Seite - 231 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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wissenschaft als Seinswissenschaft begründet152. Dazu sei angemerkt, dass
KelsenundseineKolleg/inn/enzwardiemethodischeAbgrenzungderRechts-
als Geisteswissenschaft zu den Kausalwissenschaften betrieben, aber hierbei
höchstarbeitsteiligausgerichtetwarenundsomitdieheutevehementgeforderte
trans- und interdisziplinäre Gestaltung der wissenschaftlichen Forschung
pflegten, denn »Kelsenhat […] ein auf das Sollen bezogenesGegenstandsver-
ständnis,dasabernichtaufdenStaat,sondernaufdasRechtbezogenist.Kelsens
Gegenstandwird juristisch, nicht interdisziplinär gewonnen. Sein rein-rechts-
wissenschaftlichesMethodenverständnis ist hingegenAusdruck eines arbeits-
teiligen Interdisziplinaritätsverständnisses. Es muss zu einer methodischen
Ausdifferenzierung der Wissenschaften führen und daher andere Wissen-
schaften und ihre Methoden respektieren, nicht aber juristisch integrieren.
Kelsen vertritt ein juristisches Gegenstandsverständnis, das nicht interdiszi-
plinär ist, und ein juristisches Methodenverständnis, das im Sinne der Ar-
beitsteilungsehrwohl interdisziplinär ist.«153
Kelsenhatte zwardiemethodischeAusdifferenzierungaufdie Spitze getrie-
ben, seine Ideenallerdings imallgemeinenWissenschaftswandel jenerZeit er-
arbeitet, der die politischenund sozialenUmwälzungen (Soziale Frage,Natio-
nalitätenfrageetc.)reflektierte154, spezielldenNiedergangdesLiberalismusund
damit auch des Grundsatzes, dass Aufgabe des Staates nur sein könne, dem
Individuum ein höchstmögliches Maß an Freiheit zu gewähren. Die im Auf-
streben begriffene Sozialdemokratie sah im Staat einen anderen Zweck; und
zahlreiche ihrer Vertreter/innen, insbesonders die Gruppe der rechts- und
staatswissenschaftlich gebildetenAustromarxist/inn/en, leisteten frühe sozial-
wissenschaftliche Forschungsarbeiten, wie etwa Max Adler mit der wegwei-
sendenTheorieschriftKausalitätundTeleologie imStreiteumdieWissenschaft
(1904)oderKarlRennermitDieRechtsinstitutedesPrivatrechtsundihresoziale
Funktion (1904), worin er – in derMethode bereits rechtssoziologisch – den
gesellschaftlichen Einfluss des Eigentumsrechts untersuchte. Eigentlicher Be-
gründer der Rechtssoziologie war aber Eugen Ehrlich, ohne dessen 1913 er-
schieneneGrundlegung der Soziologie des RechtesHansKelsenwiederumdie
politischeDimensiondesRechtswohlniemalssodeutlichsichtbarmachenhätte
152 ZurBezeichnung»alte«und»moderne«Politikwissenschaftvgl.dievielzitierteBemerkung
von Friedrich, die Politikwissenschaft könne als die »älteste und zugleich jüngste aller
WissenschaftenvonderGesellschaft derMenschen«aufgefasstwerden(Friedrich,Wis-
senschaft vonderPolitik).
153 Lepsius,WiederentdeckungWeimars359.
154 HübingersprichtdahervondereuropäischenKulturgeschichtezwischen1890und1930als
einer»EpocheeinerkulturellenDoppelrevolution…weildieelitäre,wissenschaftlicheund
›geistigeRevolution‹…mit der radikalenUmgestaltungdurch die ›aktiveMassendemo-
kratisierung‹ zusammenfällt« (Hübinger, IndividuumundGesellschaft 3).
ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 231
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik