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riellenPrivatrecht verfügtedasZivilprozessrechtübereine relativneueKodifi-
kation, die weltweit Beachtung und Nachahmung erfuhr; mehrere äußerst
umfangreicheLehrbücher,dieeigentlichschonHandbücherwaren(HansSperl,
Rudolf Pollak), erschienen zur dogmatischen Erschließung der Zivilprozess-
ordnung.Auch indieserMaterie fällt ein hoherGradvon internationalerVer-
netzungundBedeutungder rechtsvergleichendenForschungauf.
Das Strafrecht der Zwischenkriegszeit beruhte demgegenüber noch immer
weitgehend auf einemGesetzbuch, das in seinemKern auf das Jahr 1803 zu-
rückgingunddementsprechend als veraltet angesehenwurde; die großenAn-
strengungen zu einer Reform, diemit einer Rechtsvereinheitlichungmit dem
deutschen Strafrecht verknüpft wurden (Ferdinand Kadecˇka), waren jedoch
erfolglos. Stärker als in allen anderenRechtsgebietenmachte sichhierdasBe-
dürfnisbreit,diedogmatischeRechtswissenschaftmitdenkorrespondierenden
empirischenWissenschaften,hieralsomitderKriminologie,derKriminalistik
undanderenKriminalwissenschaften, zuverbinden; indiesemSinnegründete
WenzeslausGleispach1923das»InstitutfürdiegesamteStrafrechtswissenschaft
undKriminalistik« (ab1935: Institut fürKriminologie),woanthropologische,
psychologische und andere nichtjuristische Forschungen betrieben wurden.
DieseBestrebung ist nicht untypisch für jeneZeit: Schon1911hatte derZivil-
prozessualistHansSperlein»Institut fürangewandtesRecht«gegründet,woer
anhand von »Rechtstatsachen« dem »wirklichen Leben« nachgehen und sich
nicht auf ein Studium der (angeblich realitätsfernen) Normen beschränken
wollte.
ErstdieseEntwicklungenmachendieBemühungendesStaatsrechtlersHans
Kelsen um eine Purifizierung der Rechtswissenschaften verständlich. Die von
ihmentwickelte»ReineRechtslehre«wolltedieRechtswissenschaft,diesich»in
völlig kritikloser Weise […] mit Psychologie und Biologie, mit Ethik und
Theologievermengt«habe,»vonallenihrfremdenElementenbefreien«.6Dieses
KonzeptsorgtefürgroßesAufsehenundstießauferbittertenWiderstand(ander
Fakultät v.a.AlexanderHold-FerneckundErnstSchwind); vielfachunterlagen
allerdingsdieGegnerdemIrrtum,KelsenwürdedenpolitischenCharakterdes
Rechts leugnen und ein »Reines Recht« (anstelle einer »Reinen Rechtslehre«)
predigen. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht erhellt insbesondere aus der von
KelsensSchülerAdolfJ.Merklentwickelten,vonKelsenübernommenenTheorie
desStufenbauesderRechtsordnung,wonach jeglicheRechtssetzung, alsonicht
nurdieGesetzgebung, sondernz.B.auchdasFälleneinesgerichtlichenUrteils,
in gewissem Sinne eine »politische« Entscheidung sei. Diese Erkenntnis war
insbesondere für die damals junge Verfassungsgerichtsbarkeit von entschei-
dender Bedeutung. Den Stufenbau der Rechtsordnung auf das Völkerrecht
6 Kelsen,ReineRechtslehre11.
ZusammenfassungundSchlussbetrachtung756
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik