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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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senschaft bis weit nach demZweitenWeltkrieg zu kämpfen hatten, war aller- dingsdie1784aufBestrebenvonSonnenfelserfolgteZuordnungderLehrkanzel fürPolizey-undKameralwissenschaftenandieJuridischeFakultät,wodurchdie PolitischenWissenschaften(Polizeywissenschaft,Handlungswissenschaft,Land- wirtschaft,Manufakturen, Steuerwesen, Verfassung, Landesstatistik, Geschäfts- stil)Gegenstandeines juristischenRigorosumswurden.DiesebestimmteAus- richtungderPolitikwissenschaftalsErziehungfürdieZweckedesStaatsdienstes statt BildungwissenschaftlicherGelehrter spiegelte sichvollends inder Studi- enordnungvon1893wider, alsdiepolitischenWissenschaftenschließlichauch in ihrer Fachbezeichnung auf die PolitischeÖkonomie verkürzt waren und in Formder FächerVolkswirtschaftslehre und -politik sowie Finanzwissenschaft undösterreichischeFinanzgesetzgebunggelehrtwurden144. Während die staats- und politikwissenschaftlichen Fächer an denmeisten deutschenUniversitäten bis Anfang des 20. Jahrhunderts noch an den Philo- sophischen Fakultäten oder an eigenen Staatswissenschaftlichen respektive Staatswirtschaftlichen Fakultäten gelehrt wurden145, waren sie inÖsterreich immer Teil der juristischen Staatsdienerausbildung. Gleichwohl wurden sich einigeRechtswissenschafter allmählich des herrschendenMethodensynkretis- musbeziehungsweisederTatsache,dassdieWahlderMethodedenGegenstand konstruiert, bewusst undvergegenwärtigten sich, dass sie ihren gemeinsamen Forschungsgegenstand, den Staat, eigentlich aus vielfältigsten Blickwinkeln betrachteten, nämlich aus der Sicht des Rechtswissenschafters, des National- ökonomen, des Sozialwissenschafters etc. An derWiener Rechts- und Staats- wissenschaftlichenFakultät entwickelte allenvoranHansKelsen ein solchme- thodenkritischesBewusstsein146.DurchseineKonzentrationderRechtswissen- schaft auf eine Strukturtheorie, die ReineRechtslehre, brach er diemethodo- logische Beliebigkeit unter den Juristen und schuf somit Begründung für die jeweils disziplinäre Etablierung methodisch verschiedenster Untersuchungs- weisenvonRecht undStaat: »Auch soll nicht gesagt sein, dass der Jurist nicht auch soziologische, psychologische, dass der etwakeinehistorischenUntersu- chungen vornehmen dürfe. ImGegenteil! Solche sind nötig; allein der Jurist 144 Vgl.RGBl68/1893sowie§14RGBl204/1893. 145 1817wurde anderUniversität TübingenunterAnleitungFriedrichLists eine »Staatswis- senschaftlicheFakultät« errichtet. Lists Lehrstuhl, die »Professur für Staatsrecht, Polizey- wissenschaft, Encyklopädieder Staatswissenschaften«,übernahm1827Robert vonMohl, der ab 1844 das erste Periodikum auf demGebiet der Staatswissenschaften herausgab, nämlich die Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft.Als deren Ziel setzte er fest, »somit Staatsrecht undVölkerrecht, politischeÖkonomie in ihremganzenUmfange, Po- lizeiwissenschaft, Politik, Statistik und Staatengeschichte« zu dienen, dadurch auchmit- telbar auf die Veränderung »der jetzigen negativen Zustände undAnsichten des Staats- lebens«einzuwirken (Mohl,Vorwort4 f). 146 Vgl.Porsche-Ludwig,AbgrenzungvonRechtsnormen86 ff. ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 229
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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