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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 483 -
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VondenverschiedenenFormenderDemokratie gabKelsender indirekten, parlamentarischen Demokratie den Vorzug; ihre gewaltenverbindenden Ele- mentewurden von ihm in der erstenAuflage seiner Schrift »VomWesen und WertderDemokratie«positivhervorgehoben,wie erhier auchnochdurchaus Sympathien für dasRätesystemerkennen ließ, welches er als »echtesteDemo- kratie« bezeichnete.84Erst unterdemEindruckder »Verwaltungskatastrophe«, diediesesSysteminSowjetrusslandseinerAnsichtnachbewirkthatte,rückteer vondieserAnsicht in späterenSchriftenwieder abundmusstenunauchaner- kennen,dasssichdasPrinzipderGewaltenteilung,wiewohlmitderDemokratie in einemgewissen Spannungsverhältnis stehend, in der Praxis bewährt hatte, umMachtkonzentrationundWillkür zu vermeiden.85Die verschiedenenmar- xistischen Rechtslehren wurden dagegen von Kelsen in zunehmendemMaße kritisiert; besonders hervorzuheben ist hier seineKontroversemitMaxAdler, mitdemihnnichtsdestowenigereinepersönlicheFreundschaft verband.86 DieSkizzedesschriftstellerischenSchaffensHansKelsenswäreunvollständig ohneeineErwähnungseinesEintretensfüreinen»Anschluß«Österreichsandas DeutscheReich.Nachdemerhiezubereits 1919 einGutachten erstattet hatte,87 publizierte Kelsen zu diesemThema 1927 erneut einen (auch separat erschie- nenen) Aufsatz in der ZÖR, in dem er allerdings erklärte, das Problem aus- drücklich nur von einem rechtstechnischen, nicht von einem politischen Ge- sichtspunktlösenzuwollen.88IndiesemSinneplädierteerfüreineAufgabeder– fürdiesenFallzukomplizierten–bundesstaatlichenStrukturÖsterreichs,sollte diesesselbsteinLanddesbundesstaatlichorganisiertenReichswerden,undfür eineDurchführungdes»Anschlusses«nichtdurcheinenStaatsvertrag, sondern durchpaktierteGesetze(wieesdann1938 jaaucherfolgte).Dochfindensich in diesemAufsatz auch eine Reihe von persönlichenAnsichtenHansKelsens, so etwa, dass es zwar eine österreichische, nicht aber eine niederösterreichische odersalzburgischeEigenartgebe,dieerhaltenswertsei.»InÖsterreichlebtheute nochdiealteOstmark fort,undnurmitÖsterreich,demdeutschenÖsterreich, nichtabermit seinenwillkürlichabgegrenztenLändern,kehrtdiealtedeutsche Ostmark, nachdem sie ihre geschichtliche Aufgabe erfüllt hat, wieder an das Reichzurück.«89Sätzewiediese–diesichähnlichauchinanderenSchriften,wie etwa auf der letzten Seite vonKelsensLehrbuch »Österreichisches Staatsrecht« finden90–mögenausheutigerSichtbefremdlichwirken.SiesindaberimGrunde 84 Kelsen,WesenundWert116 (13). 85 Olechowski, Ideologie124, 128. 86 Vgl.dazuPfabigan,HansKelsenundMaxAdler. 87 Olechowski, Beitrag215. 88 Kelsen,Anschluß329. 89 Kelsen,Anschluß335. 90 Kelsen, Staatsrecht 238. AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 483
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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