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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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81Der normative Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung während des Krieges Die Bezüge von Angehörigen vor der Verlautbarung des neuen Unterhaltsbeitrags- gesetzes im Jahr 1917 sind kaum anzugeben, weil die Berechnungsbasis für die Höhe der Unterhaltsbeiträge schwer durchschaubar ist.93 Erst mit dem neuen Gesetz wurde dies einfacher. Nun erhielt jeder Angehörige eines Kriegsbeschädigten in Wien zwei Kronen pro Tag, gedeckelt waren diese neuen Unterhaltsbeiträge durch die Festlegung, dass die Summe der bezogenen Unterhaltsbeiträge aller vor der Einrückung des Sol- daten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zwölf Kronen täglich nicht übersteigen durfte. Es fällt auf, dass Angehörige gegenüber den Kriegsbeschädigten  – wenigstens bis zur Einführung der Zuwendungen im Jahr 1918  – wesentlich besser gestellt erscheinen : Während jeder und jede Angehörige im Monat 60 Kronen erhielt, konnte der Kriegsbeschädigte selbst lediglich 21 Kronen lukrieren. Die Versorgung der Angehörigen war also tatsächlich wesentlich „großzügiger“ organisiert gewesen als die der Kriegsbeschädigten. Aus der Parlamentsdebatte zum neuen Unterhaltsbeitrags- gesetz von 1917 ist erkennbar, dass der Bezug der Unterhaltsbeiträge zu Beginn des Krieges durchaus eine einigermaßen ausreichende Alimentation geboten hatte.94 Und auch noch vor der Beschlussfassung des Gesetzes über die Zuwendungen im März 1918 wurde festgestellt, dass zwar die finanzielle Versorgung von Kriegsbeschädigten im Vergleich zum Deutschen Reich in Österreich äußerst schlecht, jene der Angehö- rigen aber verhältnismäßig gut sei.95 Im Bereich der Versorgung der Angehörigen war es daher  – abgesehen von den Schwierigkeiten, einen Anspruch tatsächlich durchzu- setzen  – vor allem die galoppierende Inflation, die im Verlauf des Krieges trotzdem zu Problemen führte. 2.4.5 Gescheiterte Reformen Warum aber wurden die Angehörigen von Kriegsbeschädigten um so viel besser be- handelt als die Kriegsbeschädigten selbst ? Wie konnte der abgeleitete Anspruch mehr 93 Folgt man dem Bericht des Ausschusses, der die Neufassung des Unterhaltsbeitragsgesetzes ausarbeitete, gab es nach der alten Regelung 155 verschiedene Sätze von Unterhaltsbeiträgen ; ebd., XXII. Session, 1917, Beilage Nr. 459, S.  2. 94 Ebd., XXII. Session, 20. Sitzung v. 14.7.1917, S.  1005–1031, Debattenredner aller Fraktionen wuss- ten von Behördenwillkür bei der Anerkennung der Ansprüche von Angehörigen auf die Fortzahlung der Unterhaltsbeiträge zu berichten, die Feststellung des Ministers für Landesverteidigung, wonach die Höhe der Beiträge zu Beginn des Krieges ausreichend gewesen sei, blieb aber unwidersprochen. Zu ei- nem ähnlichen Schluss kommt auch Gustav Marchet, der allerdings einschränkte, dass nur Angehörige auf dem flachen Land zu Beginn des Krieges mit den Beiträgen ein gutes Auskommen gefunden hatten, die Beiträge aber für größere Städte von Anfang an knapp bemessen gewesen waren ; Marchet, Die Versorgung, S.  9f. 95 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 993, S.  4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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