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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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wissenschaft als Seinswissenschaft begründet152. Dazu sei angemerkt, dass KelsenundseineKolleg/inn/enzwardiemethodischeAbgrenzungderRechts- als Geisteswissenschaft zu den Kausalwissenschaften betrieben, aber hierbei höchstarbeitsteiligausgerichtetwarenundsomitdieheutevehementgeforderte trans- und interdisziplinäre Gestaltung der wissenschaftlichen Forschung pflegten, denn »Kelsenhat […] ein auf das Sollen bezogenesGegenstandsver- ständnis,dasabernichtaufdenStaat,sondernaufdasRechtbezogenist.Kelsens Gegenstandwird juristisch, nicht interdisziplinär gewonnen. Sein rein-rechts- wissenschaftlichesMethodenverständnis ist hingegenAusdruck eines arbeits- teiligen Interdisziplinaritätsverständnisses. Es muss zu einer methodischen Ausdifferenzierung der Wissenschaften führen und daher andere Wissen- schaften und ihre Methoden respektieren, nicht aber juristisch integrieren. Kelsen vertritt ein juristisches Gegenstandsverständnis, das nicht interdiszi- plinär ist, und ein juristisches Methodenverständnis, das im Sinne der Ar- beitsteilungsehrwohl interdisziplinär ist.«153 Kelsenhatte zwardiemethodischeAusdifferenzierungaufdie Spitze getrie- ben, seine Ideenallerdings imallgemeinenWissenschaftswandel jenerZeit er- arbeitet, der die politischenund sozialenUmwälzungen (Soziale Frage,Natio- nalitätenfrageetc.)reflektierte154, spezielldenNiedergangdesLiberalismusund damit auch des Grundsatzes, dass Aufgabe des Staates nur sein könne, dem Individuum ein höchstmögliches Maß an Freiheit zu gewähren. Die im Auf- streben begriffene Sozialdemokratie sah im Staat einen anderen Zweck; und zahlreiche ihrer Vertreter/innen, insbesonders die Gruppe der rechts- und staatswissenschaftlich gebildetenAustromarxist/inn/en, leisteten frühe sozial- wissenschaftliche Forschungsarbeiten, wie etwa Max Adler mit der wegwei- sendenTheorieschriftKausalitätundTeleologie imStreiteumdieWissenschaft (1904)oderKarlRennermitDieRechtsinstitutedesPrivatrechtsundihresoziale Funktion (1904), worin er – in derMethode bereits rechtssoziologisch – den gesellschaftlichen Einfluss des Eigentumsrechts untersuchte. Eigentlicher Be- gründer der Rechtssoziologie war aber Eugen Ehrlich, ohne dessen 1913 er- schieneneGrundlegung der Soziologie des RechtesHansKelsenwiederumdie politischeDimensiondesRechtswohlniemalssodeutlichsichtbarmachenhätte 152 ZurBezeichnung»alte«und»moderne«Politikwissenschaftvgl.dievielzitierteBemerkung von Friedrich, die Politikwissenschaft könne als die »älteste und zugleich jüngste aller WissenschaftenvonderGesellschaft derMenschen«aufgefasstwerden(Friedrich,Wis- senschaft vonderPolitik). 153 Lepsius,WiederentdeckungWeimars359. 154 HübingersprichtdahervondereuropäischenKulturgeschichtezwischen1890und1930als einer»EpocheeinerkulturellenDoppelrevolution…weildieelitäre,wissenschaftlicheund ›geistigeRevolution‹…mit der radikalenUmgestaltungdurch die ›aktiveMassendemo- kratisierung‹ zusammenfällt« (Hübinger, IndividuumundGesellschaft 3). ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 231
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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