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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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terrats, einzig die Gegenzeichnung durch denKönig, also König Karl IV. von Ungarn (i.e.KaiserKarl I. vonÖsterreich), erfolgtenie.152 EdmundBernatzik, der der Frauenbewegung stets akademische Argumen- tationshilfe geleistet hatte, sollte zwarnochdenUntergangderMonarchieund dieGeburtderRepublikerleben,dochnichtmehrdieZulassungderFrauenzum Rechtsstudium.Erverstarbam30.März1919unddamitnurknappeinenMonat vorder Beschlussfassung imKabinettsrat.Mit derMöglichkeit eines ordentli- chenStudiumsderRechte endete auchdieExistenzderRechtsakademie; doch Bernatziks Tochter, Marie Hafferl, war eine der allerersten Doktorinnen der Rechte. 5. DieKultur (in)der spätenHabsburgerMonarchie DieVerteidigungdesRechtsstudiumsalsMännerbastionlässt sichnichtzuletzt mit dem Kriegsverlauf für Österreich-Ungarn erklären. Die Rechtswissen- schaften sind seit jeher systemrelevantundverheißenMacht, berechtigtedoch bis weit ins 20. Jahrhundert allein der TitelDoctor iuris zum Eintritt in den höherenStaatsdienst;undauchdieführendenPolitiker jenerJahrerekrutierten sich aus den Rechtsfakultäten. »Die der Obrigkeit und Macht verpflichteten juristischen Berufe galten als männliche Domäne schlechthin«,153 fasst Jutta Limbach zusammen.Der Zugang zumWissenüberRecht und Staat befähigte damit zumHandeln in Recht und Staat. Dieses Handelnwurde umso bedeu- tender,alssichdieHabsburgerMonarchieallmählichaufzulösenbegann.Eswar daher aus Sicht desUnterrichtsministeriums undenkbar, Frauen zumRechts- studiumzuzulassen,zumalmanihnengegenüberzahlreicheVorurteilewiezum BeispielmangelndeDenkfähigkeitoderdenHangzumPazifismushegte.Hätte maneineVerweiblichungundVerweichlichungzulassenkönnenineinemKrieg der»Stahlgestalten«?154 Zwarhatte sichÖsterreich-Ungarn seit 1871 selbst als »Kulturstaat«, als er- zieherisches, ja weibliches Pendant zummännlichen preußischenMachtstaat dargestellt,155 worauf schließlich auch die kulturellen Argumente der Befür- worter/innen derUniversitätsöffnung für Frauen rekurrierten; doch imKrieg zähltendiesesoftskillsnicht.FrauenerwerbsarbeitwarfürdieAufrechterhaltung der Kriegswirtschaft unentbehrlich gewesen,156 es wurde aber erwartet, dass 152 Vgl.Zimmermann, BessereHälfte? 153 Limbach, Erste Juristinnen260. 154 Vgl. Jünger, InStahlgewittern1920. SiehedazunäherEhs, Steeling thebody. 155 ZudieserGenderperspektivederMachtverhältnisse sieheReynolds,Kavaliere249. 156 Im Jänner 1918 sollte gar eine allgemeineArbeitspflicht eingeführtwerden (vgl. Augen- eder,Arbeiterinnen). DasStudiumderRechtswissenschaften170
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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