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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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AdolfMerkel – ein Schüler Rudolf v. Jherings – an derWiener Fakultät. 1872 nachWien berufen, trug Merkel seine »nationaldeutsche Gesinnung […] in ÖsterreichmancherleiFeindschafteinundwarletztlichentscheidendfürseinen Entschluß,dieglänzendePositioninWienaufzugebenundam14.Februar1874 einemRufnachStraßburgzu folgen.«386 Franzv. Liszt habilitierte sich1875anderUniversität inGraz für Strafrecht undwirkte dort bis zu seiner Berufung als Ordinarius nach Gießen 1879 als Privatdozent. Eine Rückberufung Liszts nach Österreich scheiterte 1883/84 zunächstanden finanziellenVorstellungendesUnterrichtsministeriums.Doch dürftenbereits damalspolitischeGründe ausschlaggebendgewesen sein–wie Alexander Löffler in seinem Nachruf auf Liszt schrieb, verhinderten dessen »nationale und freie Gesinnung« eine Berufung, er scheiterte – so wie auch später–»andemEinspruchekonservativerMächte«.387Dies lagnichtzuletztan seinemumzwei Jahre jüngerenKollegenLammasch,der sich1879 inWien für materielles Strafrecht habilitiert hatte. Lammasch wurde 1882 zum außeror- dentlichenProfessor inWienernanntunddrei Jahrespäter andie Innsbrucker Rechtsfakultät berufen.388 AlsWahlbergimApril1889indenRuhestandversetztwurde,wurdensowohl LammaschalsauchLiszt (sowieMerkel)alsmöglicheNachfolgererwogen.Die Wahl fiel endgültig auf Lammasch, auchbei der gleichzeitig vakanten zweiten LehrkanzelwurdeLiszt schließlichnicht berücksichtigt, daderUnterrichtsmi- nister Sorge hatte, »daß sein schon früher und auch dermalen bethätigtes In- teresseamöffentlichenLeben ihngerade inÖsterreichals seinemeigentlichen Heimatslande zu einer regeren Betheiligung am politischen Leben verleiten würde, als diesmitRücksicht auf die demProfessorobliegendeLehrthätigkeit wünschenswert sein kann«.389 Lammasch aber, der von 1889 bis zu seiner Emeritierung 1914 sowohl Strafrecht als auchVölkerrecht lehrte, wusste nun- mehr jedeweitereMöglichkeit einerBerufungvonLiszt zuverhindern, dessen LehrenerebensowiedessenpolitischeEinstellungablehnte.390 SowohlAdolfMerkel als auchFranz v. Liszt begründeten anerkannte Straf- maschselbst[vertrat]abermitAusnahmederFragedesKriegesinderTendenzkonservativ katholischeTendenzen«, vglOberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch14. 386 Liepmann, BedeutungAdolfMerkels 642. 387 Zit.n.Moos, FranzvonLiszt 680mwN. 388 Gleispach,HeinrichLammasch37. 389 Zit.n.Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch18mwN. 390 So kritisierte Lammasch in seinem Gutachten über die Besetzung der Lehrkanzel für StrafrechtanderUniversitätWienvom19.2.1896Lisztwie folgt: »F.vonLiszt,der inder neuestenPhase seinerEntwicklungdurchdasBestreben, das Strafrecht geradezuauf das DogmadesDeterminismuszugründen,dessenethischenFundamenteernstlichgefährdet undder sich inbedauernswertherWeisedazuherabgelassenhat, seinehoheBegabungan die Spitze unklarer anthropologischer und sociologischer Schwarmgeister zu stellen.« abgedruckt in:Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch66–69,hier67. StrafrechtundStrafprozessrecht 421
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938