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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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in rassischer, noch in religiöser noch inhistorischerHinsicht, sondernnur in rechtlicherHinsichtalseineEinheitangesehenwerdenkonnte.3 Ja,nichteinmal dieVerfassungbildeteeineEinheit,sondernwarübereineVielzahlvonGesetzen verstreut–schon1918konnteniemandmehrsagenwievieleneigentlich4–,die zwarallemöglichenDetails regelten,aberallesEingehenauf»Grundsätzliches« vermieden, nicht einmal für den Staatsnamen fand sich eine eindeutigeRege- lung,sodassmanstattdessenumständlichvonden»imReichsrathevertretenen Königreichen und Ländern« sprach. Wundert es, dass ein solches Verfas- sungsrecht eine solche Verfassungsrechtswissenschaft erzeugte und dass ihr bedeutendsterVertreter,HansKelsen, nachAusrufungderRepublik eineneue Verfassung entwarf, dermanebenfalls den»Vorwurf«machte, rechtstechnisch perfekt zu sein, aber auf solenne Erklärungen, wieman sie in vielen anderen Verfassungen fand,weitgehendzuverzichten?5 Auch der Hinweis Voegelins auf das Verwaltungsrecht hatte eine gewisse Berechtigung: Dieses war personell und institutionell stets mit dem Verfas- sungsrecht verknüpft, konnte aber auf eine ungleich längereundkontinuierli- chereEntwicklungzurückblickenalsihreSchwesterdisziplin,sodassesaufdiese prägend wirken konnte. Ihre Ursprünge hatte die Verwaltungsrechtswissen- schaft in der theresianischenÄra, als sichmit der »Policey- undCameralwis- senschaft«6 ein eigenes Lehrfach etablierte, das dann unter wechselnden Be- zeichnungen(1810:politischeWissenschaftenundGesetzeskunde;1850:innere Verwaltungspolitik und Verwaltungsgesetzlehre: Verwaltungslehre und öster- reichisches Verwaltungsrecht) mehr oder weniger konsequent beibehalten wurde. Dagegenwurde die 1753 eingeführte Reichsstaatsrechtslehre im Jahre 1810–immerhinerstvierJahrenachUntergangdesRömisch-deutschenReiches –wieder ausdemStudiumverbannt, und inder absolutenMonarchiebestand füreinFach»Verfassungsrecht«keinBedürfnis.7Erneutwurdedas»Staatsrecht« als eigener Prüfungsgegenstandmit der Studien- und Prüfungsordnung 1850 eingeführt, jedoch schon1852, in Folge der EtablierungdesNeoabsolutismus, 3 Kelsen,Autobiographie60. 4 Für eine Abänderung der Verfassung bedurfte es im Parlament zwar eines erhöhten Kon- sensquorums, die verfassungsänderndenGesetzemussten jedoch (bis 1920) nicht als »Ver- fassungsgesetze« bezeichnet werden, was sie von einfachen Gesetzen praktisch ununter- scheidbarmachte.Vgl.Kelsen,Fröhlich,Merkl,Bundesverfassung123. 5 SiehedazuetwaSchefbeck,HansKelsenunddieBundesverfassung56 f.DassdasBundes- Verfassungsgesetz imGegensatz zu denmeisten anderen europäischenVerfassungen über keine Präambel verfügt, ist allerdings nicht, wie oft behauptet, Kelsen, sondern denpoliti- schenParteienanzulasten:Olechowski, Beitrag225. 6 Kink,Universität I, 468. 7 Verfassungsrechtlich relevante Inhalte wurden vor 1848 allerdings imRahmen des Natur- rechtes sowievorallem imFachStatistik gelehrt.WieWalter, Lehre610, zuRechthervor- hebt,hatdaszuletztgenannteFacheinentiefgreifendenWandelerfahren,bevorausihr jenes Fachentstanden ist, dasheute sobezeichnetwird. DiestaatswissenschaftlichenFächer466
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938