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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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denArtikel 18desStaatsgrundgesetzes (»Es steht jedermann frei, seinenBeruf zuwählen und sich für denselben auszubilden, wie undwo er will«) und in- tendierte so aufdieVerfassungswidrigkeit116desAusschlussesderFrauenvom Rechtsstudium. Abschließend brachte Bernatzik den Gedanken der Men- schenwürde und der christlichen Zivilisation ins Spiel: die »Ansicht von der MinderwertigkeitdesWeibes«117sei»derUeberresteinerbarbarischen,unserer Culturstufenicht entsprechenden« Idee. Derartige kulturelle Argumente sollten später, im ErstenWeltkrieg, noch großes Gewicht bekommen. Insbesondere in denKriegsjahrenwurde die Zu- lassungderFrauenzumRechtsstudiumverstärkt alsKulturfragediskutiert. Der1900vonderWienerRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät ans UnterrichtsministeriumgerichteteAntragbliebohneErfolg, obwohl sich auch die juristischenFakultäten inGrazundInnsbruck(mitEinschränkungen)dem Begehren angeschlossen hatten. Wenigstens aber erließ das Ministerium am 28.April1901eineVerordnung,dassabnunauchindenMaturazeugnissender FrauendieReifezumBesuchderUniversitätzubekundensei.118Diesmachteden inhärentenWiderspruchnochoffensichtlicherund liefertedenFrauenvereinen einweiteres starkes Argument. Im Jahre 1913 hieltMarieHafferl, die Tochter EdmundBernatziks, imVerein fürerweiterteFrauenbildungeinenVortrag,der sich auf das Gutachten ihres Vaters stützte, in der rhetorischen Schärfe aber darüberhinausging,voralleminderKulturargumentation:»Österreichfolgtauf demGebiete der Frauenemanzipationnur inweitemAbstandundwiderwillig denFortschrittenallerübrigenzivilisiertenStaaten[…]KeinKulturstaatfehltin derReihe. Italien,Belgien,Holland,England,Dänemark,Schweden,Norwegen, Rumänien, Bulgarien, Finnland, Japan, alle haben der Frau auch diese Bil- dungsmöglichkeit gewährt. Sogar in Rußland […] Aber auf was wollen wir Frauen inÖsterreich noch warten? Vielleicht bis auch China uns mit dieser Reformzuvorkommt?«119 Die vergleichsweise abschätzigenErwähnungenRusslands undChinaswei- 116 GemäßdenErinnerungenKätheLeichterswurdedieVerfassungswidrigkeiterprobt, indem Leichter,MarieHafferl sowie zweiweitere Frauen jedes Semester das juridischeDekanat aufsuchten,umzuinskribieren.DieZurückweisungaufgrundihresGeschlechts ließensie sich schriftlich ausfertigenundbrachtendannKlagebeimReichsgericht ein.Dort sei sie jedochunbearbeitet liegen geblieben (vgl. Steiner, Käthe Leichter 377).DieseAnekdote Leichters–niedergeschrieben inNS-Isolationshaftundgeheim–konnteallerdingsdurch dieUnterlagendesReichsgerichts nicht verifiziertwerden.AuchderLeichter-Biographin Jill Lewis istkeinederartigeKlagebekannt. 117 Zur angeblichenMinderwertigkeit der Frau zirkulierten in jenerZeit zahlreiche Studien, etwaMoebius,Vomphysiologischen Schwachsinn desWeibes (1900) oderWeininger, GeschlechtundCharakter (1903). 118 Vgl.VOdesMinisters fürCultusundUnterricht, 28.4. 1901,Z9834,Nr.20. 119 Hafferl,RechtsstudiumderFrauen13. DasStudiumderRechtswissenschaften162
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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