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tober 1944 in das KZ Auschwitz verschleppt, wo sie unmittelbar nach ihrer
Ankunft, am11.Oktober1944, ermordetwurde.245
c) OskarPisko
OskarPiskowargemeinsammitHansKelsenam8. Juli 1918zumao.Professor
anderUniversitätWien–dieser fürdasStaatsrecht, jener fürdasHandels-und
Wechselrecht – ernanntworden,undPisko ist heutenachKelsender vielleicht
bekannteste JuristausderZwischenkriegszeit.Diesauseinem–aufdemersten
Blick erstaunlich geringen–Grund: Seine zwanzigseitigeKommentierungdes
§901ABGBim»Klang-Kommentar«, indererzumProblemderclausularebus
sic stantibusStellungbezog.DerRuhm,der ihmdurchdiesequantitativkleine
Arbeit zuteilwurde,246 erklärt sich v.a. aus denweitreichenden ökonomischen
Folgen,diesiehatte,zumaldieRechtsprechungimGrundebisheutePiskofolgt
und das Problem gerade angesichts der wirtschaftlichen Folgen des Ersten
Weltkriegs von zentraler Bedeutung war: Konkret ging es um die Frage, ob
Vertragspartner an ihre Verträge gebunden waren, auch wenn gewisse, z.B.
wirtschaftliche Umstände sich grundlegend gewandelt hatten und damit der
Vertrag für eine Partei keinerlei Vorteile mehr brachte, die kontrahierenden
Parteien beiVertragsabschlussmit dieserÄnderung aberüberhaupt nicht ge-
rechnet und daher keine besondere Vertragsklausel vereinbart hatten. »Lehr-
buchbeispiel« istbisheutederFall einesdeutschenSchuhfabrikanten,derkurz
vordemAusbruchdes ErstenWeltkriegesmit einer Zeitschrift einen auf zwei
Jahre befristeten Inseratenvertrag abschloss, mit dem er für die von ihm er-
zeugtenSchuhewerbenwollte,infolgedesKriegesjedochgezwungenwurde,alle
vonihmerzeugtenProdukteanstaatlichbestimmteAbnehmerzuliefern,womit
der Inseratenvertrag für ihn sinnloswurde.247Deutsche Juristenhatten zudie-
semProblemverschiedeneLehrmeinungenentwickelt,248die jedochnachPisko
nicht inÖsterreichanwendbarwaren,zumal§901ausdrücklichBeweggründe,
die nicht in denVertrag als Bedingung aufgenommenwordenwaren, für un-
beachtlich erklärte. Doch meinte Pisko, dass sich §901 nur auf individuelle
245 DatenbankÖsterreichischeHolocaustopferdesDÖW[http://www.doew.at–abgerufen18.
12.2013]–freundlicherHinweisvonDr.UrsulaSchwarz;vgl.auchLillie,Waseinmalwar
526.
246 So widmet ein führendes Lehrbuch des bürgerlichen Rechts der Lehre Piskos zur Ge-
schäftsgrundlageeineneigenenAbschnitt,eineEhre,diesonstkeinemJuristenzuteilwird:
Koziol,Welser, BürgerlichesRecht I, 163 f.
247 Entscheidung des Oberlandgerichts Frankfurt a.M. vom 4.4. 1919, in: Juristische Wo-
chenschrift 1919, 940–941.Dieser Fallwurde– leicht verfremdet, aber erkennbar–noch
2006 in der jüngsten Auflage des genannten Lehrbuches als Musterbeispiel angeführt:
Koziol,Welser,BürgerlichesRecht I, 162.
248 VorallemBernhardWindscheid. SiehedazuMeyer-Pritzl, §§313–314,Rz.7 ff.
Die
judiziellenFächer390
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik