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normative Rahmen der Kriegsbeschädigtenversorgung während des Krieges
versorgungsgesetz106 lediglich eine Berücksichtigung von Dienstgrad und -zeit als Be-
messungskriterien für die Höhe einer Rente vor. Im Gegensatz zur alten Regelung
hätte das neue Gesetz aber Invaliden- und Angehörigenversorgung in sich vereint
und so deutlich widergespiegelt, dass die Armee nicht nur aus Berufssoldaten bestand.
Die 20-prozentige Erwerbsminderung als gleichsam magische Grenze – nur wer über
dieser Grenze lag, konnte als Kriegsbeschädigter Anspruch auf Leistungen erheben –
hätte das neue Gesetz beibehalten. Die Erhöhung der Rentensätze wäre allerdings
vergleichsweise bescheiden ausgefallen. Waren es nach der alten Vorschrift, die im-
merhin noch aus dem Jahr 1875 stammte, 72 Kronen, die ein einfacher Soldat pro
Jahr an Invalidenpension beziehen konnte, so sollten es nun 120 Kronen sein.107 Die
Verwundungszulage wäre ebenfalls neu geregelt worden, es sollten nicht mehr bloß der
Verlust eines Armes oder Beines und die Erblindung, sondern „Gesundheitsschädi-
gungen“ aller Art berücksichtigt werden.108 Der Entwurf für das Zusatzrentengesetz,
das wie das Militärversorgungsgesetz die Ansprüche von Kriegsbeschädigten und An-
gehörigen gleichermaßen geregelt hätte, ging weiter als dieses und sah vor, dass bei der
Festsetzung der Rentenhöhe auch das Arbeitseinkommen der Eingezogenen vor der
Dienstleistung – sofern es 5.000 Kronen nicht überschritten hatte – ins Kalkül gezo-
gen werden musste.109 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Zusatzren-
tengesetz heißt es – bezogen auf die Forderung von verschiedenen Parlamentariern,110
bei der Festlegung der Höhe der Versorgungsgebühren, das Zivileinkommen zu be-
rücksichtigen – zustimmend :
„Auch die Regierung ist der Ansicht, daß diese Bestrebungen gerechtfertigt sind, weil die
Militärversorgungsgebühren wenigstens annähernd einen Ersatz für die im Dienste einge-
büßte Berufsfähigkeit bieten sollen und weil die gleiche Versorgungsgebühr für den Verlust
oder für die Beeinträchtigung hochqualifizierter und unqualifizierter Arbeitskräfte unbillig
wäre und das Hinabgleiten aus höheren in eine niedrigere Stufe der Lebenshaltung zur Folge
haben würde.“111
106 Ebd., XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 1184.
107 Ebd., S. 25. Neu war allerdings, dass die Rentenhöhe nun – in Analogie zur Praxis während des Krie-
ges – von der MdE abhängig hätte sein sollen ; bei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit hätte ein Invalider
nun 360 Kronen pro Jahr beziehen können.
108 Ebd., S. 91.
109 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 1185, § 4. In § 5 wurde weiters festgelegt, dass
bei einer MdE von 20–50 % das Jahreseinkommen zu einem Drittel, bei 51–75 % zur Hälfte und bei
75–100 % zu zwei Drittel kompensiert werden sollte.
110 Ebd., XXII. Session, 1917, Beilage Nr. 209, Antrag Hauser und Genossen ; ebd., XXII. Session, 1917,
Beilage Nr. 416, Antrag Skaret und Genossen.
111 Ebd., XXII. Session, 1918, Beilage Nr. 1185, S. 17.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918