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Würthschafft inallenTheilenzubesorgenseye,beigebrachtwerden«.ImJahr1784
wurde diese Lehrkanzel der juridischen Fakultät zugeordnet und die politischen
WissenschaftenwurdenGegenstanddesdrittenjuristischenRigorosums;nachdem
Zeillerschen Studienplan (1810) waren sie Teil des vierten. UnterUnterrichtsmi-
nister Thun-Hohensteinwurde nicht nur eine neue, demmodernenHumboldt-
schenIdealverpflichteteStudienordnung(RGBl172/1855) erlassen, sondernauch
dieFakultät in»Rechts-undStaatswissenschaftlicheFakultät«umbenannt(1850)9,
um jener stetig fortschreitenden Erweiterung des Fächerkanons und der inten-
diertenVerwissenschaftlichungdesStudiumsRechnungzutragen.
DieerstenbeidenStudienjahrewaren fortanallgemeinen, insbesondererechts-
historischen und -philosophischen Studien gewidmet, »welche die ausreichende
Vorbereitung für einwissenschaftliches StudiumdesösterreichischenPartikular-
rechtes und fürdas Studiumder sogenanntenStaatswissenschaften zubietenge-
eignet«waren10. Die politischenWissenschaftenwaren demnach gemeinsammit
denzivilistischenFächernimdritten(undvierten)Studienjahrzuabsolvieren.Mit
der Rigorosenordnung von 1872 wurden sie allerdings durch »Allgemeines und
Österreichisches Staatsrecht« ersetzt, worauf auch die Studienordnung von 1893
reagierte, indemsiedasStaatsrechtweiteraufwerteteund imGegenzugdiePoliti-
schenWissenschaften nurmehr als »PolitischeÖkonomie« in Formder Fächer
Volkswirtschaftslehre und -politik sowie Finanzwissenschaft und österreichische
Finanzgesetzgebungprüfte (RGBl68/1893sowie§14RGBl204/1893).Damithatte
zumEndedes19.JahrhundertsdasRechtsfach»Staatslehre«dieältereLehrevonder
Politikbeerbt.WarendieLehrederPolitik,d.h.dieAllgemeineStaatslehre,unddie
Wissenschaft vomöffentlichen Staatsrecht zuvor nochweitgehend ident und zu-
meistsynonymgebrauchtworden,gerietdieAllgemeineStaatslehrealsPolitiklehre
inderFolgezeit zueinerArtHilfswissenschaftdesÖffentlichenRechts.
Auf diese Entwicklung, die durch die zunehmende Vernachlässigung des ge-
sellschaftswissenschaftlichorientiertenTeilsderRechtswissenschaftendensozialen
und politischenVeränderungen des Industriezeitalters und desmodernenMas-
senstaates nicht mehr gerecht wurde, nahmdas Professorenkollegium (Ulbrich,
Zuckerkandl, Krasnopolski, Rauchberg undWeber) der Rechts- und Staatswis-
senschaftlichenFakultätderDeutschenUniversität inPragBezug,dasimMai1905
dieIdeezurEinführungeinesStaatswissenschaftlichenStudiumsgebar.Manhatte
erkannt,dassesmittlerweileetlicheBerufegäbe, indenen»grössereKenntnisse in
denstaatswissenschaftlichenFächern,häufigmiteinemVorwiegenderAusbildung
9 Die Bezeichnungwurde bis zumUOG1975 (BGBl258/1975) beibehalten, als die Ausdifferen-
zierungderWissenschaftenmitderTeilungderRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät in
eineRechtswissenschaftlicheundeineSozial-undWirtschaftswissenschaftlicheFakultätnachder
schon 1966 durchgeführtenReformhinsichtlich der sozial- undwirtschaftswissenschaftlichen
Studienrichtungen(vgl.BGBl179/1966) ihre letzte institutionelleBestätigung fand.
10 Vgl.Lentze,Universitätsreform.
WieeineneueStudienrichtungentsteht 175
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik