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schenAusgleich auch tatsächlich noch bis zur letzten Stunde im Jänner 1919
abhielt, ist ungewiss, zumal die politischeEntwicklung schonAnfangOktober
1918 schon vermuten ließ, dass der Vorlesungsstoff noch vor Semesterende
obsolet seinwürde.Auf großes InteressewirddagegenMerklsVorlesungüber
die»StändeverfassungimSinnederEnzyklikaQuadragesimoanno«imSS1934
gestoßenhaben, zumal direkt inderMitte dieses Semesters ja tatsächlich eine
Ständeverfassung erlassenwurde, derenVäter zumindest vorgaben, im Sinne
von»Quadragesimoanno«gehandelt zuhaben.
Karl GottfriedHugelmann, der ja sowohl Rechtshistoriker als auch Staats-
rechtler war,250 hielt regelmäßig Vorlesungen über »Deutsches Reichsstaats-
recht«, dochwarenVorlesungen zumVerfassungsrecht anderer Staaten nichts
Ungewöhnliches: Zur deutschen Reichsverfassung hielten auch die Privatdo-
zentenLeoWittmayer undKarl BrauniasVorlesungen; Braunias außerdemzu
Italien, zu Frankreich und überhaupt zu den »Verfassungen Nachkriegseuro-
pas«.JosefRedlichtrugmehrmalsüberdieVerfassungderUSAvor;HansFrisch
–dernebenseinerTätigkeitalsProfessorderTHWienauchalsPrivatdozentder
UniversitätWienlehrte–verglichdenbundesstaatlichenAufbauvonÖsterreich
mit demjenigen Deutschlands, der Schweiz und Nordamerikas. Dass nichts-
destowenigerdenVorlesungenzumdeutschenVerfassungsrechteinebesondere
politische Bedeutung zukam, ist klar; am schärfsten kamdieswohl inMerkls
Vorlesung über »Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und
ÖsterreichsimHinblickaufeinkünftigesGroßdeutschland«(WS1925/26)zum
Ausdruck; er hielt noch zweimal (WS1927/28undWS1930/31) ähnlicheVor-
lesungen ab. Josef Laurenz Kunz hielt im SS 1932 eine Vorlesung über die
TheoriedesBundesstaates.Adamovichhieltbereits alsPrivatdozentVorlesun-
gen über das Staatsbürgerschaftsrecht und die staatsbürgerlichen Rechte in
Österreich. Zur Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit hieltenMenzel
undAdamovich–nicht aberKelsen!–besondereVorlesungen.
AnverwaltungsrechtlichenSpezialvorlesungen sind jene vonRudolfHerrn-
ritt über »Ausgewählte Partien aus dem Verwaltungsrechte« bzw. über
»GrundlehrendesVerwaltungsrechts«sowievonCarlBrockhausenüber»Stadt-,
Land-undGemeindeverwaltung« (WS1919/20)bzw.über »Staats-undSelbst-
verwaltung«(SS1923)zunennen.HawelkahieltjedesSommersemesterbis1933
eine Vorlesung aus österreichischem Gewerberecht; zusätzlich ab 1923 über
»Soziales Verwaltungsrecht«, worunter er Arbeiter- und Angestelltenschutz,
Sozialversicherung, sowie Fürsorge- und Wohnungswesen begriff; der Kir-
chenrechtlerRudolfKöstler lasauchübersoweltlicheMaterienwieEisenbahn-,
Post,Telegraphen-undTelefonrechtsowieBergrecht;SeidlerüberWasserrecht.
MerklhieltVorlesungenzurVerwaltungsorganisation(SS1921,WS1923/24);im
250 Vgl. zu ihmoben306.
AllgemeinesundösterreichischesStaatsrecht 519
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik