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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 755 -
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EinenÜberblicküberdieForschungstätigkeitderFakultät1918–1938zugeben, ist aufgrund der großenVielfalt der einzelnenThemen schwierig. Die Profes- sorenundDozentenderrechtshistorischenFächerbeschäftigtensichnurmehr wenigmit Fragen des geltendenRechts, ein Befund, der – imUnterschied zu ihrenreichsdeutschenKollegen–nicht einfachmitdemInkrafttretendesBGB 1900begründetwerdenkann; vielmehrwarenesdieErkenntnissederRechts- geschichte selbst, diebisherigeKonzeptionen,geltendesRechtunmittelbarmit historischen Quellen erklären zu wollen, fragwürdig erscheinen ließen. Die VertreterdesDeutschenRechts(HansVoltelini,ErnstSchwind)stürztensichin editorischeGroßprojekte (v.a.LexBaiuvariorum,Schwabenspiegel),denender Erfolgaberweitgehendversagtblieb.EtwasmehrGlückhattenihreKollegendes Römischen Rechts, die sich insbesondere der juristischen Papyrusforschung widmeten (sov.a. LeopoldWenger), undwozugleichdieDurchlässigkeit zum geltendenRechtnochetwasgrößerwar,wiev.a.derWechsel JosefHupkasvom RömischenRecht insHandels- undWechselrecht zeigt. Aber selbst die Lehrer des Kirchenrechts, also eines nach wie vor geltenden Rechtsgebietes, legten dessen Darstellung bewusst historisierend an, woraus die »Wiener kirchen- rechtlicheSchule« (bes.RudolfKöstler) entstand. BürgerlichesRechtundHandelsrechtstandenunterdemEindruckderneuen Kodifikationen imDeutschenReichund inderSchweiz;währendderösterrei- chischeGesetzgeber–unterBeteiligungvonFakultätsmitgliedern(JosefSchey, CarlSamuelGrünhut)–imBereichdesZivilrechtsmitdendreiTeilnovellenzum ABGB1914/15/16geantwortethatte, ließeineGesamtreformdesHandelsrechts auf sichwarten. InTeilbereichen(Wechsel-undScheckrecht)kames jedochzu internationalenÜbereinkommen, die von den Fachvertretern (Josef Hupka, GuidoStrobele)mitberatenundanschließenddogmatischerschlossenwurden. Politischumstrittenwar insbesonderedienachAnsichtvieler längstüberfällige Reform des Eherechts, was sich letztlich im sog. Dispensehenkonflikt, einem Streit rundumdieZulässigkeitderWiederverheiratungnochzuLebzeitendes (getrennt lebenden) ersten Ehepartners, niederschlug. Aus der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Nachkriegszeit sind die Bedeutung mancher Rechtsfiguren,wie etwader clausula rebus sic stantibus (OskarPisko), erklär- lich; generell ist bemerkbar, dass sich die Zivilrechtswissenschaft von einer starren Begriffsjurisprudenz hin zu einem »sozialen Privatrecht« entwickelte, das außerjuristischen Wertungen mehr Spielraum gab, ähnlich, wie dies in Deutschland von der von Philipp Heck entwickelten Interessenjurisprudenz verfochtenwurde. Immer stärkereBedeutunghatte dasArbeitsrecht, das zwar nochalsTeildesBürgerlichenRechtsgesehenwurde,abermehrundmehrzum Gegenstand für Spezialisten (ArthurLenhoff)wurde,wie auchdasPrivat-und Sozialversicherungsrecht (ArminundAlbertEhrenzweig),daseineMittlerrolle zwischenöffentlichemundprivatemRecht einnahm. ImGegensatz zummate- ZusammenfassungundSchlussbetrachtung 755
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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