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Bundesverfassungsnovelle 1929« hatte er »ein gewichtigesWort mitzureden«
gehabt,währenderanderEntstehungderVerfassung1934unbeteiligtwar.Was
seine Publikationen betrifft, so ist zu konstatieren, dass Adamovich politisch
extremzurückhaltendwar:241Esexistiertvonihmwedereinepositivenocheine
negativeStellungnahmezumUmbruchvon1933/34,undauchdiedritteAuflage
seinesLehrbuchesenthält sich jedwederpolitischenKritik.Selbst inseinerZeit
als Justizminister bemühte er sich, politischen Entscheidungenmöglichst aus
demWegzugehen.242
UnmittelbarnachderBefreiungWienswurdeAdamovichmitWirkungvom
1.Mai1945zumRektorderUniversitätWiengewähltundentwarf fürdiepro-
visorische Staatsregierung die mit 1.Mai 1945 datiertenÜberleitungsgesetze
sowie die Vorläufige Verfassung. Als im Herbst desselben Jahres der VfGH
wiedererrichtet wurde, wurdeAdamovich zumVizepräsidenten desselben er-
nanntundfolgteschon1946ErnstDurigimPräsidentenamtnach,welcheserbis
zu seinemTodam23.September1955 inWien innehatte.
c) KarlBraunias,HelfriedPfeiferundHansSpanner
Inder austrofaschistischenÄrakamesnochzudreiHabilitationenausStaats-
undVerwaltungsrecht; es fällt auf, dass nicht nur kein einzigerHabilitandder
ReinenRechtslehrezuzurechnenwar,sonderndasssieallenationalsozialistisch
gesinntwaren.DieStaatsrechtslehrederUniversitätWienerhieltdamit in ihren
letzten JahreneingänzlichanderesGepräge, als sienochum1930hatte.
DieerstehierzunennendePersonistKarlBraunias.243DieserwarkeinJurist,
sondernStaatswissenschafter undhatte 1923promoviert, danachbeiWilhelm
Winkler am Institut für Statistik derMinderheitsvölker der UniversitätWien
gearbeitet unddort vor allemzuden »Auslandsdeutschen« geforscht, ab 1927
wareralsMinisterialsekretärimBundeskanzleramttätig. 1932veröffentlichteer
einvielbeachtetesHandbuchzudeneuropäischenWahlrechtssystemen,dasihm
vermutlichauchalsHabilitationsschriftdiente.DieGutachter,MerklundLayer,
konstatierten allerdingsMängel und sprachen sich dafür aus, dass dieHabili-
tation nur für »Allgemeine Staatslehre« erfolgen solle, woraus geschlossen
werden kann, dass Braunias ursprünglich eine größere venia beantragt hatte.
DierelativkleineLehrbefugniswurdeihmausgerechnetimMärz1933verliehen,
241 Dies gilt auch für den von Stolleis, Geschichte des öffentlichenRechts III, 149 hervor-
gehobenenAufsatzausdemJahr1926(Adamovich,Reform):Dieserenthält lediglicheine
BesprechungderBundesverfassungsnovelle 1925, diewenigenpolitischeÄußerungen im
RahmendiesesArtikels gehennichtüberAllgemeinplätzehinaus.
242 Olechowski, Staudigl-Ciechowicz, Staatsrechtslehre240.
243 16.6. 1899–19.8. 1965.Vgl.zuihmSchartner,Staatsrechtler164–167,sowienochunten
624.
DiestaatswissenschaftlichenFächer516
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik