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normative Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung während des Krieges
ser Form der Mitbestimmung sollte – wie die Debatte zur Gesetzesvorlage im Ab-
geordnetenhaus zeigt – offenbar die mehrfach konstatierte Behördenwillkür bei der
Behandlung von Anträgen verhindert werden.79 Das Unterhaltsbeitragsgesetz musste
im März 1918 noch einmal novelliert werden,80 da es augenscheinlich noch immer
Probleme gab, Ansprüche durchzusetzen, und sich einzelne Unterhaltskommissionen
dagegen sträubten, Vertreter der Bevölkerung als Mitglieder in die Kommissionen zu
berufen.81 In der Fassung von 1918 sollte das Ende Juli 1917 verlautbarte neue Unter-
haltsbeitragsgesetz dann aber über das Kriegsende hinaus relevant bleiben.82
Die Leistungen, die Kriegsbeschädigte selbst lukrieren konnten, bestanden Mitte
1917 nach wie vor zum einen aus den Gebühren, die durch das Militärversorgungsge-
setz von 1875 geregelt waren (Invalidenrente und gegebenenfalls Verwundungszulage),
zum anderen – im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit – aus den staatlichen Unterstüt-
zungen gemäß der Verordnung von 1915. Ebenso wie das System der Unterhaltsbei-
träge, das 1915 ohne Mitarbeit des Parlaments für die Kriegsbeschädigtenfürsorge ad-
aptiert worden war, nach der Wiedereinberufung des Reichsrates einer Neugestaltung
unterworfen wurde, wurden daher in der Folge auch die 1915 gleichzeitig eingeführten
sogenannten staatlichen Unterstützungen für Kriegsbeschädigte und deren Angehörige
einer Revision unterzogen. Eine Neuregelung war unter anderem wegen der zuneh-
menden Geldentwertung notwendig geworden. Diese wurde für bezugsberechtigte An-
gehörige wenigstens teilweise durch das neue Unterhaltsbeitragsgesetz von 1917 abge-
federt, die Kriegsbeschädigten hingegen traf sie voll – und auch jene Angehörigen, die
auf die staatlichen Unterstützungen angewiesen waren, da sie, aus welchen Gründen
immer, keine Unterhaltsbeiträge bezogen. Ähnlich wie bei den Verhandlungen zum
Unterhaltsbeitragsgesetz von 191783 versuchte die Regierung zunächst, die vom Aus-
schuss vorgeschlagene Anhebung der Sätze mit Hinweis auf die äußerst angespannte
Budgetsituation sowie die baldige Vorlage eines neuen Militärversorgungsgesetzes
79 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 20. Sitzung v. 14.7.1917, S. 1005–1031 ; praktisch alle Debatten-
redner wissen von konkreten Fällen zu berichten, in welchen die Unterhaltskommissionen Anträge
ohne gesetzliche Grundlage abgelehnt haben. Siehe auch Hornek, Unterhaltsbeitrag, S. 6f. Hornek,
Jurist der Gemeinde Wien, dürfte einer der kundigsten Experten für Fragen der Unterhaltsbeiträge
gewesen sein. In der 2. Auflage der von ihm herausgegebenen Sammlung einschlägiger Gesetze und
Verordnungen erwähnt er, dass es mehr als 300 Erkenntnisse des VwGH zur Anwendung der Bestim-
mungen über die Unterhaltsbeiträge gab und dass die Mehrheit der Entscheidungen „Kassationen
wegen mangelhaften Verfahrens, darunter wieder die Mehrheit wegen Verletzung des Parteigehöres“
gewesen seien.
80 RGBl 1918/126.
81 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 68. Sitzung v. 5.3.1918, S. 3447–3482.
82 Siehe Kapitel 8.
83 Vgl. FN 72 in diesem Kapitel.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918