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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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110 Die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge im Krieg lung“) in die Schulung über ; die Schulung wiederum hing eng mit der Berufsbe- ratung zusammen. Auch die zentrale Verordnung, mit welcher der Staat seine Zu- ständigkeit für die Schulung der Kriegsbeschädigten begründete, hatte das gewusst, indem sie „ärztliche Nachbehandlung und praktische Schulung“67 in einem Atemzug nannte. Die Realität der Doppelzuständigkeit von Militär und Zivilstaatsverwaltung stand dem freilich entgegen. Häufig stellte die Superarbitrierung die entscheidende Zäsur in der Kette aufei- nander folgender Rehabilitierungsmaßnahmen dar. Diese militärische Begutachtung, die der Entlassung eines Soldaten aus dem Militärverband voranging, bildete eine gleichsam magische Grenze. Sie war als Vorgang zwar klar geregelt68  – es gab Superar- bitrierungskommissionen bei den Ersatzkörpern, die regelmäßig zusammentrafen und auf Basis der Konstatierungsbefunde, also militärärztlicher Zeugnisse, über die weitere Verwendung, die vorübergehende oder dauerhafte Entlassung der kriegsinvaliden Sol- daten entschieden  –, doch es gab große Unklarheiten hinsichtlich des genauen Zeit- punktes der Superarbitrierung, und auch die Beschlussfassung selbst konnte sich lange hinziehen. Theoretisch sollte die Superarbitrierung erst nach der Nachbehandlung und Schulung erfolgen,69 und ebenso theoretisch sollte sie auch jenen Zeitpunkt markieren, an dem die Zuständigkeit für den Kriegsbeschädigen von der Militärverwaltung auf die Zivilverwaltung  – also vom gemeinsamen Heer auf die österreichische bzw. unga- rische Regierung  – überging. Der Kriegsbeschädigte, der dann nicht länger Militär- person war, durfte seine Ansprüche nicht mehr an das Militär, sondern musste sie an den österreichischen (oder ungarischen) Staat richten.70 Wenn er zu diesem Zeitpunkt gerade in Nachbehandlung und Schulung in einer militärischen Anstalt stand, sollte er diese  – bei Kostenübernahme durch die Zivilverwaltung  – eigentlich noch abschließen dürfen. In der Praxis wurden Kriegsbeschädigte aber im Zuge ihrer Superarbitrierung oft einfach aus Armee und Anstalt zugleich entlassen.71 67 RGBl 1915/260. 68 In der im Krieg aktuellen Superarbitrierungsvorschrift vom Stand des Jahres 1915, die auf der Aller- höchsten Erschließung v. 8.11.1885 beruhte : Superarbitrierungsvorschrift für die Personen des k.u.k Heeres vom Jahre 1885 (Neu durchgesehen), Wien 1915 ; zu den Veränderungen während des Krieges, die vor allem darauf abzielten, die Superarbitrierungen zu beschleunigen siehe K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen, 1917, S.  301f und S.  329. 69 Erlass des KM v. 18.8.1915, in : K.k. Ministerium des Innern, Mitteilungen, 1915, S.  15–19. 70 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1357, 2052/1918. 71 Z. B. die Beschwerde der mährischen Landeskommission über diese Praxis ; ebd., Kt. 1362, 21043/1918. Es gab für Kriegsbeschädigte, die nach Ablauf des ersten Jahres aus der Militärversorgung entlassen wur- den, aber noch in Schulung standen, Stipendien des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, sie wurden aber nur bei „Bedürftigkeit und Würdigkeit“ gewährt ; Denkschrift über die von der k. k. Regierung aus Anlaß des Krieges getroffenen Maßnahmen, Bd. 4 : Juni 1916 bis Juni 1917, Wien 1918, S.  264.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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