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B. DeutschesRechtundÖsterreichischeReichsgeschichte
(ThomasOLECHOWSKI /KamilaSTAUDIGL-CIECHOWICZ)
1. ZurEntwicklungdesFachesbis1918
Mehr als jedes andere Fachdes juristischenStudiumswardasDeutscheRecht
einProduktderThunschenStudienreformvon1855.ZudiesemFachzähltezum
einen das Deutsche Privatrecht, worunterman nicht etwa das BGB verstand,
sonderneinPrivatrecht,wieesvorderRezeptionausgesehenhabenmusste,also
einnochvonfremdenEinflüssenfreies,»heimisches«Privatrecht.Zumanderen
gehörtehierherdieDeutscheReichsgeschichte,alsovorallemdieGeschichtedes
HeiligenRömischenReichesdeutscherNation.Beideswar inÖsterreichschon
im 18. und frühen 19. Jahrhundert gelehrt, dann aber mit der Zeiller’schen
Studienordnung1810abgeschafftworden:DieDeutscheReichsgeschichtehatte
ihrenpraktischenNutzenmit demUntergangdesReiches 1806, dasDeutsche
Privatrecht den seinen mit dem Inkrafttreten des ABGB 1812 verloren.189
Demgegenüber hatte der in Frankfurt an derOder, Berlin undGöttingen leh-
rende Karl Friedrich v. Eichhorn mit seiner erstmals 1808 erschienenen
»DeutschenStaats-undRechtsgeschichte«190sowiemitder1815gemeinsammit
Friedrich Carl v. Savigny begründeten »Zeitschrift für geschichtliche Rechts-
wissenschaft« das Fach in eine neue Ära hinübergerettet und war zum Be-
gründerdesgermanistischenZweigesderhistorischenRechtsschulegeworden,
die fortan mit dem romanistischen Zweig um die Gestaltung des künftigen
Rechts inDeutschland ritterte.
Leo Graf Thun verfolgtemit seinem Entschluss, dieses Fach inÖsterreich
wiederneueinzuführen,mehrereZielezugleich:ZumeinensolltedasDeutsche
Recht, sowieauchdasRömischeRecht, dasgesamteRechtsstudiumhistorisch
ausrichten, es»sollteeinstaatspolitischwichtigesBildungsfachwerden,dasdie
Gesinnungdeswerdenden Juristen imkatholisch-konservativenGeiste formen
undschädlicheEinflüssedesheidnischenRömischenRechtsabwehrensollte.«191
ZumanderenaberwollteThunmitdemDeutschenRecht auchdenAnschluss
der österreichischen an die deutsche Rechtswissenschaft erreichen – ein Ziel,
das gerade in der Zeit des Neoabsolutismus von großer staatspolitischer Be-
deutung war. Doch blieb das FachÖsterreichisches Privatrecht neben dem
Deutschen Privatrecht bestehen und bewahrte auch seine zentrale Bedeutung
für die Erschließung des positiven Rechts, während dasDeutsche Privatrecht
189 SiehedazuschonOlechowski,200 JahreösterreichischesRechtsstudium460;Staudigl-
Ciechowicz,Rechtsgeschichte139, jeweilsmwN.
190 Eichhorn,DeutscheStaats-undRechtsgeschichte.
191 Lentze,GermanistischeFächer63. Die
rechtshistorischenFächer292
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik