch unbenannt in »Sozialrecht einschliesslich Sozialversiche-
rung«.
f. DieStudienordnungvon193550
Die Studienordnung von 1935 wurde auf der Grundlage des Hochschuler-
mächtigungsgesetzes51 erlassen –dieses lag ganz auf der autoritärenLinie des
»Ständestaates«undermächtigtedenzuständigenMinister,imVerordnungsweg
die »OrdnungderStudienundPrüfungen« zubesorgen, somit auchdie Studi-
enordnung1935zuerlassen.DiesesaheinneunsemestrigesStudiumderRechts-
und Staatswissenschaften vor, das sich in drei Abschnitte gliederte. JederAb-
schnitt wurde durch die Ablegung einer theoretischen Staatsprüfung abge-
schlossen. So folgten auf den ersten Studienabschnitt, den sog. rechtshistori-
schen, die rechtshistorischeStaatsprüfung, anschließendder zweiteAbschnitt,
judiziellergenannt,unddie judizielleStaatsprüfung.DenAbschlussmachteder
dritte – staatswissenschaftliche–Studienabschnitt unddie staatswissenschaft-
liche Staatsprüfung. Für jedenAbschnitt waren drei Semester alsMindestzeit
vorgesehen, pro Semester mussten »Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
50 VOdesmit der Leitung des BMUbetrauten Bundeskanzlers über die rechts- und staats-
wissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen (Juristische Studien- und Staatsprü-
fungsordnung)BGBl378/1935.
51 BGüber die Ermächtigungder zuständigenBundesminister zurRegelung einigerAngele-
genheitenderHochschulendurchVerordnung(Hochschulermächtigungsgesetz)BGBl266/
1935.
DasStudiumderRechtswissenschaften144
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik