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außerordentlichen Professor, wurde jedoch vonKöstler verhindert, zusätzlich
stelltedasMinisteriumklar,dasseineNachfolgenachBrassloffnichtvorgesehen
war.164AbJänner1940supplierteCondanaridieLehrkanzelfürrömischesRecht
anderUniversität inInnsbruck,1942wurdeerebendortzumaußerordentlichen
Professorernannt.
3. DieuniversitäreLehre1918–1938
a) Allgemeines
Das Römische Recht war eines der umfangreichsten Fächer des rechts- und
staatswissenschaftlichen Studiums. Nach der Studienordnung von 1893 um-
fasste es 20 Semesterstunden, für kein anderes Fachwaren so viele Semester-
stunden vorgesehen – als zweitgrößtes folgte ihm das Privatrecht mit 18 Se-
mesterstunden nach, andere dogmatische Fächer wie beispielsweise Verwal-
tungsrecht umfassten lediglich sechs Semesterstunden. Sowundert es wenig,
dass aus der Sicht der Vertreter der dogmatischenDisziplinen das Römische
Recht einen zu großen Platz im juristischen Studiumhatte.Mit der Studien-
ordnung 1935 wurde das Fach zwar empfindlich auf 12 Semesterstunden ge-
kürzt, dochmachteAdolfMerkl darauf aufmerksam, dass es »[a]uchdie neue
Studienordnung […] ermöglichen [werde], daß an der Universität beispiels-
weise römisches Erbrecht ebenso genau behandelt wird, wie österreichisches
Steuer-undZollrecht.«165
Die Obligatkollegien zum Römischen Recht waren – laut Studienordnung
1893undauch laut Studienordnung1935–auf zwei Semester zuverteilenund
hatten sowohl eine historische, als auch eine dogmatischeDarstellung zuum-
fassen. Je nach Belieben des Lehrenden konnten diese Teilemiteinander ver-
bundenwerden,oderabereskonnten»inderüblichenWeiseInstitutionenund
Pandektengetrennt vorgetragen«166werden,wasbedeutete, dass dieVorlesun-
genüberdie Institutioneneine reindogmatischeEinführung indasklassische
römischePrivatrechtdarstellten,währenddiePandektenvorlesungenRaumfür
entwicklungsgeschichtliche Darstellungen boten. Seit 1922 waren die Studie-
renden überdies verpflichtet aus einem der Prüfungsfächer der rechtshistori-
schenStaatsprüfungeinePflichtübungzubesuchen.167
EineÜbersicht über die Lehrinhalte geben die beiden Skripten von Pius
164 Lichtmannegger, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 43 mwN; Meissel,
Wedrac,RömischesRecht70.
165 Merkl, LeitgedankenderReformdesRechtsstudiums378.
166 §4Z1RStVO1893.
167 Vgl. dazu140f. Die
rechtshistorischenFächer288
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik