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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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außerordentlichen Professor, wurde jedoch vonKöstler verhindert, zusätzlich stelltedasMinisteriumklar,dasseineNachfolgenachBrassloffnichtvorgesehen war.164AbJänner1940supplierteCondanaridieLehrkanzelfürrömischesRecht anderUniversität inInnsbruck,1942wurdeerebendortzumaußerordentlichen Professorernannt. 3. DieuniversitäreLehre1918–1938 a) Allgemeines Das Römische Recht war eines der umfangreichsten Fächer des rechts- und staatswissenschaftlichen Studiums. Nach der Studienordnung von 1893 um- fasste es 20 Semesterstunden, für kein anderes Fachwaren so viele Semester- stunden vorgesehen – als zweitgrößtes folgte ihm das Privatrecht mit 18 Se- mesterstunden nach, andere dogmatische Fächer wie beispielsweise Verwal- tungsrecht umfassten lediglich sechs Semesterstunden. Sowundert es wenig, dass aus der Sicht der Vertreter der dogmatischenDisziplinen das Römische Recht einen zu großen Platz im juristischen Studiumhatte.Mit der Studien- ordnung 1935 wurde das Fach zwar empfindlich auf 12 Semesterstunden ge- kürzt, dochmachteAdolfMerkl darauf aufmerksam, dass es »[a]uchdie neue Studienordnung […] ermöglichen [werde], daß an der Universität beispiels- weise römisches Erbrecht ebenso genau behandelt wird, wie österreichisches Steuer-undZollrecht.«165 Die Obligatkollegien zum Römischen Recht waren – laut Studienordnung 1893undauch laut Studienordnung1935–auf zwei Semester zuverteilenund hatten sowohl eine historische, als auch eine dogmatischeDarstellung zuum- fassen. Je nach Belieben des Lehrenden konnten diese Teilemiteinander ver- bundenwerden,oderabereskonnten»inderüblichenWeiseInstitutionenund Pandektengetrennt vorgetragen«166werden,wasbedeutete, dass dieVorlesun- genüberdie Institutioneneine reindogmatischeEinführung indasklassische römischePrivatrechtdarstellten,währenddiePandektenvorlesungenRaumfür entwicklungsgeschichtliche Darstellungen boten. Seit 1922 waren die Studie- renden überdies verpflichtet aus einem der Prüfungsfächer der rechtshistori- schenStaatsprüfungeinePflichtübungzubesuchen.167 EineÜbersicht über die Lehrinhalte geben die beiden Skripten von Pius 164 Lichtmannegger, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 43 mwN; Meissel, Wedrac,RömischesRecht70. 165 Merkl, LeitgedankenderReformdesRechtsstudiums378. 166 §4Z1RStVO1893. 167 Vgl. dazu140f. Die rechtshistorischenFächer288
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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