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AdolfMerkel – ein Schüler Rudolf v. Jherings – an derWiener Fakultät. 1872
nachWien berufen, trug Merkel seine »nationaldeutsche Gesinnung […] in
ÖsterreichmancherleiFeindschafteinundwarletztlichentscheidendfürseinen
Entschluß,dieglänzendePositioninWienaufzugebenundam14.Februar1874
einemRufnachStraßburgzu folgen.«386
Franzv. Liszt habilitierte sich1875anderUniversität inGraz für Strafrecht
undwirkte dort bis zu seiner Berufung als Ordinarius nach Gießen 1879 als
Privatdozent. Eine Rückberufung Liszts nach Österreich scheiterte 1883/84
zunächstanden finanziellenVorstellungendesUnterrichtsministeriums.Doch
dürftenbereits damalspolitischeGründe ausschlaggebendgewesen sein–wie
Alexander Löffler in seinem Nachruf auf Liszt schrieb, verhinderten dessen
»nationale und freie Gesinnung« eine Berufung, er scheiterte – so wie auch
später–»andemEinspruchekonservativerMächte«.387Dies lagnichtzuletztan
seinemumzwei Jahre jüngerenKollegenLammasch,der sich1879 inWien für
materielles Strafrecht habilitiert hatte. Lammasch wurde 1882 zum außeror-
dentlichenProfessor inWienernanntunddrei Jahrespäter andie Innsbrucker
Rechtsfakultät berufen.388
AlsWahlbergimApril1889indenRuhestandversetztwurde,wurdensowohl
LammaschalsauchLiszt (sowieMerkel)alsmöglicheNachfolgererwogen.Die
Wahl fiel endgültig auf Lammasch, auchbei der gleichzeitig vakanten zweiten
LehrkanzelwurdeLiszt schließlichnicht berücksichtigt, daderUnterrichtsmi-
nister Sorge hatte, »daß sein schon früher und auch dermalen bethätigtes In-
teresseamöffentlichenLeben ihngerade inÖsterreichals seinemeigentlichen
Heimatslande zu einer regeren Betheiligung am politischen Leben verleiten
würde, als diesmitRücksicht auf die demProfessorobliegendeLehrthätigkeit
wünschenswert sein kann«.389 Lammasch aber, der von 1889 bis zu seiner
Emeritierung 1914 sowohl Strafrecht als auchVölkerrecht lehrte, wusste nun-
mehr jedeweitereMöglichkeit einerBerufungvonLiszt zuverhindern, dessen
LehrenerebensowiedessenpolitischeEinstellungablehnte.390
SowohlAdolfMerkel als auchFranz v. Liszt begründeten anerkannte Straf-
maschselbst[vertrat]abermitAusnahmederFragedesKriegesinderTendenzkonservativ
katholischeTendenzen«, vglOberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch14.
386 Liepmann, BedeutungAdolfMerkels 642.
387 Zit.n.Moos, FranzvonLiszt 680mwN.
388 Gleispach,HeinrichLammasch37.
389 Zit.n.Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch18mwN.
390 So kritisierte Lammasch in seinem Gutachten über die Besetzung der Lehrkanzel für
StrafrechtanderUniversitätWienvom19.2.1896Lisztwie folgt: »F.vonLiszt,der inder
neuestenPhase seinerEntwicklungdurchdasBestreben, das Strafrecht geradezuauf das
DogmadesDeterminismuszugründen,dessenethischenFundamenteernstlichgefährdet
undder sich inbedauernswertherWeisedazuherabgelassenhat, seinehoheBegabungan
die Spitze unklarer anthropologischer und sociologischer Schwarmgeister zu stellen.«
abgedruckt in:Oberkofler,Rabofsky,HeinrichLammasch66–69,hier67.
StrafrechtundStrafprozessrecht 421
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik