Seite - 182 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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an den Universitäten bloß in ihrer konservativ-romantischen geisteswissen-
schaftlichenAusrichtung(OthmarSpann, JohannSauteretc.) gefördertwurde;
jegliche kritische, empiriegeleiteteGesellschafts- als Sozialwissenschaft hinge-
genwurde innerhalb derMauern imKeim erstickt und konnte sich bloß au-
ßeruniversitär einwenig entwickeln, wurde aber letztlich ausÖsterreich ver-
trieben.
Neben der Intention, an den Universitäten eine sozialwissenschaftliche
Ausbildung zu verhindern, lässt sich die Reformdes Jahres 1926 auch auf die
österreichische Sorge um internationale Konkurrenzfähigkeit und damit um
finanzkräftige, höhereTaxenzuentrichtenhabendeStudierendeausdemAus-
landzurückführen.DennderAnteil an ausländischenStudierenden lag ander
WienerRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultät die längsteZeitbeiüber
50Prozent;anderInnsbruckerFakultät,dieingroßerZahlvonreichsdeutschen
Studierendenbesuchtwurde,machten sie inmanchenSemesterngarmehr als
65Prozent allerHörer/innen aus. Der Trend zur disziplinären Spezialisierung
hatte jedoch auch vor Deutschland nicht Halt gemacht, weswegen ab 1923
zahlreiche deutscheUniversitäten das in sechs Semestern zu erreichende Ex-
amenzum»Diplomwirt« anbotenundnachweiterenzweiSemesterndesDok-
toratsstudiumsdenTitelDr. rer.pol.verleihenkonnten.SpezielldieUniversität
Innsbruckwäre aufgrund ihres hohenAnteils von Studierenden ausDeutsch-
land (und auch aus Südtirol) hinsichtlich des befürchtetenAusfalls vonKolle-
giengeldernundhöherenTaxen finanziell sehr betroffen gewesen, sollten jene
Student/inn/ennunvermehrtdeutscheUniversitätenwählen,weil ihrösterrei-
chisches – ja in nur sechs Semestern erworbenes – staatswissenschaftliches
Doktorat inDeutschlandnichtmehranerkanntwürde.
Was deshalb die drei österreichischen Rechts- und Staatswissenschaftlichen
Fakultäten imMärz 1926 demMinisterium vorlegten33 undwas ohne größere
Veränderungen am25.Augustmit Inkrafttreten per 1.Oktober 1926 verordnet
wurde,wareinstaatswissenschaftlicherStudien-undRigorosenplan,der40Jahre
lang, bis zumBundesgesetzüber sozial- undwirtschaftswissenschaftliche Studi-
enrichtungen34 vom15. Juli 1966nichtmehr verändertwerden sollte. JeneVoll-
zugsanweisungdes Jahres 1926 gründete rechtlich zwarwieder auf demGesetz
von1893,wurdediesmalaberwederformellnochmateriellbeanstandet.Dashatte
wohlwenigermit einer besserenDeliberation zu tun, als vielmehrmit der Tat-
sache, dass dasMinisteriumnundenChristlichsozialenunterstand.Der Sozial-
demokrat Otto Glöckel hatte die Universitäten 1919 vor vollendete Tatsachen
gestelltundeinneuesStudiumeingerichtet,beidemerjedochaufdasbestehende
33 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton6902,Az4737/I/1926.
34 BGBl179/1966, das in §7 Abs. 7 irrtümlich die Staatswissenschaftliche Studienordnung
BGBl258/1928 (sic) außerKraft treten ließ.
DasStudiumderStaatswissenschaften182
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik