Seite - 466 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Bild der Seite - 466 -
Text der Seite - 466 -
in rassischer, noch in religiöser noch inhistorischerHinsicht, sondernnur in
rechtlicherHinsichtalseineEinheitangesehenwerdenkonnte.3 Ja,nichteinmal
dieVerfassungbildeteeineEinheit,sondernwarübereineVielzahlvonGesetzen
verstreut–schon1918konnteniemandmehrsagenwievieleneigentlich4–,die
zwarallemöglichenDetails regelten,aberallesEingehenauf»Grundsätzliches«
vermieden, nicht einmal für den Staatsnamen fand sich eine eindeutigeRege-
lung,sodassmanstattdessenumständlichvonden»imReichsrathevertretenen
Königreichen und Ländern« sprach. Wundert es, dass ein solches Verfas-
sungsrecht eine solche Verfassungsrechtswissenschaft erzeugte und dass ihr
bedeutendsterVertreter,HansKelsen, nachAusrufungderRepublik eineneue
Verfassung entwarf, dermanebenfalls den»Vorwurf«machte, rechtstechnisch
perfekt zu sein, aber auf solenne Erklärungen, wieman sie in vielen anderen
Verfassungen fand,weitgehendzuverzichten?5
Auch der Hinweis Voegelins auf das Verwaltungsrecht hatte eine gewisse
Berechtigung: Dieses war personell und institutionell stets mit dem Verfas-
sungsrecht verknüpft, konnte aber auf eine ungleich längereundkontinuierli-
chereEntwicklungzurückblickenalsihreSchwesterdisziplin,sodassesaufdiese
prägend wirken konnte. Ihre Ursprünge hatte die Verwaltungsrechtswissen-
schaft in der theresianischenÄra, als sichmit der »Policey- undCameralwis-
senschaft«6 ein eigenes Lehrfach etablierte, das dann unter wechselnden Be-
zeichnungen(1810:politischeWissenschaftenundGesetzeskunde;1850:innere
Verwaltungspolitik und Verwaltungsgesetzlehre: Verwaltungslehre und öster-
reichisches Verwaltungsrecht) mehr oder weniger konsequent beibehalten
wurde. Dagegenwurde die 1753 eingeführte Reichsstaatsrechtslehre im Jahre
1810–immerhinerstvierJahrenachUntergangdesRömisch-deutschenReiches
–wieder ausdemStudiumverbannt, und inder absolutenMonarchiebestand
füreinFach»Verfassungsrecht«keinBedürfnis.7Erneutwurdedas»Staatsrecht«
als eigener Prüfungsgegenstandmit der Studien- und Prüfungsordnung 1850
eingeführt, jedoch schon1852, in Folge der EtablierungdesNeoabsolutismus,
3 Kelsen,Autobiographie60.
4 Für eine Abänderung der Verfassung bedurfte es im Parlament zwar eines erhöhten Kon-
sensquorums, die verfassungsänderndenGesetzemussten jedoch (bis 1920) nicht als »Ver-
fassungsgesetze« bezeichnet werden, was sie von einfachen Gesetzen praktisch ununter-
scheidbarmachte.Vgl.Kelsen,Fröhlich,Merkl,Bundesverfassung123.
5 SiehedazuetwaSchefbeck,HansKelsenunddieBundesverfassung56 f.DassdasBundes-
Verfassungsgesetz imGegensatz zu denmeisten anderen europäischenVerfassungen über
keine Präambel verfügt, ist allerdings nicht, wie oft behauptet, Kelsen, sondern denpoliti-
schenParteienanzulasten:Olechowski, Beitrag225.
6 Kink,Universität I, 468.
7 Verfassungsrechtlich relevante Inhalte wurden vor 1848 allerdings imRahmen des Natur-
rechtes sowievorallem imFachStatistik gelehrt.WieWalter, Lehre610, zuRechthervor-
hebt,hatdaszuletztgenannteFacheinentiefgreifendenWandelerfahren,bevorausihr jenes
Fachentstanden ist, dasheute sobezeichnetwird.
DiestaatswissenschaftlichenFächer466
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik