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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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tober 1944 in das KZ Auschwitz verschleppt, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft, am11.Oktober1944, ermordetwurde.245 c) OskarPisko OskarPiskowargemeinsammitHansKelsenam8. Juli 1918zumao.Professor anderUniversitätWien–dieser fürdasStaatsrecht, jener fürdasHandels-und Wechselrecht – ernanntworden,undPisko ist heutenachKelsender vielleicht bekannteste JuristausderZwischenkriegszeit.Diesauseinem–aufdemersten Blick erstaunlich geringen–Grund: Seine zwanzigseitigeKommentierungdes §901ABGBim»Klang-Kommentar«, indererzumProblemderclausularebus sic stantibusStellungbezog.DerRuhm,der ihmdurchdiesequantitativkleine Arbeit zuteilwurde,246 erklärt sich v.a. aus denweitreichenden ökonomischen Folgen,diesiehatte,zumaldieRechtsprechungimGrundebisheutePiskofolgt und das Problem gerade angesichts der wirtschaftlichen Folgen des Ersten Weltkriegs von zentraler Bedeutung war: Konkret ging es um die Frage, ob Vertragspartner an ihre Verträge gebunden waren, auch wenn gewisse, z.B. wirtschaftliche Umstände sich grundlegend gewandelt hatten und damit der Vertrag für eine Partei keinerlei Vorteile mehr brachte, die kontrahierenden Parteien beiVertragsabschlussmit dieserÄnderung aberüberhaupt nicht ge- rechnet und daher keine besondere Vertragsklausel vereinbart hatten. »Lehr- buchbeispiel« istbisheutederFall einesdeutschenSchuhfabrikanten,derkurz vordemAusbruchdes ErstenWeltkriegesmit einer Zeitschrift einen auf zwei Jahre befristeten Inseratenvertrag abschloss, mit dem er für die von ihm er- zeugtenSchuhewerbenwollte,infolgedesKriegesjedochgezwungenwurde,alle vonihmerzeugtenProdukteanstaatlichbestimmteAbnehmerzuliefern,womit der Inseratenvertrag für ihn sinnloswurde.247Deutsche Juristenhatten zudie- semProblemverschiedeneLehrmeinungenentwickelt,248die jedochnachPisko nicht inÖsterreichanwendbarwaren,zumal§901ausdrücklichBeweggründe, die nicht in denVertrag als Bedingung aufgenommenwordenwaren, für un- beachtlich erklärte. Doch meinte Pisko, dass sich §901 nur auf individuelle 245 DatenbankÖsterreichischeHolocaustopferdesDÖW[http://www.doew.at–abgerufen18. 12.2013]–freundlicherHinweisvonDr.UrsulaSchwarz;vgl.auchLillie,Waseinmalwar 526. 246 So widmet ein führendes Lehrbuch des bürgerlichen Rechts der Lehre Piskos zur Ge- schäftsgrundlageeineneigenenAbschnitt,eineEhre,diesonstkeinemJuristenzuteilwird: Koziol,Welser, BürgerlichesRecht I, 163 f. 247 Entscheidung des Oberlandgerichts Frankfurt a.M. vom 4.4. 1919, in: Juristische Wo- chenschrift 1919, 940–941.Dieser Fallwurde– leicht verfremdet, aber erkennbar–noch 2006 in der jüngsten Auflage des genannten Lehrbuches als Musterbeispiel angeführt: Koziol,Welser,BürgerlichesRecht I, 162. 248 VorallemBernhardWindscheid. SiehedazuMeyer-Pritzl, §§313–314,Rz.7 ff. Die judiziellenFächer390
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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