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zelGleispach.Bereits zurZeitenderMonarchieverfassteereinigeAufsätzezur
Novellierungdes Strafgesetzbuches.654Auchbefasste er sich imakademischen
Unterrichtmit den Strafrechtsentwürfen: So hielt er bereits in Freiburg Lehr-
veranstaltungenzumschweizerischenStrafgesetzentwurf,655 imWintersemester
1921/22hielt er inWien eineLehrveranstaltung zu»AusgewähltenPartien aus
dem besonderen Teil des Strafrechts (RechtsvergleichendÖsterreich – Deut-
schesReich,Entwürfe)«undeinstrafrechtlichesSeminar»Derjüngstedeutsche
u der italienische Strafgesetzentwurf«. Im gleichen Jahr wurde auf der ersten
Tagung der Österreichischen Kriminalistischen Vereinigung der deutsche
Strafgesetzentwurf vonder Seite derPraxis undderWissenschaft besprochen,
zu den Referenten zählten unter anderem Gleispach, Kadecˇka, Löffler und
Rittler.656EinewichtigeRolle inderdeutsch-österreichischenZusammenarbeit
auf demGebiet des Strafrechts spielte insbesondere Ferdinand Kadecˇka, der
1920einenGegenentwurfzumDeutschenStrafgesetzentwurf1919erstellthatte.
EingemeinsamesStrafgesetz,dassowohl inDeutschlandalsauchinÖsterreich
inKraft tretenwürde, scheiterte jedoch andenpolitischenUmwälzungen. Be-
reits in seinemBerichtüber die Frage der Fortführung der Strafrechtsreform,
denGleispach imSeptember1932vortrug,wurdedieneuepolitischeRichtung
ersichtlich. Zwar zeigte er sichüberzeugt, dass die Zeit für eine Strafrechtsre-
form, trotzvielerSchwierigkeiten, reifwar: »unsereZeit […][ist]berufenund
geradezu verpflichtet, ein neues Gesetz zu schaffen«.657 In seiner Auffassung
fühlte er sich von der ganzen österreichischen Landesgruppe der Internatio-
nalenKriminalistischenVereinigungundvondenösterreichischenRechts-und
StaatwissenschaftlichenFakultätenbestärkt,unteranderemberiefersichaufdie
imSpätfrühjahr 1932 einstimmig gefasste »Entschliessungen« derösterreichi-
schen Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultäten, die sich »für die
Rechtseinheit und für die Fortführung der auf sie hinzielenden Arbeiten«658
aussprachen.SeineAusführungenzurStrafrechtsreformgingenjedochvonden
bisherigenReformarbeitenabundstandenbereits voll imGeistedernational-
sozialistischenLehren659–so fordert erdenStrafschutz ideellerRechtsgüter zu
denen er »Ehre und Würde des deutschen Volkes und seiner Helden, die
654 Gleispach,DerösterreichischeStrafgesetzentwurf unddasSchuldproblem.;Gleispach,
RandbemerkungenzumStrafgesetzentwurf.
655 VglÜbersicht seinerVorlesungen inKraus,Gleispach95–103,hier95 f.
656 Die erstattetenBerichtewurdenpubliziert: vgl. Gleispach, Derdeutsche Strafgesetzent-
wurf.
657 Gleispach, BerichtüberdieFragederFortführungderStrafrechtsreform2.
658 Gleispach, Bericht über die Frage der Fortführung der Strafrechtsreform 3; Vgl. auch
unten663f.
659 Vgl. dazuSchmidt,GeschichtederdeutschenStrafrechtspflege419–421.
StrafrechtundStrafprozessrecht 461
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik