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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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ÜbergebenSiediesenBrief denobgenanntenHerren,wennSiewollenauch derPolizei.Geschieht einemvonuns etwas, dannwehe Ihnen, dennes treten zehn ananseineStelle.Noch ist esnicht zu spät.Dr.G.D.«85 Aufschlussreich für die damalige Praxis ist auch einArtikel in der »Wiener Zeitung« vom Februar 1921: »Der Dekan der juristischen Fakultät Professor Kelsen hat namens des Professorenkollegiums der juristischen Fakultät eine Mahnung an die Studierenden dieser Fakultät gerichtet, in der es heißt: Das wissenschaftlicheNiveau, welches die Rigorosen ergeben, hat einenTiefstand erreicht, der zu den ernstesten Besorgnissen Anlaß bietet. Nicht nur daß die allgemeineBildungdermeistenKandidaten sich als gänzlichunzulänglich er- weist, fehlt es in den einzelnen Prüfungsfächern oft an jeder theoretischen Grundlage, ja häufig sogar an den primitivsten Kenntnissen. Angesichts der Gefahren, die dem öffentlichen Leben aus einemwissenschaftlich und – was damit im engsten Zusammenhange steht – moralisch minderwertigen Juris- tenstanderwachsenkönnen,glaubtdasProfessorenkollegium,allesaufbietenzu müssen,umdiesemÜbelstandezusteuern.DasProfessorenkollegiumlegtden Studierendendringendnahe, die vonderUniversität zurVerfügung gestellten Lehrbehelfe, Bibliotheken, Seminare usw., soweit dies irgendmöglich ist, zu benützen, vor allem aber die Vorlesungen undÜbungen zu besuchen. Das Professorenkollegiumhat ferner beschlossenbei denRigorosendie nurdurch die Kriegsverhältnisse begründet geweseneNachsicht bei der Beurteilung der Kandidaten in Hinkunft nicht mehr zu üben und jeden unverweigerlich zu reprobieren, der nicht in allen Prüfungsgegenständen eine hinreichende Durchbildungnachweist.«86 Nach der neuen Studienordnung 1935 wurde im Folgejahr die Rigorosen- ordnungnovelliert.87EswurdedieMöglichkeit geschaffen, das judizielleRigo- rosumbereitsnachderAbsolvierungderjudiziellenStaatsprüfungzumachen– und nicht wie bislang mit den anderen Rigorosen nach der Beendigung des rechts- und staatswissenschaftlichen Studiums.88Weiters kames zu einerÄn- derung der Prüfungsfächer des staatswissenschaftlichen Rigorosums – diese waren nun: Allgemeine Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht, VerwaltungslehreundösterreichischesVerwaltungsrecht,Völkerrecht undpo- litischeÖkonomie (alsoNationalökonomieundFinanzwissenschaft).89 BemerkenswertwarsicherlichdasrechtshistorischeRigorosum,welchesder 85 DÖW20369/9. 86 WienerZeitungNr35v. 13.2.1921, 6. 87 Verordnung desmit der Leitung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Bun- deskanzlers überÄnderungen der Rigorosenordnung für die Rechts- und Staatswissen- schaftlichenFakultäten (JuristischeRigorosenordnungsnovelle)BGBl48/1936. 88 §1Abs.1 JuristischeRigorosenordnungsnovelle. 89 §2 JuristischeRigorosenordnungsnovelle. Allgemeines 155
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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