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Zum zweiten Thema, »DieÜberprüfung von Verwaltungsakten durch die
ordentlichenGerichte«, sprachenLayersowiederHeidelbergerProfessorErnst
vonHippel.148DasThemawar vongroßerAktualität inÖsterreich, zumal sich
derVfGHerstkurzzuvor ineinerpolitischheißumkämpftenMaterie(densog.
Sever-Ehen)mitzweiderartigenFällenbefassenhattemüssen.Dabeiwaresum
dasProblemgegangen,dassPersonen,dienach§103ABGB»vonTischundBett
geschieden«(formalalsonochverheiratetwaren),aberwiederheiratenwollten,
vondenpolitischenBehördeneineDispensvom»Ehehindernisdesvorhande-
nenEhebandes« erhaltenhatten–was aber vondenZivilgerichtennicht aner-
kannt wurde.149Als für die Sache zuständiger Referent hatte Kelsen imVfGH
erklärt, dass es sichumeinenKompetenzkonflikt handleunddieZivilgerichte
nichtbefugtseien,überdieGültigkeitdervonderVerwaltungsbehördeerteilten
Dispense zu erkennen – eine Ansicht, die sich der VfGHmit den beiden er-
wähntenErkenntnissen zuder seinigenmachte,was einungeheures, zunächst
mediales Echo auslöste.150Auf der Tagung der Staatsrechtslehrer war es prak-
tischunvermeidlich,dassLayer–selbstMitglieddesVfGHundBefürworterder
vonKelsenvertretenenLinie151–aufdiesenFallzusprechenkam,undinseinem
Diskussionsbeitrag ging Kelsen auch ausführlich auf die politischen Hinter-
gründe des Falles ein und nahm auch die Verantwortung für das VfGH-Er-
kenntnisaufsich.152DiedeutschenProfessorennahmendieAusführungenihrer
österreichischerKollegenmitGelassenheit zurKenntnis, zumal imDeutschen
Reich schon längst eineEhescheidungauchdemBandenachmöglichwar.
InÖsterreich jedochwurden die Debatten für und gegen die Dispensehen
immer hitziger und gipfelten in einer von christlichsozialer Seite erhobenen
ForderungnachReformdesVerfassungsgerichtshofes, der ja ganz in sozialde-
mokratischer Hand sei. Tatsächlich wurdemit der Bundesverfassungsnovelle
1929der Bestellmodus derRichter wesentlich verändert (die angebliche »Ent-
politisierung« war inWirklichkeit eine »Umpolitisierung«, zumal die christ-
lichsozial geführteBundesregierungnunmehrdasRecht erhielt, dieHälfte der
Richter zu nominieren), und alle bis dahin – auf Lebenszeit – ernanntenMit-
glieder wurdenperVerfassungsgesetzmitWirksamkeit vom15.Februar 1930
ihrerÄmterentsetzt.153WenigeralsdieHälftevonihnenerlangteeinenPlatz im
»neuen« Verfassungsgerichtshof, welcher auch prompt seine Ansicht zu den
148 Ebd.5, 124–202.
149 Sieheoben378.
150 Walter,HansKelsenalsVerfassungsrichter57–68;Neschwara,Dispensehen.
151 Walter, ebd.61.
152 VeröffentlichungenderVereinigungderDeutschenStaatsrechtslehrer5, 222.
153 §25 Verfassungs-Übergangsgesetz vom 7.12. 1929 BGBl 393/1929; vgl. Neschwara,
Dispensehen255.
DiestaatswissenschaftlichenFächer496
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik