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scharf,dass es sich»nichtumein ›Institut fürRechtsanwendung‹, sondernnur
umeineLehrmittelsammlung«handle, und stellte die Frage, ob es nicht sinn-
vollerwäre,mitdenStudentenExkursionenzuGerichtsverhandlungenzuma-
chen, als ihnen »Rechtstatsachen« zu zeigen, die letztlich doch »tot« seien.286
Ob dies eine Anspielung auf Eugen Ehrlich war, der bereits imWinterse-
mester 1909/10 anderRechts- undStaatswissenschaftlichenFakultät derUni-
versität Czernowitz ein »Seminar für lebendes Recht« eingerichtet hatte? Je-
denfalls meldete sich der berühmte Jurist ebenfalls zuWort und zeigte sich
erstaunt, dass Sperl behaupte, dass ein Institutwie das seine »bisherweder in
Österreich noch anderwärts« existiere.287Allerdingsmusste Ehrlich zugeben,
dass seine eigene »Sammlung vonMaterialien für Rechtsanwendung« bislang
eher bescheiden war, zumal er bislang nur geringe finanzielle Unterstützung
vomStaaterhaltenhatte.Nunaber regteeran, inWienanstelleeines»Instituts
für Rechtsanwendung« ein »Institut für lebendes Recht« zu schaffen. Diese
Forderung ist nur vor dem Hintergrund von Ehrlichs rechtstheoretischen
Überlegungen verständlich: Ehrlich war der Ansicht, dass rechtserhebliche
TatsacheninderMenschheitsgeschichteschonexistierten,nochbevormitihnen
eine Rechtsvorstellung verbundenwar; Kardinalfrage der Rechtswissenschaft
war für ihndemnach: »[W]elche tatsächlichenEinrichtungenwerden imLaufe
der geschichtlichenEntwicklung zuRechtsverhältnissenunddurchwelche ge-
sellschaftlichenVorgängewerden sie es?«288 So existierte die Familie nochvor
demFamilienrecht, eineVereinbarungzwischenzweiMenschennochvordem
Vertragsrecht etc.Daher sollten sichdie Juristen in ersterLiniemitdemRecht
befassen, wie es tatsächlich gelebtwerde – ähnlichwieMommsen ein »Römi-
sches Staatsrecht« schrieb und dabei doch nur festhielt, »was die römischen
Staatsorgane während der Dauer des römischen Reiches tatsächlich getan
haben.«289Mit dieser Forderungwurde Ehrlich zu einemderWegbereiter der
Rechtssoziologie. Zugleichwirddeutlich,weshalb er Sperls »Lehrmittelsamm-
lung«–wie er sie inÜbereinstimmungmit Ehrenzweig nannte –nichts abge-
winnen konnte. »Urkunden ins Blaue hinein aus allenmöglichenGebieten zu
sammeln, hat kaum einen Sinn«, diese seien vielmehr »auf ihren allgemein-
wichtigen, typischen, immer wiederkehrenden Inhalt zu prüfen«.290 Ehrlich
plädiertedamit für einequantifizierende, empirischeWissenschaft.
MerkwürdigerweisesindkeineReaktionenSperlsaufdiesevielfacheKritikan
seinem»InstitutfürangewandtesRecht«bekannt–undnochvielmerkwürdiger
ist, dass er auchsonstniewieder zuseinerUnternehmungpublizierte, auch in
286 Ehrenzweig,DasSperl’sche»Institut fürRechtsanwendung«.
287 Ehrlich, Ein Institut für lebendesRecht28.
288 Ehrlich, Soziologie 68.
289 Ehrlich,Soziologie 24.
290 Ehrlich, Ein Institut für lebendesRecht35, 40.
ZivilgerichtlichesVerfahrensrecht 401
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik