Seite - 162 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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denArtikel 18desStaatsgrundgesetzes (»Es steht jedermann frei, seinenBeruf
zuwählen und sich für denselben auszubilden, wie undwo er will«) und in-
tendierte so aufdieVerfassungswidrigkeit116desAusschlussesderFrauenvom
Rechtsstudium. Abschließend brachte Bernatzik den Gedanken der Men-
schenwürde und der christlichen Zivilisation ins Spiel: die »Ansicht von der
MinderwertigkeitdesWeibes«117sei»derUeberresteinerbarbarischen,unserer
Culturstufenicht entsprechenden« Idee.
Derartige kulturelle Argumente sollten später, im ErstenWeltkrieg, noch
großes Gewicht bekommen. Insbesondere in denKriegsjahrenwurde die Zu-
lassungderFrauenzumRechtsstudiumverstärkt alsKulturfragediskutiert.
Der1900vonderWienerRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät ans
UnterrichtsministeriumgerichteteAntragbliebohneErfolg, obwohl sich auch
die juristischenFakultäten inGrazundInnsbruck(mitEinschränkungen)dem
Begehren angeschlossen hatten. Wenigstens aber erließ das Ministerium am
28.April1901eineVerordnung,dassabnunauchindenMaturazeugnissender
FrauendieReifezumBesuchderUniversitätzubekundensei.118Diesmachteden
inhärentenWiderspruchnochoffensichtlicherund liefertedenFrauenvereinen
einweiteres starkes Argument. Im Jahre 1913 hieltMarieHafferl, die Tochter
EdmundBernatziks, imVerein fürerweiterteFrauenbildungeinenVortrag,der
sich auf das Gutachten ihres Vaters stützte, in der rhetorischen Schärfe aber
darüberhinausging,voralleminderKulturargumentation:»Österreichfolgtauf
demGebiete der Frauenemanzipationnur inweitemAbstandundwiderwillig
denFortschrittenallerübrigenzivilisiertenStaaten[…]KeinKulturstaatfehltin
derReihe. Italien,Belgien,Holland,England,Dänemark,Schweden,Norwegen,
Rumänien, Bulgarien, Finnland, Japan, alle haben der Frau auch diese Bil-
dungsmöglichkeit gewährt. Sogar in Rußland […] Aber auf was wollen wir
Frauen inÖsterreich noch warten? Vielleicht bis auch China uns mit dieser
Reformzuvorkommt?«119
Die vergleichsweise abschätzigenErwähnungenRusslands undChinaswei-
116 GemäßdenErinnerungenKätheLeichterswurdedieVerfassungswidrigkeiterprobt, indem
Leichter,MarieHafferl sowie zweiweitere Frauen jedes Semester das juridischeDekanat
aufsuchten,umzuinskribieren.DieZurückweisungaufgrundihresGeschlechts ließensie
sich schriftlich ausfertigenundbrachtendannKlagebeimReichsgericht ein.Dort sei sie
jedochunbearbeitet liegen geblieben (vgl. Steiner, Käthe Leichter 377).DieseAnekdote
Leichters–niedergeschrieben inNS-Isolationshaftundgeheim–konnteallerdingsdurch
dieUnterlagendesReichsgerichts nicht verifiziertwerden.AuchderLeichter-Biographin
Jill Lewis istkeinederartigeKlagebekannt.
117 Zur angeblichenMinderwertigkeit der Frau zirkulierten in jenerZeit zahlreiche Studien,
etwaMoebius,Vomphysiologischen Schwachsinn desWeibes (1900) oderWeininger,
GeschlechtundCharakter (1903).
118 Vgl.VOdesMinisters fürCultusundUnterricht, 28.4. 1901,Z9834,Nr.20.
119 Hafferl,RechtsstudiumderFrauen13.
DasStudiumderRechtswissenschaften162
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik