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bishervondieserbesonderentechnischenAusschaltungderGesinnungunseres
Rektors keineKenntnis.Wäre es dort früher bekannt gewesen, daßHerrGlei-
spach gelegentlich auch als ›Gleispach ohne‹ auftritt und in dieser Rolle von
seinemRadauantisemitismuskeinenGebrauchmacht, dannwäre ihmundder
österreichischenUniversitäteineübleBlamageerspartgeblieben.Nochsicherer
hättesiesichdieBlamagefreilicherspart,wennsiesichrechtzeitigentschlossen
hätte, vonHerrnGleispach keinenGebrauch zumachen.Wenigstens nicht als
Rektor.«453
1933 nach dem Staatsstreich wurde Gleispach seine nationalsozialistische
Gesinnungund seineKritik ander neuenGesetzgebung zumVerhängnis. Ge-
meinsammit anderenProfessorenderFakultät publizierte erkritischeGedan-
ken inder reichsdeutschenZeitschrift »Verwaltungsrecht«.SeinAufsatzzuden
NeuerungenimDienstrechtproblematisiertevorallemdenneuenDiensteidund
die Disziplinarvorschriften der Bundesangestellten.454 Das Ministerium warf
ihm hierauf vor, durch seinen Artikel »in der Beamtenschaft Zweifel an der
rechtlichen und sittlichen Verbindlichkeit des von ihr geschworenen Eides
hervorzurufen undAgitationen in dieser Richtung zu fördern und dabei ins-
besonderedieHandhabezueinerBerufungaufeinewissenschaftlicheAutorität
zu liefern. […] IndiesemRahmengesehenerscheinendurchdieseDarstellun-
gen die Grenzen der Freiheit derWissenschaft überschritten, in derHandha-
bungstaatsgefährlicherNaturebensowenigwie strafbareHandlungen ihreDe-
ckung findenkönnen.«455DeshalbwurdeGleispachmitErlassvom22.Oktober
1933mit31.Oktober indendauerndenRuhestandversetzt456–ohnejedochdie
dafür vorgesehene Altersgrenze erreicht zu haben. Die Umstände seiner
Zwangspensionierung wurden bereits Anfang Oktober, somit noch vor dem
Pensionierungserlass, in der zeitgenössischen Presse publik.457 ImDezember
1933 erhobGleispach Beschwerde beimVwGH,mit der Errichtung des BGH
ging die Rechtssache auf diesen über – zu einer Verhandlung kam es jedoch
nicht, da Gleispach seine Beschwerde vor der für Oktober 1935 anberaumten
Verhandlung mit der Begründung, dass »gegenwärtig in Österreich keine
oberstenGerichtshöfe desöffentlichenRechtesmehr [bestehen], die auf einer
nachdemWillendesVolkes entstandenenVerfassungberuhenwürden«458 zu-
rückzog. Bereits imNovember 1933 führteGleispachGesprächeüber eineBe-
rufungandieBerlinerUniversität,diedortigenProfessorensahenes»unterden
453 Arbeiter-Zeitungvom8.8. 1930Nr.217, 3.
454 Gleispach,DieNeuerungen imDienstrechtderBundesangestellten.
455 SchreibendesUnterrichtsministeriumsvom11.9. 1933zit. n.Kraus,Gleispach49 f.
456 Vgl. auchoben59.
457 Vgl.WienerZeitungvom6.10. 1933Nr. 248, 3.
458 SchreibenGleispachsandenPräsidentendesBundesgerichtshofesvom14.10.1935,BArch
(Berlin-Lichterfelde),R/4901/24649, fol. 2986.
StrafrechtundStrafprozessrecht 431
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik