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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 146 -
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146 Invalidenschulung vertretene Ansicht von den Vorzügen der Invalidenschulung oder ganz allgemein vom „hohen sittlichen Wert der Arbeit“188 teilten, nicht von Vornherein anzunehmen. 4.6.2 Gesetzlicher Zwang in Diskussion Ebenso wie die ohne Mitwirkung des Parlaments erlassenen Verordnungen über die Fortzahlung von Unterhaltsbeiträgen und die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an Kriegsbeschädigte wurde die zitierte Kaiserliche Verordnung, die 1915 Nachbe- handlung und Schulung normiert hatte,189 nach der Wiedereinsetzung des Reichsrates einer parlamentarischen Prüfung unterzogen. Der Gesundheitsausschuss, der darüber beriet, empfahl dem Abgeordnetenhaus, die Verordnung aufzuheben, und arbeitete gleichzeitig einen Gesetzesvorschlag aus, der in der Sache allerdings bis auf einen Punkt nicht wesentlich anders aussah als die bis dahin gültige Regelung : Der Wider- stand des Parlaments gegen die Verordnung aus dem Jahr 1915 entzündete sich näm- lich  – abgesehen davon, dass die Verordnung damals ohne Parlament erlassen worden war190  – vor allem daran, dass der § 2 der Kaiserlichen Verordnung Sanktionen  – ins- besondere die Streichung der Invalidenpension  – androhte, sollte ein Kriegsbeschädig- ter sich der Behandlung bzw. Schulung nicht unterziehen oder diese hintertreiben.191 Diese Androhung von Zwangsmaßnahmen sollte nun fallen und fand daher keinen Eingang mehr in den neu ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag. Darüber hinaus sollte an die Stelle der Ermächtigung, die der Kaiser der Regierung mit der Verordnung von 1915 erteilt hatte, nämlich der Ermächtigung, Maßnahmen für die berufliche Integra- tion der Kriegsbeschädigten zu ergreifen, ein Rechtsanspruch derselben gegenüber dem Staat treten. Nachheilung und Schulung wurden nicht länger als gesetzliche Pflicht, sondern als gesetzliches Recht der Kriegsbeschädigten betrachtet. Darin waren sich im Wesentlichen alle einig. Dass die Kaiserliche Verordnung trotzdem bis zum Ende des Krieges nicht außer Kraft gesetzt wurde, hatte andere Gründe. 188 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 56. Sitzung v. 30.1.1918, S.  2957 (Schacherl). 189 RGBl 1915/260. 190 Vgl. FN 34 in Kapitel 2.4. So wie alle Verordnungen bis zur Wiedereinsetzung des Reichsrates im März 1917 war auch RGBl 1915/260 eine sogenannte § 14-Verordnung (§ 14 des Staatsgrundgesetzes von 1867). 191 RGBl 1915/260, § 2. Die Androhung, die Invalidenpension ganz oder teilweise zu streichen, galt nicht für Soldaten, die bereits länger als zehn Jahre im Militärdienst standen. RGBl 1915/261, § 5, rief eine Kommission ins Leben, der schulungsunwillige Kriegsbeschädigte vorgeführt werden mussten. Die Kommission bestand aus einem vom Ministerium des Innern bestimmten Vorsitzenden sowie mindes- tens drei weiteren Mitgliedern  – je einem Vertreter des Ministeriums des Innern, des Kriegsministe- riums und des Ministeriums für Landesverteidigung. Gegebenenfalls konnte auch ein Mediziner oder ein Fachmann aus der Berufswelt beigezogen werden.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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