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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 756 -
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riellenPrivatrecht verfügtedasZivilprozessrechtübereine relativneueKodifi- kation, die weltweit Beachtung und Nachahmung erfuhr; mehrere äußerst umfangreicheLehrbücher,dieeigentlichschonHandbücherwaren(HansSperl, Rudolf Pollak), erschienen zur dogmatischen Erschließung der Zivilprozess- ordnung.Auch indieserMaterie fällt ein hoherGradvon internationalerVer- netzungundBedeutungder rechtsvergleichendenForschungauf. Das Strafrecht der Zwischenkriegszeit beruhte demgegenüber noch immer weitgehend auf einemGesetzbuch, das in seinemKern auf das Jahr 1803 zu- rückgingunddementsprechend als veraltet angesehenwurde; die großenAn- strengungen zu einer Reform, diemit einer Rechtsvereinheitlichungmit dem deutschen Strafrecht verknüpft wurden (Ferdinand Kadecˇka), waren jedoch erfolglos. Stärker als in allen anderenRechtsgebietenmachte sichhierdasBe- dürfnisbreit,diedogmatischeRechtswissenschaftmitdenkorrespondierenden empirischenWissenschaften,hieralsomitderKriminologie,derKriminalistik undanderenKriminalwissenschaften, zuverbinden; indiesemSinnegründete WenzeslausGleispach1923das»InstitutfürdiegesamteStrafrechtswissenschaft undKriminalistik« (ab1935: Institut fürKriminologie),woanthropologische, psychologische und andere nichtjuristische Forschungen betrieben wurden. DieseBestrebung ist nicht untypisch für jeneZeit: Schon1911hatte derZivil- prozessualistHansSperlein»Institut fürangewandtesRecht«gegründet,woer anhand von »Rechtstatsachen« dem »wirklichen Leben« nachgehen und sich nicht auf ein Studium der (angeblich realitätsfernen) Normen beschränken wollte. ErstdieseEntwicklungenmachendieBemühungendesStaatsrechtlersHans Kelsen um eine Purifizierung der Rechtswissenschaften verständlich. Die von ihmentwickelte»ReineRechtslehre«wolltedieRechtswissenschaft,diesich»in völlig kritikloser Weise […] mit Psychologie und Biologie, mit Ethik und Theologievermengt«habe,»vonallenihrfremdenElementenbefreien«.6Dieses KonzeptsorgtefürgroßesAufsehenundstießauferbittertenWiderstand(ander Fakultät v.a.AlexanderHold-FerneckundErnstSchwind); vielfachunterlagen allerdingsdieGegnerdemIrrtum,KelsenwürdedenpolitischenCharakterdes Rechts leugnen und ein »Reines Recht« (anstelle einer »Reinen Rechtslehre«) predigen. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht erhellt insbesondere aus der von KelsensSchülerAdolfJ.Merklentwickelten,vonKelsenübernommenenTheorie desStufenbauesderRechtsordnung,wonach jeglicheRechtssetzung, alsonicht nurdieGesetzgebung, sondernz.B.auchdasFälleneinesgerichtlichenUrteils, in gewissem Sinne eine »politische« Entscheidung sei. Diese Erkenntnis war insbesondere für die damals junge Verfassungsgerichtsbarkeit von entschei- dender Bedeutung. Den Stufenbau der Rechtsordnung auf das Völkerrecht 6 Kelsen,ReineRechtslehre11. ZusammenfassungundSchlussbetrachtung756
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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