Seite - 755 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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EinenÜberblicküberdieForschungstätigkeitderFakultät1918–1938zugeben,
ist aufgrund der großenVielfalt der einzelnenThemen schwierig. Die Profes-
sorenundDozentenderrechtshistorischenFächerbeschäftigtensichnurmehr
wenigmit Fragen des geltendenRechts, ein Befund, der – imUnterschied zu
ihrenreichsdeutschenKollegen–nicht einfachmitdemInkrafttretendesBGB
1900begründetwerdenkann; vielmehrwarenesdieErkenntnissederRechts-
geschichte selbst, diebisherigeKonzeptionen,geltendesRechtunmittelbarmit
historischen Quellen erklären zu wollen, fragwürdig erscheinen ließen. Die
VertreterdesDeutschenRechts(HansVoltelini,ErnstSchwind)stürztensichin
editorischeGroßprojekte (v.a.LexBaiuvariorum,Schwabenspiegel),denender
Erfolgaberweitgehendversagtblieb.EtwasmehrGlückhattenihreKollegendes
Römischen Rechts, die sich insbesondere der juristischen Papyrusforschung
widmeten (sov.a. LeopoldWenger), undwozugleichdieDurchlässigkeit zum
geltendenRechtnochetwasgrößerwar,wiev.a.derWechsel JosefHupkasvom
RömischenRecht insHandels- undWechselrecht zeigt. Aber selbst die Lehrer
des Kirchenrechts, also eines nach wie vor geltenden Rechtsgebietes, legten
dessen Darstellung bewusst historisierend an, woraus die »Wiener kirchen-
rechtlicheSchule« (bes.RudolfKöstler) entstand.
BürgerlichesRechtundHandelsrechtstandenunterdemEindruckderneuen
Kodifikationen imDeutschenReichund inderSchweiz;währendderösterrei-
chischeGesetzgeber–unterBeteiligungvonFakultätsmitgliedern(JosefSchey,
CarlSamuelGrünhut)–imBereichdesZivilrechtsmitdendreiTeilnovellenzum
ABGB1914/15/16geantwortethatte, ließeineGesamtreformdesHandelsrechts
auf sichwarten. InTeilbereichen(Wechsel-undScheckrecht)kames jedochzu
internationalenÜbereinkommen, die von den Fachvertretern (Josef Hupka,
GuidoStrobele)mitberatenundanschließenddogmatischerschlossenwurden.
Politischumstrittenwar insbesonderedienachAnsichtvieler längstüberfällige
Reform des Eherechts, was sich letztlich im sog. Dispensehenkonflikt, einem
Streit rundumdieZulässigkeitderWiederverheiratungnochzuLebzeitendes
(getrennt lebenden) ersten Ehepartners, niederschlug. Aus der sozialen und
wirtschaftlichen Situation der Nachkriegszeit sind die Bedeutung mancher
Rechtsfiguren,wie etwader clausula rebus sic stantibus (OskarPisko), erklär-
lich; generell ist bemerkbar, dass sich die Zivilrechtswissenschaft von einer
starren Begriffsjurisprudenz hin zu einem »sozialen Privatrecht« entwickelte,
das außerjuristischen Wertungen mehr Spielraum gab, ähnlich, wie dies in
Deutschland von der von Philipp Heck entwickelten Interessenjurisprudenz
verfochtenwurde. Immer stärkereBedeutunghatte dasArbeitsrecht, das zwar
nochalsTeildesBürgerlichenRechtsgesehenwurde,abermehrundmehrzum
Gegenstand für Spezialisten (ArthurLenhoff)wurde,wie auchdasPrivat-und
Sozialversicherungsrecht (ArminundAlbertEhrenzweig),daseineMittlerrolle
zwischenöffentlichemundprivatemRecht einnahm. ImGegensatz zummate-
ZusammenfassungundSchlussbetrachtung 755
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik