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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 182 -
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an den Universitäten bloß in ihrer konservativ-romantischen geisteswissen- schaftlichenAusrichtung(OthmarSpann, JohannSauteretc.) gefördertwurde; jegliche kritische, empiriegeleiteteGesellschafts- als Sozialwissenschaft hinge- genwurde innerhalb derMauern imKeim erstickt und konnte sich bloß au- ßeruniversitär einwenig entwickeln, wurde aber letztlich ausÖsterreich ver- trieben. Neben der Intention, an den Universitäten eine sozialwissenschaftliche Ausbildung zu verhindern, lässt sich die Reformdes Jahres 1926 auch auf die österreichische Sorge um internationale Konkurrenzfähigkeit und damit um finanzkräftige, höhereTaxenzuentrichtenhabendeStudierendeausdemAus- landzurückführen.DennderAnteil an ausländischenStudierenden lag ander WienerRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät die längsteZeitbeiüber 50Prozent;anderInnsbruckerFakultät,dieingroßerZahlvonreichsdeutschen Studierendenbesuchtwurde,machten sie inmanchenSemesterngarmehr als 65Prozent allerHörer/innen aus. Der Trend zur disziplinären Spezialisierung hatte jedoch auch vor Deutschland nicht Halt gemacht, weswegen ab 1923 zahlreiche deutscheUniversitäten das in sechs Semestern zu erreichende Ex- amenzum»Diplomwirt« anbotenundnachweiterenzweiSemesterndesDok- toratsstudiumsdenTitelDr. rer.pol.verleihenkonnten.SpezielldieUniversität Innsbruckwäre aufgrund ihres hohenAnteils von Studierenden ausDeutsch- land (und auch aus Südtirol) hinsichtlich des befürchtetenAusfalls vonKolle- giengeldernundhöherenTaxen finanziell sehr betroffen gewesen, sollten jene Student/inn/ennunvermehrtdeutscheUniversitätenwählen,weil ihrösterrei- chisches – ja in nur sechs Semestern erworbenes – staatswissenschaftliches Doktorat inDeutschlandnichtmehranerkanntwürde. Was deshalb die drei österreichischen Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten imMärz 1926 demMinisterium vorlegten33 undwas ohne größere Veränderungen am25.Augustmit Inkrafttreten per 1.Oktober 1926 verordnet wurde,wareinstaatswissenschaftlicherStudien-undRigorosenplan,der40Jahre lang, bis zumBundesgesetzüber sozial- undwirtschaftswissenschaftliche Studi- enrichtungen34 vom15. Juli 1966nichtmehr verändertwerden sollte. JeneVoll- zugsanweisungdes Jahres 1926 gründete rechtlich zwarwieder auf demGesetz von1893,wurdediesmalaberwederformellnochmateriellbeanstandet.Dashatte wohlwenigermit einer besserenDeliberation zu tun, als vielmehrmit der Tat- sache, dass dasMinisteriumnundenChristlichsozialenunterstand.Der Sozial- demokrat Otto Glöckel hatte die Universitäten 1919 vor vollendete Tatsachen gestelltundeinneuesStudiumeingerichtet,beidemerjedochaufdasbestehende 33 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton6902,Az4737/I/1926. 34 BGBl179/1966, das in §7 Abs. 7 irrtümlich die Staatswissenschaftliche Studienordnung BGBl258/1928 (sic) außerKraft treten ließ. DasStudiumderStaatswissenschaften182
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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