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spiele, die niemals praktisch gelebt haben.«282 Sperl plante, einederartigeMa-
terialiensammlung vorerst nur für den Bereich des bürgerlichen Rechts ein-
schließlichdesHandelsrechtsundderbürgerlichenRechtspflegeaufzubauen,in
einer späterenPhase könntendie anderenTeile desRechts hinzutreten. Sperls
Planwurde genehmigt, und schon am1. Jänner 1915 erschien ein gedrucktes,
150 Seiten starkes »Bestand-Verzeichnis«, in welchem er die Materialien de-
tailliert auflistete:Da fandensichPfandbestellungsurkunden, einNotariatsakt,
vermittels welchem eine bukowinische Bäuerin ihrem minderjährigen Sohn
Land schenkte, einPflegschaftsvertrag nach§186ABGB, zahlreicheEhe- und
Erbverträge sowie Testamente, aber auchMietverträge über elektrischeGlüh-
lampen,einAusschnittausdemEisenbahnbuchderYbbstalbahn,einKuxschein
(eine Besonderheit des Bergrechts), Schiffspapiere, diverse Wechsel, Grund-
buchseinlagen, verschiedenste Klagsschriften, die Nachlassabhandlung eines
österreichisch-ungarischenKonsulates inderTürkei samteigenhändigemTes-
tament, ausländische Dokumente (aus Italien, Deutschland, der Schweiz, Un-
garn,EnglandundUSA),Diapositive sowie auch»historischeUrkunden«, von
denen die älteste ein privatrechtlicher Vergleich aus dem Jahr 1717 war, und
vielesmehr.
Sperl hielt in einemkurzenVorwort zumBestandverzeichnis fest, dass die
Sammlung»durchZusendungvonAktenstückenundUrkunden« von»Behör-
den und Fachgenossen« zustande gekommen sei, und er sprach die Bitte um
weitereFörderungaus.283Tatsächlicherschien1919ein42Seitenstarker»Erster
Nachtrag«zumBestandverzeichnisinDruck.Undauchwennesscheint,dassein
»ZweiterNachtrag«niemals folgte, somüssendochdie große Sammelleistung
Sperls und sein Bemühen, die verschiedensten Arten von Rechtsgeschäften,
Rechtsakten und sonstigen »Rechtstatsachen« zu erfassen, gewürdigt werden.
Unklar bleibt jedoch, welchen wissenschaftlichenWert die Sammlung haben
sollte: Sollte der Universitätslehrer »etwa die Rechtsdisziplin, die er vertritt,
künftig nichtmehrmethodisch in ihrem systematischenAufbau, sondern ka-
suistischanderHandausgewählter›Akten‹desInstitutsvortragen?Odersoller
nur bei der bisherigen Gepflogenheit verbleiben und die Akten nur als Illus-
trationsmittel in seinen Vorlesungen verwenden? Jenes ist wohl ganz ausge-
schlossen;aberauchdiesesscheintunsschwerausführbar.DieAktenlassensich
ja nicht allen Hörern gleichzeitig, etwamittels des Skioptikons284 oder eines
ähnlichen Projektionsapparats vorführen«, schrieb der Advokat Leo Geller
1911.285 Und der damals als Richter tätige Albert Ehrenzweig (sen.) urteilte
282 Sperl, EinUniversitätsinstitut fürRechtsanwendung1.
283 Sperl, Bestand-Verzeichnis III.
284 Auch als »Laternamagica« bekannt und im19. sowie im frühen 20. Jh.weit verbreitetes
Projektionsgerät.
285 Geller,Universitätsinstitut. Die
judiziellenFächer400
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik