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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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scharf,dass es sich»nichtumein ›Institut fürRechtsanwendung‹, sondernnur umeineLehrmittelsammlung«handle, und stellte die Frage, ob es nicht sinn- vollerwäre,mitdenStudentenExkursionenzuGerichtsverhandlungenzuma- chen, als ihnen »Rechtstatsachen« zu zeigen, die letztlich doch »tot« seien.286 Ob dies eine Anspielung auf Eugen Ehrlich war, der bereits imWinterse- mester 1909/10 anderRechts- undStaatswissenschaftlichenFakultät derUni- versität Czernowitz ein »Seminar für lebendes Recht« eingerichtet hatte? Je- denfalls meldete sich der berühmte Jurist ebenfalls zuWort und zeigte sich erstaunt, dass Sperl behaupte, dass ein Institutwie das seine »bisherweder in Österreich noch anderwärts« existiere.287Allerdingsmusste Ehrlich zugeben, dass seine eigene »Sammlung vonMaterialien für Rechtsanwendung« bislang eher bescheiden war, zumal er bislang nur geringe finanzielle Unterstützung vomStaaterhaltenhatte.Nunaber regteeran, inWienanstelleeines»Instituts für Rechtsanwendung« ein »Institut für lebendes Recht« zu schaffen. Diese Forderung ist nur vor dem Hintergrund von Ehrlichs rechtstheoretischen Überlegungen verständlich: Ehrlich war der Ansicht, dass rechtserhebliche TatsacheninderMenschheitsgeschichteschonexistierten,nochbevormitihnen eine Rechtsvorstellung verbundenwar; Kardinalfrage der Rechtswissenschaft war für ihndemnach: »[W]elche tatsächlichenEinrichtungenwerden imLaufe der geschichtlichenEntwicklung zuRechtsverhältnissenunddurchwelche ge- sellschaftlichenVorgängewerden sie es?«288 So existierte die Familie nochvor demFamilienrecht, eineVereinbarungzwischenzweiMenschennochvordem Vertragsrecht etc.Daher sollten sichdie Juristen in ersterLiniemitdemRecht befassen, wie es tatsächlich gelebtwerde – ähnlichwieMommsen ein »Römi- sches Staatsrecht« schrieb und dabei doch nur festhielt, »was die römischen Staatsorgane während der Dauer des römischen Reiches tatsächlich getan haben.«289Mit dieser Forderungwurde Ehrlich zu einemderWegbereiter der Rechtssoziologie. Zugleichwirddeutlich,weshalb er Sperls »Lehrmittelsamm- lung«–wie er sie inÜbereinstimmungmit Ehrenzweig nannte –nichts abge- winnen konnte. »Urkunden ins Blaue hinein aus allenmöglichenGebieten zu sammeln, hat kaum einen Sinn«, diese seien vielmehr »auf ihren allgemein- wichtigen, typischen, immer wiederkehrenden Inhalt zu prüfen«.290 Ehrlich plädiertedamit für einequantifizierende, empirischeWissenschaft. MerkwürdigerweisesindkeineReaktionenSperlsaufdiesevielfacheKritikan seinem»InstitutfürangewandtesRecht«bekannt–undnochvielmerkwürdiger ist, dass er auchsonstniewieder zuseinerUnternehmungpublizierte, auch in 286 Ehrenzweig,DasSperl’sche»Institut fürRechtsanwendung«. 287 Ehrlich, Ein Institut für lebendesRecht28. 288 Ehrlich, Soziologie 68. 289 Ehrlich,Soziologie 24. 290 Ehrlich, Ein Institut für lebendesRecht35, 40. ZivilgerichtlichesVerfahrensrecht 401
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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