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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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abernichtPrüfungsgegenständesein.EineVorlesungüberTheoriederPo- litik istsicherzustellen. InjederGruppeisteinePflichtübungmitzumachen. PflichtübungszeugnisseüberMethodenderStatistik sindanrechenbar.« Dieser Lehrplan spiegelte grundsätzlichdieVorschläge von1929widermit ei- nigenÄnderungen:ImerstenAbschnittwarstattdemDeutschenRechtdasFach »deutsche Rechtsgeschichte mit Berücksichtigung derWirtschaftsgeschichte« vorgesehen.DasFach»Verfassungsgeschichte«wurdeumdie »Verwaltungsge- schichte« erweitert. Im zweiten Abschnitt wurde beimPrivatrecht der Zusatz »einschliesslich Arbeitsrecht« eingefügt. Die Kriminologie als selbständiges Vorlesungsfachwurde indas Strafrecht eingebunden–dies erklärt dieAufsto- ckungdiesesFachesvon11Stunden(1929)auf15.DerStrafvollzugwurdenicht mehr explizit erwähnt. Bei den staatswissenschaftlichen Fächernwurden das »Verwaltungsrecht« und das »Verwaltungsverfahren« zum »Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrens« vereinigt, dabei kam es zu einer Stundenkürzungvonursprünglich insgesamt13Stunden (1929)auf10. Je eine Stunde sollten das Finanz-(Abgaben)-Recht und die Sozialpolitik einbüßen, letztere wurde auch unbenannt in »Sozialrecht einschliesslich Sozialversiche- rung«. f. DieStudienordnungvon193550 Die Studienordnung von 1935 wurde auf der Grundlage des Hochschuler- mächtigungsgesetzes51 erlassen –dieses lag ganz auf der autoritärenLinie des »Ständestaates«undermächtigtedenzuständigenMinister,imVerordnungsweg die »OrdnungderStudienundPrüfungen« zubesorgen, somit auchdie Studi- enordnung1935zuerlassen.DiesesaheinneunsemestrigesStudiumderRechts- und Staatswissenschaften vor, das sich in drei Abschnitte gliederte. JederAb- schnitt wurde durch die Ablegung einer theoretischen Staatsprüfung abge- schlossen. So folgten auf den ersten Studienabschnitt, den sog. rechtshistori- schen, die rechtshistorischeStaatsprüfung, anschließendder zweiteAbschnitt, judiziellergenannt,unddie judizielleStaatsprüfung.DenAbschlussmachteder dritte – staatswissenschaftliche–Studienabschnitt unddie staatswissenschaft- liche Staatsprüfung. Für jedenAbschnitt waren drei Semester alsMindestzeit vorgesehen, pro Semester mussten »Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 50 VOdesmit der Leitung des BMUbetrauten Bundeskanzlers über die rechts- und staats- wissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen (Juristische Studien- und Staatsprü- fungsordnung)BGBl378/1935. 51 BGüber die Ermächtigungder zuständigenBundesminister zurRegelung einigerAngele- genheitenderHochschulendurchVerordnung(Hochschulermächtigungsgesetz)BGBl266/ 1935. DasStudiumderRechtswissenschaften144
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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