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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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RigorosenVO mussten im Regelfall zwischen den Rigorosen mindestens drei Monateverstreichen. DiePrüfungskommissionsetzte sichausdemDekanbzw.demProdekanals Vorsitzendemund »vier ordentlichen Professoren der betreffenden Prüfungs- fächer als Examinatoren«81 zusammen. Außerordentliche Professorenwurden beiRigorosen lediglich in »Ermangelungeines ordentlichenProfessors für ein PrüfungsfachoderbeiVerhinderungdesselben«herangezogen–warauchkein außerordentlicher Professor zur Stelle, konnte einer »derdenGegenstand fak- tisch lehrt, oderdessenFachdemselbenamnächsten steht«82verpflichtetwer- den. Die Pflicht zu prüfen hatten gem. §11RigorosenVO in der Kommission stets die »Nominalprofessoren eines Prüfungsgegenstandes«, andereKommis- sionsmitgliederhattendasRecht, jedochnichtdiePflicht zuprüfen (bspw.der Vorsitzendeoder ergänzendeMitglieder gem.§9RigorosenVO).WarderVor- sitzendeNominalprofessoreinesPrüfungsfaches sobestanddiePrüfungskom- mission in der Regel aus drei zusätzlichen Prüfern.83Das Doktorat war eine Voraussetzung fürdieEintragung indieRechtsanwaltsliste.84 Wie»streng«die»strengenPrüfungen«nuntatsächlichwaren, lässt sichnur schwersagen.WohleinSonderfallwarderdesPrüflings»G.D.«,derimMai1937 an die Professoren Verdross, Hold-Ferneck, Merkl, Adamovich sen., Spann, MayerundDegenfeld-SchonburgeinenregelrechtenDrohbrief richtete: »SchreiberdieserZeilen ist einerder vielenKandidaten,derunter ihrerun- verschämtenArt ‹Prüfungen‹ abzuhalten, zu leidenhatte. Sie vergessen,meine Herren, dass Sie vonunserenPrüfungstaxenundSteuern leben undesdaher IhrePflicht ist, anständigundgerecht zuprüfen.OderwollenSie vielleicht nochbeimdrittenRigorosum›sieben‹?Eskannauchnicht jederKandidatGraf, BaronoderSohneinesSektions-Chefs sein.DieseKreaturenkommennämlich immerdurch,mögensienochsofaul, indolentoderdummsein. Ja,dakriechen Sie,nichtwahr? UmzurSachezukommen: Ichschreibe imNameneinesKreises,deres sich zurAufgabe gemacht hat, Ihren Schikanen endlich ein Ende zu bereiten.Wir scheuen auchnicht davor zurück, SiemitMesser undRevolver ins Jenseits zu befördern.EshatkeinenSinn, ineinemsovorgeschrittenenStadium,wieesdas polit.Rigorosumdarstellt,Schülern,dieheuteohnediesschwer zu kämpfen haben,dasFortkommennochzuerschwerenundwirwarnenSienochmals,Ihr bisherigesTreibenfortzusetzen,dawirvorkeinerGewalttat zurückscheuen. DenkenSie an IhreWitwenundWaisen. 81 §7RigorosenVO. 82 §8RigorosenVO. 83 MinAktZ. 25.357ex1891, vgl.Beck,Kelle,Universitätsgesetze867Fn.1. 84 Spitzer,Reformder juristischenAusbildung335. DasStudiumderRechtswissenschaften154
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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