Seite - 229 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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senschaft bis weit nach demZweitenWeltkrieg zu kämpfen hatten, war aller-
dingsdie1784aufBestrebenvonSonnenfelserfolgteZuordnungderLehrkanzel
fürPolizey-undKameralwissenschaftenandieJuridischeFakultät,wodurchdie
PolitischenWissenschaften(Polizeywissenschaft,Handlungswissenschaft,Land-
wirtschaft,Manufakturen, Steuerwesen, Verfassung, Landesstatistik, Geschäfts-
stil)Gegenstandeines juristischenRigorosumswurden.DiesebestimmteAus-
richtungderPolitikwissenschaftalsErziehungfürdieZweckedesStaatsdienstes
statt BildungwissenschaftlicherGelehrter spiegelte sichvollends inder Studi-
enordnungvon1893wider, alsdiepolitischenWissenschaftenschließlichauch
in ihrer Fachbezeichnung auf die PolitischeÖkonomie verkürzt waren und in
Formder FächerVolkswirtschaftslehre und -politik sowie Finanzwissenschaft
undösterreichischeFinanzgesetzgebunggelehrtwurden144.
Während die staats- und politikwissenschaftlichen Fächer an denmeisten
deutschenUniversitäten bis Anfang des 20. Jahrhunderts noch an den Philo-
sophischen Fakultäten oder an eigenen Staatswissenschaftlichen respektive
Staatswirtschaftlichen Fakultäten gelehrt wurden145, waren sie inÖsterreich
immer Teil der juristischen Staatsdienerausbildung. Gleichwohl wurden sich
einigeRechtswissenschafter allmählich des herrschendenMethodensynkretis-
musbeziehungsweisederTatsache,dassdieWahlderMethodedenGegenstand
konstruiert, bewusst undvergegenwärtigten sich, dass sie ihren gemeinsamen
Forschungsgegenstand, den Staat, eigentlich aus vielfältigsten Blickwinkeln
betrachteten, nämlich aus der Sicht des Rechtswissenschafters, des National-
ökonomen, des Sozialwissenschafters etc. An derWiener Rechts- und Staats-
wissenschaftlichenFakultät entwickelte allenvoranHansKelsen ein solchme-
thodenkritischesBewusstsein146.DurchseineKonzentrationderRechtswissen-
schaft auf eine Strukturtheorie, die ReineRechtslehre, brach er diemethodo-
logische Beliebigkeit unter den Juristen und schuf somit Begründung für die
jeweils disziplinäre Etablierung methodisch verschiedenster Untersuchungs-
weisenvonRecht undStaat: »Auch soll nicht gesagt sein, dass der Jurist nicht
auch soziologische, psychologische, dass der etwakeinehistorischenUntersu-
chungen vornehmen dürfe. ImGegenteil! Solche sind nötig; allein der Jurist
144 Vgl.RGBl68/1893sowie§14RGBl204/1893.
145 1817wurde anderUniversität TübingenunterAnleitungFriedrichLists eine »Staatswis-
senschaftlicheFakultät« errichtet. Lists Lehrstuhl, die »Professur für Staatsrecht, Polizey-
wissenschaft, Encyklopädieder Staatswissenschaften«,übernahm1827Robert vonMohl,
der ab 1844 das erste Periodikum auf demGebiet der Staatswissenschaften herausgab,
nämlich die Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft.Als deren Ziel setzte er fest,
»somit Staatsrecht undVölkerrecht, politischeÖkonomie in ihremganzenUmfange, Po-
lizeiwissenschaft, Politik, Statistik und Staatengeschichte« zu dienen, dadurch auchmit-
telbar auf die Veränderung »der jetzigen negativen Zustände undAnsichten des Staats-
lebens«einzuwirken (Mohl,Vorwort4 f).
146 Vgl.Porsche-Ludwig,AbgrenzungvonRechtsnormen86 ff.
ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 229
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik