Seite - 161 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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einemKnabengymnasium, zur externenMaturaan,nachdemdasUnterrichts-
ministeriumperVerordnungvom9.März1896FrauenzurAblegungderKna-
benmaturitätsprüfungzugelassenhatte.111
AußerdemhattemanmittlerweiledieteilweiseÖffnungderUniversitätenfür
Frauen erreicht,112wenn auchÖsterreich das vorletzte LandEuropaswar, das
Frauen das Studium erlaubte:113 Im Herbst 1897 inskribierten erstmals drei
Frauen als ordentliche Hörerinnen an der Philosophischen Fakultät der Uni-
versitätWien;abdemJahr1900warauchdieMedizinischeFakultätdenFrauen
zugänglich. Diese Entwicklung ließ hoffen, dass bald die gesamteUniversität,
insbesondere auch die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät Frauen
zulassenwürde. Entsprechend stellte EdmundBernatzik, Professor für Staats-
undVerwaltungsrecht,gestütztaufdieFrauenbildungsvereineimFrühjahr1899
bei der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät denAntrag, dasMinis-
teriumzu ersuchen, auch jeneFakultät für Frauen zuöffnen. Bernatzikwurde
schließlich beauftragt, einGutachten114 zu erstatten,woraufhin seinAntrag in
der Sitzungvom9.Februar 1900mit Stimmenmehrheit angenommenundans
Unterrichtsministeriumweitergeleitetwurde.
In jenemGutachten argumentierte Edmund Bernatzik, dass die Zulassung
von Frauen zu allen Fakultäten doch eine logische Konsequenz aus ihrer Zu-
lassungzudenMaturitätsprüfungensei,die ja–zumindestbeidenmännlichen
Maturantenausdrücklich–die geistigeReife zumBesucheinerUniversität be-
kundenwürden.115Außerdemzeigte er denVergleich zu anderenLändern auf
und trat der Sorge entgegen, ein Universitätsstudiumwürde die Frau ihrem
»natürlichenBerufe« alsGattin undMutter entziehen. Schließlich erörterte er
111 VOdesMinisters fürCultus undUnterricht an alle Landesschulbehörden, betreffenddie
MaturitätsprüfungenfürFrauen,9. 3. 1896,Nr.18,126(DieservorangegangenwardieVO
des Ministers für Cultus und Unterricht an alle Landesschulbehörden, betreffend die
Maturitätsprüfungen, welchen sich Frauen zu unterziehen beabsichtigen, 21. 9. 1878,
Nr.34, 211).
112 Vgl.VOdesMinisters fürCultusundUnterricht, betreffenddieZulassungvonFrauenals
ordentlicheoderaußerordentlicheHörerinnenandenphilosophischenFakultätenderk.k.
Universitäten, 23. 3. 1897,Z7155,Nr. 19, 217.
113 Das Schlusslicht bildete Preußen, das seine Universitäten erst 1908 für Frauen öffnete,
allerdingsnicht selektiv nurmancheFakultätenwieÖsterreich, sondern auchdie Juridi-
sche.DochdurftenFrauendort zwarzuDoktorinnenderRechtepromovieren, allerdings
nicht das Staatsexamen ablegen und den juristischen Referendardienst absolvieren. Le-
diglichBayernließFrauenseit1912zurerstenStaatsprüfungzu,jedochmitdemVorbehalt,
dassdarauskeinAnrechtaufZulassungzurzweitenStaatsprüfungunddamit aufZugang
zumhöherenStaatsdienst erfolge (vgl.Huerkamp, Bildungsbürgerinnen110).
114 Vgl.Bernatzik, Zulassung.
115 DenndieVerordnungvom9.3. 1896hattebestimmt:»Kandidatinnen,welchediePrüfung
bestandenhaben,erhaltenMaturitätszeugnissenachdemfürdieMaturitätsprüfunganden
GymnasienvorgeschriebenenFormulare, jedochmitHinweglassungderBemerkungüber
dieReife zumBesucheeinerUniversität«.
FrauenstudiumundRechtsakademie fürFrauen 161
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik