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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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einemKnabengymnasium, zur externenMaturaan,nachdemdasUnterrichts- ministeriumperVerordnungvom9.März1896FrauenzurAblegungderKna- benmaturitätsprüfungzugelassenhatte.111 AußerdemhattemanmittlerweiledieteilweiseÖffnungderUniversitätenfür Frauen erreicht,112wenn auchÖsterreich das vorletzte LandEuropaswar, das Frauen das Studium erlaubte:113 Im Herbst 1897 inskribierten erstmals drei Frauen als ordentliche Hörerinnen an der Philosophischen Fakultät der Uni- versitätWien;abdemJahr1900warauchdieMedizinischeFakultätdenFrauen zugänglich. Diese Entwicklung ließ hoffen, dass bald die gesamteUniversität, insbesondere auch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Frauen zulassenwürde. Entsprechend stellte EdmundBernatzik, Professor für Staats- undVerwaltungsrecht,gestütztaufdieFrauenbildungsvereineimFrühjahr1899 bei der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät denAntrag, dasMinis- teriumzu ersuchen, auch jeneFakultät für Frauen zuöffnen. Bernatzikwurde schließlich beauftragt, einGutachten114 zu erstatten,woraufhin seinAntrag in der Sitzungvom9.Februar 1900mit Stimmenmehrheit angenommenundans Unterrichtsministeriumweitergeleitetwurde. In jenemGutachten argumentierte Edmund Bernatzik, dass die Zulassung von Frauen zu allen Fakultäten doch eine logische Konsequenz aus ihrer Zu- lassungzudenMaturitätsprüfungensei,die ja–zumindestbeidenmännlichen Maturantenausdrücklich–die geistigeReife zumBesucheinerUniversität be- kundenwürden.115Außerdemzeigte er denVergleich zu anderenLändern auf und trat der Sorge entgegen, ein Universitätsstudiumwürde die Frau ihrem »natürlichenBerufe« alsGattin undMutter entziehen. Schließlich erörterte er 111 VOdesMinisters fürCultus undUnterricht an alle Landesschulbehörden, betreffenddie MaturitätsprüfungenfürFrauen,9. 3. 1896,Nr.18,126(DieservorangegangenwardieVO des Ministers für Cultus und Unterricht an alle Landesschulbehörden, betreffend die Maturitätsprüfungen, welchen sich Frauen zu unterziehen beabsichtigen, 21. 9. 1878, Nr.34, 211). 112 Vgl.VOdesMinisters fürCultusundUnterricht, betreffenddieZulassungvonFrauenals ordentlicheoderaußerordentlicheHörerinnenandenphilosophischenFakultätenderk.k. Universitäten, 23. 3. 1897,Z7155,Nr. 19, 217. 113 Das Schlusslicht bildete Preußen, das seine Universitäten erst 1908 für Frauen öffnete, allerdingsnicht selektiv nurmancheFakultätenwieÖsterreich, sondern auchdie Juridi- sche.DochdurftenFrauendort zwarzuDoktorinnenderRechtepromovieren, allerdings nicht das Staatsexamen ablegen und den juristischen Referendardienst absolvieren. Le- diglichBayernließFrauenseit1912zurerstenStaatsprüfungzu,jedochmitdemVorbehalt, dassdarauskeinAnrechtaufZulassungzurzweitenStaatsprüfungunddamit aufZugang zumhöherenStaatsdienst erfolge (vgl.Huerkamp, Bildungsbürgerinnen110). 114 Vgl.Bernatzik, Zulassung. 115 DenndieVerordnungvom9.3. 1896hattebestimmt:»Kandidatinnen,welchediePrüfung bestandenhaben,erhaltenMaturitätszeugnissenachdemfürdieMaturitätsprüfunganden GymnasienvorgeschriebenenFormulare, jedochmitHinweglassungderBemerkungüber dieReife zumBesucheeinerUniversität«. FrauenstudiumundRechtsakademie fürFrauen 161
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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