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VondenverschiedenenFormenderDemokratie gabKelsender indirekten,
parlamentarischen Demokratie den Vorzug; ihre gewaltenverbindenden Ele-
mentewurden von ihm in der erstenAuflage seiner Schrift »VomWesen und
WertderDemokratie«positivhervorgehoben,wie erhier auchnochdurchaus
Sympathien für dasRätesystemerkennen ließ, welches er als »echtesteDemo-
kratie« bezeichnete.84Erst unterdemEindruckder »Verwaltungskatastrophe«,
diediesesSysteminSowjetrusslandseinerAnsichtnachbewirkthatte,rückteer
vondieserAnsicht in späterenSchriftenwieder abundmusstenunauchaner-
kennen,dasssichdasPrinzipderGewaltenteilung,wiewohlmitderDemokratie
in einemgewissen Spannungsverhältnis stehend, in der Praxis bewährt hatte,
umMachtkonzentrationundWillkür zu vermeiden.85Die verschiedenenmar-
xistischen Rechtslehren wurden dagegen von Kelsen in zunehmendemMaße
kritisiert; besonders hervorzuheben ist hier seineKontroversemitMaxAdler,
mitdemihnnichtsdestowenigereinepersönlicheFreundschaft verband.86
DieSkizzedesschriftstellerischenSchaffensHansKelsenswäreunvollständig
ohneeineErwähnungseinesEintretensfüreinen»Anschluß«Österreichsandas
DeutscheReich.Nachdemerhiezubereits 1919 einGutachten erstattet hatte,87
publizierte Kelsen zu diesemThema 1927 erneut einen (auch separat erschie-
nenen) Aufsatz in der ZÖR, in dem er allerdings erklärte, das Problem aus-
drücklich nur von einem rechtstechnischen, nicht von einem politischen Ge-
sichtspunktlösenzuwollen.88IndiesemSinneplädierteerfüreineAufgabeder–
fürdiesenFallzukomplizierten–bundesstaatlichenStrukturÖsterreichs,sollte
diesesselbsteinLanddesbundesstaatlichorganisiertenReichswerden,undfür
eineDurchführungdes»Anschlusses«nichtdurcheinenStaatsvertrag, sondern
durchpaktierteGesetze(wieesdann1938 jaaucherfolgte).Dochfindensich in
diesemAufsatz auch eine Reihe von persönlichenAnsichtenHansKelsens, so
etwa, dass es zwar eine österreichische, nicht aber eine niederösterreichische
odersalzburgischeEigenartgebe,dieerhaltenswertsei.»InÖsterreichlebtheute
nochdiealteOstmark fort,undnurmitÖsterreich,demdeutschenÖsterreich,
nichtabermit seinenwillkürlichabgegrenztenLändern,kehrtdiealtedeutsche
Ostmark, nachdem sie ihre geschichtliche Aufgabe erfüllt hat, wieder an das
Reichzurück.«89Sätzewiediese–diesichähnlichauchinanderenSchriften,wie
etwa auf der letzten Seite vonKelsensLehrbuch »Österreichisches Staatsrecht«
finden90–mögenausheutigerSichtbefremdlichwirken.SiesindaberimGrunde
84 Kelsen,WesenundWert116 (13).
85 Olechowski, Ideologie124, 128.
86 Vgl.dazuPfabigan,HansKelsenundMaxAdler.
87 Olechowski, Beitrag215.
88 Kelsen,Anschluß329.
89 Kelsen,Anschluß335.
90 Kelsen, Staatsrecht 238.
AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 483
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik