Seite - 154 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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RigorosenVO mussten im Regelfall zwischen den Rigorosen mindestens drei
Monateverstreichen.
DiePrüfungskommissionsetzte sichausdemDekanbzw.demProdekanals
Vorsitzendemund »vier ordentlichen Professoren der betreffenden Prüfungs-
fächer als Examinatoren«81 zusammen. Außerordentliche Professorenwurden
beiRigorosen lediglich in »Ermangelungeines ordentlichenProfessors für ein
PrüfungsfachoderbeiVerhinderungdesselben«herangezogen–warauchkein
außerordentlicher Professor zur Stelle, konnte einer »derdenGegenstand fak-
tisch lehrt, oderdessenFachdemselbenamnächsten steht«82verpflichtetwer-
den. Die Pflicht zu prüfen hatten gem. §11RigorosenVO in der Kommission
stets die »Nominalprofessoren eines Prüfungsgegenstandes«, andereKommis-
sionsmitgliederhattendasRecht, jedochnichtdiePflicht zuprüfen (bspw.der
Vorsitzendeoder ergänzendeMitglieder gem.§9RigorosenVO).WarderVor-
sitzendeNominalprofessoreinesPrüfungsfaches sobestanddiePrüfungskom-
mission in der Regel aus drei zusätzlichen Prüfern.83Das Doktorat war eine
Voraussetzung fürdieEintragung indieRechtsanwaltsliste.84
Wie»streng«die»strengenPrüfungen«nuntatsächlichwaren, lässt sichnur
schwersagen.WohleinSonderfallwarderdesPrüflings»G.D.«,derimMai1937
an die Professoren Verdross, Hold-Ferneck, Merkl, Adamovich sen., Spann,
MayerundDegenfeld-SchonburgeinenregelrechtenDrohbrief richtete:
»SchreiberdieserZeilen ist einerder vielenKandidaten,derunter ihrerun-
verschämtenArt ‹Prüfungen‹ abzuhalten, zu leidenhatte. Sie vergessen,meine
Herren, dass Sie vonunserenPrüfungstaxenundSteuern leben undesdaher
IhrePflicht ist, anständigundgerecht zuprüfen.OderwollenSie vielleicht
nochbeimdrittenRigorosum›sieben‹?Eskannauchnicht jederKandidatGraf,
BaronoderSohneinesSektions-Chefs sein.DieseKreaturenkommennämlich
immerdurch,mögensienochsofaul, indolentoderdummsein. Ja,dakriechen
Sie,nichtwahr?
UmzurSachezukommen: Ichschreibe imNameneinesKreises,deres sich
zurAufgabe gemacht hat, Ihren Schikanen endlich ein Ende zu bereiten.Wir
scheuen auchnicht davor zurück, SiemitMesser undRevolver ins Jenseits zu
befördern.EshatkeinenSinn, ineinemsovorgeschrittenenStadium,wieesdas
polit.Rigorosumdarstellt,Schülern,dieheuteohnediesschwer zu kämpfen
haben,dasFortkommennochzuerschwerenundwirwarnenSienochmals,Ihr
bisherigesTreibenfortzusetzen,dawirvorkeinerGewalttat zurückscheuen.
DenkenSie an IhreWitwenundWaisen.
81 §7RigorosenVO.
82 §8RigorosenVO.
83 MinAktZ. 25.357ex1891, vgl.Beck,Kelle,Universitätsgesetze867Fn.1.
84 Spitzer,Reformder juristischenAusbildung335.
DasStudiumderRechtswissenschaften154
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik