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Österreichverlassenwürde, zumal er sowohleineBerufungnachPragals auch
eine nach Marburg an der Lahn erhielt. Das Wiener Professorenkollegium
konntedies jedochabwehren, indemes am13.November 1931beschloss, die
ErnennungMerkls zumordentlichenProfessor zubeantragen.211MitWirkung
vom 1.April 1932 wurde Merkl auf den staats- und verwaltungsrechtlichen
LehrstuhlnebenMaxLayerernanntundschlossdamit theoretisch jeneLücke,
dieKelsen eineinhalb Jahre zuvor hinterlassen hatte. Dochwarendie Zeitum-
stände einer Beschäftigungmit Rechtstheorie nicht zuträglich; 1931 verfasste
Merkl in einer Festschrift zum 50.Geburtstag fürHansKelsen »Prolegomena
einer Theorie des rechtlichen Stufenbaus« und kündigte dabei, wie schon er-
wähnt,an,dassdiesenur»Vorbemerkungen«seinsollenundereineumfassende
Monographie zudiesemThema»inVorbereitung«habe,212die jedochniemals
veröffentlichtwurde.DagegenwarMerkleinerderersten,derpublizistischden
autoritären Führungsstil der Regierung kritisierte: Bereis am 9.März 1933
kritisierteer inder»NeuenFreienPresse«dieSuspensionderPressefreiheit,am
28.März die der Vereins- und Versammlungsfreiheit.213 Als schließlich der
Verfassungsgerichtshof durch eine KwEG-Verordnung ausgeschaltet wurde,
beteiligte sich auchMerkl an derAktionGürkes für das »Verwaltungsarchiv«
und verfasste einen Artikel über die Verfassungsgerichtsbarkeit.214Dochwar
seinArtikelwesentlichzurückhaltendergeschriebenals jenerLayersundhatte
für ihnkeinerleiKonsequenzen.
FürdasakademischeJahr1934/35wurdeMerklsogarzumDekanderRechts-
undStaatswissenschaftlichenFakultätgewähltundbliebwährenddergesamten
autoritärenÄra Ordinarius, obwohl er – zumindest indirekt – immer wieder
Kritik am Dollfuß/Schuschnigg-Regime äußerte: So schrieb er 1934 für die
»JuristischenBlätter«eineArtikelseriezurVerfassung1934215undfasstesie1935
unterdemTitel »Dieständisch-autoritäreVerfassungÖsterreichs.Einkritisch-
systematischerGrundri߫zueinemLehrbuchzusammen.DiesesBuchwar,wie
stets,ineinemmaßvollenTongehalten,216vergleichtmanesjedochmitdemetwa
gleichzeitig erschienenenLehrbuchvonAdamovich, auf dasweiter unten ein-
zugehen ist,war es dochdeutlichkritischer. Ein eindeutig »politischesUrteil«
erlaubte sichMerkl lediglich imVorwort: »Vergegenwärtigtman sich, daß ei-
211 Grussmann,Merkl 34Anm.157.
212 Merkl, Prolegomena294Anm.1.
213 Merkl, Die SuspensionderPressefreiheit,NFPNr.24601vom9.3. 1933 (Abendblatt) 2;
Merkl,DieBeschränkungenderVereins-undVersammlungsfreiheit,NFPNr.24620vom
28.3. 1933 (Abendblatt) 4.
214 Merkl,DieVerfassungsgerichtsbarkeit.
215 Merkl,DasneueVerfassungsrecht.
216 Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts III, 151, spricht von einer »nüchterne[n]
Darstellung«.
DiestaatswissenschaftlichenFächer510
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik