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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Zum zweiten Thema, »DieÜberprüfung von Verwaltungsakten durch die ordentlichenGerichte«, sprachenLayersowiederHeidelbergerProfessorErnst vonHippel.148DasThemawar vongroßerAktualität inÖsterreich, zumal sich derVfGHerstkurzzuvor ineinerpolitischheißumkämpftenMaterie(densog. Sever-Ehen)mitzweiderartigenFällenbefassenhattemüssen.Dabeiwaresum dasProblemgegangen,dassPersonen,dienach§103ABGB»vonTischundBett geschieden«(formalalsonochverheiratetwaren),aberwiederheiratenwollten, vondenpolitischenBehördeneineDispensvom»Ehehindernisdesvorhande- nenEhebandes« erhaltenhatten–was aber vondenZivilgerichtennicht aner- kannt wurde.149Als für die Sache zuständiger Referent hatte Kelsen imVfGH erklärt, dass es sichumeinenKompetenzkonflikt handleunddieZivilgerichte nichtbefugtseien,überdieGültigkeitdervonderVerwaltungsbehördeerteilten Dispense zu erkennen – eine Ansicht, die sich der VfGHmit den beiden er- wähntenErkenntnissen zuder seinigenmachte,was einungeheures, zunächst mediales Echo auslöste.150Auf der Tagung der Staatsrechtslehrer war es prak- tischunvermeidlich,dassLayer–selbstMitglieddesVfGHundBefürworterder vonKelsenvertretenenLinie151–aufdiesenFallzusprechenkam,undinseinem Diskussionsbeitrag ging Kelsen auch ausführlich auf die politischen Hinter- gründe des Falles ein und nahm auch die Verantwortung für das VfGH-Er- kenntnisaufsich.152DiedeutschenProfessorennahmendieAusführungenihrer österreichischerKollegenmitGelassenheit zurKenntnis, zumal imDeutschen Reich schon längst eineEhescheidungauchdemBandenachmöglichwar. InÖsterreich jedochwurden die Debatten für und gegen die Dispensehen immer hitziger und gipfelten in einer von christlichsozialer Seite erhobenen ForderungnachReformdesVerfassungsgerichtshofes, der ja ganz in sozialde- mokratischer Hand sei. Tatsächlich wurdemit der Bundesverfassungsnovelle 1929der Bestellmodus derRichter wesentlich verändert (die angebliche »Ent- politisierung« war inWirklichkeit eine »Umpolitisierung«, zumal die christ- lichsozial geführteBundesregierungnunmehrdasRecht erhielt, dieHälfte der Richter zu nominieren), und alle bis dahin – auf Lebenszeit – ernanntenMit- glieder wurdenperVerfassungsgesetzmitWirksamkeit vom15.Februar 1930 ihrerÄmterentsetzt.153WenigeralsdieHälftevonihnenerlangteeinenPlatz im »neuen« Verfassungsgerichtshof, welcher auch prompt seine Ansicht zu den 148 Ebd.5, 124–202. 149 Sieheoben378. 150 Walter,HansKelsenalsVerfassungsrichter57–68;Neschwara,Dispensehen. 151 Walter, ebd.61. 152 VeröffentlichungenderVereinigungderDeutschenStaatsrechtslehrer5, 222. 153 §25 Verfassungs-Übergangsgesetz vom 7.12. 1929 BGBl 393/1929; vgl. Neschwara, Dispensehen255. DiestaatswissenschaftlichenFächer496
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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