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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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55Inkonsequente Rechtssetzung : Wehrpflicht und Militärversorgung Prinzip darauf, die körperliche Beschädigung in Abhängigkeit von der Zeit, die der Soldat dem Staat „geopfert“ hatte, zu vergelten. In den Genuss einer Invalidenpension konnte der gemeine Soldat  – und nur von diesem soll hier gesprochen werden  – auf folgende drei Weisen gelangen : 1. Nach 18-jähriger Militärdienstzeit hatte er Anspruch auf eine Invalidenpension, die diesen Namen eigentlich nicht verdient, da sie gar nicht an den Nachweis der Invalidität gekoppelt war. Es erscheint logischer, in diesem Fall von einer staatlichen Pensionszahlung zu sprechen, da für den Leistungsbezug allein die Dienstdauer ausschlaggebend war. 2. Nach zehnjähriger Militärdienstzeit hatte der Soldat Anspruch auf eine Invaliden- pension, wenn er aufgrund von „im Dienst entstandenen Gebrechen“ tatsächlich „invalid, d. h. zu allen Militärdiensten für immer untauglich“ geworden war. Die Frage, ob der Soldat, jenseits seiner militärischen Untauglichkeit  – der Begriff „in- valid“ wird im Gesetz nur im Wortsinn, also als „wertlos“ für militärische Zwecke, verwendet  – in einem bürgerlichen Beruf eventuell erwerbsfähig blieb, spielte dabei keine Rolle. Der Anspruch auf die Geldleistung bestand unabhängig von einem allfälligen sonstigen Einkommen, und er wurde durch ein Einkommen aus bür- gerlicher Erwerbsarbeit auch in keiner Weise geschmälert.15 Das Motto lautete in diesem Fall also : „Hast du nach zehnjährigem Dienst nicht nur deine Zeit, sondern auch deine Gesundheit geopfert, so will ich dich finanziell entschädigen.“16 Diese Form der Abgeltung stellte ab auf eine Kombination aus geopferter Zeit und Ver- lust der körperlichen Unversehrtheit. 3. Vor Ablauf einer zehnjährigen Militärdienstzeit hatte ein Soldat im Falle von In- validität nur dann Anspruch auf eine finanzielle Dauerleistung, wenn er „zugleich für immer bürgerlich erwerbsunfähig“ geworden war.17 Auch hier bezieht sich der Begriff der Invalidität also ausschließlich auf die militärische Diensttauglichkeit, doch ein weiteres Kriterium kommt hinzu. In diesem Fall lautete die Botschaft, „Hast du mir weniger als zehn Jahre deiner Zeit geopfert, entschädige ich dich nur, wenn du nicht nur als Soldat, sondern auch sonst nicht mehr zu gebrauchen bist.“18 bzw. Verletzungen an Kopf, Brust oder Unterleib, die „mit vollständiger und bleibender Störung der Ver- richtungen wichtiger Lebensorgane verbunden sind“, c) Verlust von zwei Gliedmaßen oder Erblindung ; RGBl 1875/158, §§ 92–94. 15 Ebd., § 72. 16 Ebd., § 74. 17 Ebd., § 73. 18 Eine gewisse Abmilderung erfuhr dieser Grundsatz durch die Bestimmung, dass ein Soldat auch dann anspruchsberechtigt war, wenn er zunächst als „invalid“, aber bürgerlich erwerbsfähig aus der Armee
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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