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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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hat (Ehrlich,Wurzel, IgnazKornfeld,Verdroß, Felix Somlû–namentlich auch das führende Handbuch Ehrenzweigs). Was nur eine stärkere Betonung der sozialenElementedesRechtssystemsgewesen,wirdseither–vollends seitdem zweitenJahrzehntdes20.Jahrhundertszurneuen›soziologischenMethode‹der Rechtslehre.«6Damit sprichtScheyeinerseitsdievonEhrlichvertreteneSchule des»juristischerNaturalismus«alsauchdie»pragmatische Jurisprudenz«7von ArminEhrenzweigan–beide JuristenwarenVertreterderFreirechtsschule. So forderte Eugen Ehrlich, sich mehr dem »lebenden Recht« zu widmen, dieses auch indenRechtsunterricht hineinfließen zu lassen. ErwarderÜber- zeugung, es sei nicht Aufgabe der Juristen, Recht zu schaffen, sondern es zu finden. »DerRichter ist dabei […]anGesetz- undGewohnheitsrecht,Überlie- ferungundinfrüherenEntscheidungenausgesprocheneGrundsätzegebunden, alldaswirdabernichtalsGrundlagederEntscheidungangesehen,sonderneher als Grenze, bis zu der die Freiheit des Richters reicht.«8Das derzeit geltende Rechtwarfür ihnbloßdasRechtdergelehrtenBeamtenrichter,welchesalle jene prägt,diesichdamitbeschäftigen.9EinanderesRechtalsdasGesetzgebeesnach dervonEhrlichkritisiertenherrschendenMeinunggarnicht, inhaltlichistesim Wesentlichen eineAnweisung andie Beamtenrichter, wie sie in Streitfällen zu entscheiden haben.10 Wenn man einmal erkennt, dass im Gesetz nicht alles entschiedenwird, soEhrlich, »entfälltwohl auch jederAnlaß, ummitHilfeder Haarspaltmaschine und der hydraulischen Presse aus demGesetze Entschei- dungenherauszudestillieren,dienichtdarinenthaltensind«.11 Etwas genauere Betrachtung erfordert hier Armin Ehrenzweig, dessen Be- rufung nachWien imUntersuchungszeitraum zur Sprache kam. ImVorwort zum ersten Teil des Systems des österreichischen Privatrechts äußerte sich Armin Ehrenzweig zu seiner Definition der Rechtswissenschaften folgender- maßen: »Unsere Wissenschaft ist eine Erfahrungswissenschaft, Aufgabe des SystemsdieDarstellungdeswirklichengeltendenRechtes.Nichtdarumhandelt essich,wasinÖsterreichRechtensseinsoll,sondernwashierRechtensist.Einer festen Rechtsprechung bin ich darum nicht leicht entgegengetreten. Abwei- chendeMeinungenmögendieLogikoderdenBuchstabendesGesetzes fürsich haben–wennsiederFeuerprobeder praktischenAnwendungnicht standhal- ten, werden sie besser unterdrückt. Aber wo die Praxis selbst nicht praktisch genug ist, wo sie den zwingenden Bedürfnissen des Lebens nicht hinlänglich entgegenkommt, ist derWiderspruch am Platze und ich kann heutemit Be- 6 Schey, Einleitung22. 7 Wesener,ÖsterreichischesPrivatrecht 73. 8 Ehrlich, FreieRechtsfindung173. 9 Ehrlich, FreieRechtsfindung177. 10 Ehrlich, FreieRechtsfindung178. 11 Ehrlich, FreieRechtsfindung196. Privatrecht 345
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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