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gefährliche Loslösung der wirtschaftlichen von den juristischen Studien ver-
ursacht werden« könnte24. Diese Sorge um die immer weiter fortschreitende
Auseinanderentwicklung der Disziplinenwar nicht unberechtigt. Denn einer-
seitshattesichdieNationalökonomiebereits relativselbständigentwickeltund
arbeitete bereits sozialwissenschaftlich25, andererseits konnte man jene Spe-
zialisierungstendenz anschaulich andenVorgängenumdie k.k. Exportakade-
mie inWienbeobachten, die imOktober 1919 zurHochschule fürWelthandel
transformiertwurde26. DieAbsolvent/inn/en sollten nachdrei Jahren des Stu-
diums der Wirtschafts-, Rechts- und Handelswissenschaften den Titel »Di-
plomkaufmann«verliehenbekommen.FürdieHörerschaftwardieEinführung
desstaatswissenschaftlichenDoktoratsnuneinImpuls,dieoffenbareGunstder
(sozialdemokratischen)Stundezunützen,umimSeptember1920imStaatsamt
für Unterricht eine »Denkschrift zur Erlangung des Doktorgrades derWirt-
schaftswissenschaften an derHochschule fürWelthandel« einzubringen27. Im
Juli1922beschlossderNationalrattatsächlicheinenGesetzesentwurfbetreffend
die Verleihung eines entsprechenden Promotionsrechts, wogegen allerdings
Karl Hugelmann, Professor für Rechtsgeschichte, in seiner Funktion als CSP-
Bundesrat Einspruch erhob, insbesonders »[w]eil die Privatwirtschaft kein
selbständiges Wissensgebiet ist«28. Diese Meinung deckte sich mit den Stel-
lungnahmendesakademischenSenatsderUniversitätWienvomOktober1922
sowieneuerlichvomMärz1924.
Ein vielleicht unbeabsichtigter Nebeneffekt jener Gutachten, Analysen und
Stellungnahmen bezüglich der Einführung eines Doktorats der Wirtschafts-
wissenschaftenwar eine zumindest nach außen hin selbstbewusstere und ve-
hementere Verteidigung des staatswissenschaftlichen Doktorats, denn »[d]ie
Universitätenkönnennie zugeben,dassderUnterrichtsbetrieb indenWissen-
schaftenderVolkswirtschaft,Gesellschaftslehre,Wirtschaftsgeschichte, Staats-
lehre,Völkerrecht, Rechtsphilosophie u.s.w., wie er zur ErlangungdesDokto-
rates der Staatswissenschaften […] eingerichtet ist, verglichen oder gar
gleichgehaltenwürdemitdenmehrenzyklopädischen,praktischesund lokales
Material verarbeitenden Vorträgen an der Handelshochschule […] Allen Fä-
chern fehlt die an den Universitäten gebotene geschichtliche, philosophische
24 Stellungnahmeder Innsbrucker juridischenFakultät vom1.4. 1919,ÖStAAVA,Unterricht
Allg., Prüfungen,Karton6902,Az6484/1919,Bogen2.
25 CarlMengersGrundsätze derVolkswirtschaftslehre (1871) hattendie klassischeökonomi-
sche Theorie aus denAngeln gehoben und denAufschwung der österreichischen Sozial-
wissenschaften eröffnet (vgl. Leube, Pribersky, Geleit 9). DementsprechendwarMenger
am23.2.1920 das erste staatswissenschaftliche Ehrendoktorat (Dr. rer. pol. hc.) verliehen
worden(UAW,PromotionsprotokollM37.1).
26 Vgl. StGBl494/1919.
27 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton2902,Az18166/1920.
28 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton2902,Az21021/1922.
DasStudiumderStaatswissenschaften180
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik