Seite - 155 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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ÜbergebenSiediesenBrief denobgenanntenHerren,wennSiewollenauch
derPolizei.Geschieht einemvonuns etwas, dannwehe Ihnen, dennes treten
zehn ananseineStelle.Noch ist esnicht zu spät.Dr.G.D.«85
Aufschlussreich für die damalige Praxis ist auch einArtikel in der »Wiener
Zeitung« vom Februar 1921: »Der Dekan der juristischen Fakultät Professor
Kelsen hat namens des Professorenkollegiums der juristischen Fakultät eine
Mahnung an die Studierenden dieser Fakultät gerichtet, in der es heißt: Das
wissenschaftlicheNiveau, welches die Rigorosen ergeben, hat einenTiefstand
erreicht, der zu den ernstesten Besorgnissen Anlaß bietet. Nicht nur daß die
allgemeineBildungdermeistenKandidaten sich als gänzlichunzulänglich er-
weist, fehlt es in den einzelnen Prüfungsfächern oft an jeder theoretischen
Grundlage, ja häufig sogar an den primitivsten Kenntnissen. Angesichts der
Gefahren, die dem öffentlichen Leben aus einemwissenschaftlich und – was
damit im engsten Zusammenhange steht – moralisch minderwertigen Juris-
tenstanderwachsenkönnen,glaubtdasProfessorenkollegium,allesaufbietenzu
müssen,umdiesemÜbelstandezusteuern.DasProfessorenkollegiumlegtden
Studierendendringendnahe, die vonderUniversität zurVerfügung gestellten
Lehrbehelfe, Bibliotheken, Seminare usw., soweit dies irgendmöglich ist, zu
benützen, vor allem aber die Vorlesungen undÜbungen zu besuchen. Das
Professorenkollegiumhat ferner beschlossenbei denRigorosendie nurdurch
die Kriegsverhältnisse begründet geweseneNachsicht bei der Beurteilung der
Kandidaten in Hinkunft nicht mehr zu üben und jeden unverweigerlich zu
reprobieren, der nicht in allen Prüfungsgegenständen eine hinreichende
Durchbildungnachweist.«86
Nach der neuen Studienordnung 1935 wurde im Folgejahr die Rigorosen-
ordnungnovelliert.87EswurdedieMöglichkeit geschaffen, das judizielleRigo-
rosumbereitsnachderAbsolvierungderjudiziellenStaatsprüfungzumachen–
und nicht wie bislang mit den anderen Rigorosen nach der Beendigung des
rechts- und staatswissenschaftlichen Studiums.88Weiters kames zu einerÄn-
derung der Prüfungsfächer des staatswissenschaftlichen Rigorosums – diese
waren nun: Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht,
VerwaltungslehreundösterreichischesVerwaltungsrecht,Völkerrecht undpo-
litischeÖkonomie (alsoNationalökonomieundFinanzwissenschaft).89
BemerkenswertwarsicherlichdasrechtshistorischeRigorosum,welchesder
85 DÖW20369/9.
86 WienerZeitungNr35v. 13.2.1921, 6.
87 Verordnung desmit der Leitung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Bun-
deskanzlers überÄnderungen der Rigorosenordnung für die Rechts- und Staatswissen-
schaftlichenFakultäten (JuristischeRigorosenordnungsnovelle)BGBl48/1936.
88 §1Abs.1 JuristischeRigorosenordnungsnovelle.
89 §2 JuristischeRigorosenordnungsnovelle.
Allgemeines 155
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik