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hat (Ehrlich,Wurzel, IgnazKornfeld,Verdroß, Felix Somlû–namentlich auch
das führende Handbuch Ehrenzweigs). Was nur eine stärkere Betonung der
sozialenElementedesRechtssystemsgewesen,wirdseither–vollends seitdem
zweitenJahrzehntdes20.Jahrhundertszurneuen›soziologischenMethode‹der
Rechtslehre.«6Damit sprichtScheyeinerseitsdievonEhrlichvertreteneSchule
des»juristischerNaturalismus«alsauchdie»pragmatische Jurisprudenz«7von
ArminEhrenzweigan–beide JuristenwarenVertreterderFreirechtsschule.
So forderte Eugen Ehrlich, sich mehr dem »lebenden Recht« zu widmen,
dieses auch indenRechtsunterricht hineinfließen zu lassen. ErwarderÜber-
zeugung, es sei nicht Aufgabe der Juristen, Recht zu schaffen, sondern es zu
finden. »DerRichter ist dabei […]anGesetz- undGewohnheitsrecht,Überlie-
ferungundinfrüherenEntscheidungenausgesprocheneGrundsätzegebunden,
alldaswirdabernichtalsGrundlagederEntscheidungangesehen,sonderneher
als Grenze, bis zu der die Freiheit des Richters reicht.«8Das derzeit geltende
Rechtwarfür ihnbloßdasRechtdergelehrtenBeamtenrichter,welchesalle jene
prägt,diesichdamitbeschäftigen.9EinanderesRechtalsdasGesetzgebeesnach
dervonEhrlichkritisiertenherrschendenMeinunggarnicht, inhaltlichistesim
Wesentlichen eineAnweisung andie Beamtenrichter, wie sie in Streitfällen zu
entscheiden haben.10 Wenn man einmal erkennt, dass im Gesetz nicht alles
entschiedenwird, soEhrlich, »entfälltwohl auch jederAnlaß, ummitHilfeder
Haarspaltmaschine und der hydraulischen Presse aus demGesetze Entschei-
dungenherauszudestillieren,dienichtdarinenthaltensind«.11
Etwas genauere Betrachtung erfordert hier Armin Ehrenzweig, dessen Be-
rufung nachWien imUntersuchungszeitraum zur Sprache kam. ImVorwort
zum ersten Teil des Systems des österreichischen Privatrechts äußerte sich
Armin Ehrenzweig zu seiner Definition der Rechtswissenschaften folgender-
maßen: »Unsere Wissenschaft ist eine Erfahrungswissenschaft, Aufgabe des
SystemsdieDarstellungdeswirklichengeltendenRechtes.Nichtdarumhandelt
essich,wasinÖsterreichRechtensseinsoll,sondernwashierRechtensist.Einer
festen Rechtsprechung bin ich darum nicht leicht entgegengetreten. Abwei-
chendeMeinungenmögendieLogikoderdenBuchstabendesGesetzes fürsich
haben–wennsiederFeuerprobeder praktischenAnwendungnicht standhal-
ten, werden sie besser unterdrückt. Aber wo die Praxis selbst nicht praktisch
genug ist, wo sie den zwingenden Bedürfnissen des Lebens nicht hinlänglich
entgegenkommt, ist derWiderspruch am Platze und ich kann heutemit Be-
6 Schey, Einleitung22.
7 Wesener,ÖsterreichischesPrivatrecht 73.
8 Ehrlich, FreieRechtsfindung173.
9 Ehrlich, FreieRechtsfindung177.
10 Ehrlich, FreieRechtsfindung178.
11 Ehrlich, FreieRechtsfindung196.
Privatrecht 345
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik