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146 Invalidenschulung
vertretene Ansicht von den Vorzügen der Invalidenschulung oder ganz allgemein vom
„hohen sittlichen Wert der Arbeit“188 teilten, nicht von Vornherein anzunehmen.
4.6.2 Gesetzlicher Zwang in Diskussion
Ebenso wie die ohne Mitwirkung des Parlaments erlassenen Verordnungen über die
Fortzahlung von Unterhaltsbeiträgen und die Gewährung von staatlichen Zuschüssen
an Kriegsbeschädigte wurde die zitierte Kaiserliche Verordnung, die 1915 Nachbe-
handlung und Schulung normiert hatte,189 nach der Wiedereinsetzung des Reichsrates
einer parlamentarischen Prüfung unterzogen. Der Gesundheitsausschuss, der darüber
beriet, empfahl dem Abgeordnetenhaus, die Verordnung aufzuheben, und arbeitete
gleichzeitig einen Gesetzesvorschlag aus, der in der Sache allerdings bis auf einen
Punkt nicht wesentlich anders aussah als die bis dahin gültige Regelung : Der Wider-
stand des Parlaments gegen die Verordnung aus dem Jahr 1915 entzündete sich näm-
lich – abgesehen davon, dass die Verordnung damals ohne Parlament erlassen worden
war190 – vor allem daran, dass der § 2 der Kaiserlichen Verordnung Sanktionen – ins-
besondere die Streichung der Invalidenpension
– androhte, sollte ein Kriegsbeschädig-
ter sich der Behandlung bzw. Schulung nicht unterziehen oder diese hintertreiben.191
Diese Androhung von Zwangsmaßnahmen sollte nun fallen und fand daher keinen
Eingang mehr in den neu ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag. Darüber hinaus sollte
an die Stelle der Ermächtigung, die der Kaiser der Regierung mit der Verordnung von
1915 erteilt hatte, nämlich der Ermächtigung, Maßnahmen für die berufliche Integra-
tion der Kriegsbeschädigten zu ergreifen, ein Rechtsanspruch derselben gegenüber dem
Staat treten. Nachheilung und Schulung wurden nicht länger als gesetzliche Pflicht,
sondern als gesetzliches Recht der Kriegsbeschädigten betrachtet. Darin waren sich im
Wesentlichen alle einig. Dass die Kaiserliche Verordnung trotzdem bis zum Ende des
Krieges nicht außer Kraft gesetzt wurde, hatte andere Gründe.
188 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 56. Sitzung v. 30.1.1918, S. 2957 (Schacherl).
189 RGBl 1915/260.
190 Vgl. FN 34 in Kapitel 2.4. So wie alle Verordnungen bis zur Wiedereinsetzung des Reichsrates im März
1917 war auch RGBl 1915/260 eine sogenannte § 14-Verordnung (§ 14 des Staatsgrundgesetzes von
1867).
191 RGBl 1915/260, § 2. Die Androhung, die Invalidenpension ganz oder teilweise zu streichen, galt nicht
für Soldaten, die bereits länger als zehn Jahre im Militärdienst standen. RGBl 1915/261, § 5, rief eine
Kommission ins Leben, der schulungsunwillige Kriegsbeschädigte vorgeführt werden mussten. Die
Kommission bestand aus einem vom Ministerium des Innern bestimmten Vorsitzenden sowie mindes-
tens drei weiteren Mitgliedern – je einem Vertreter des Ministeriums des Innern, des Kriegsministe-
riums und des Ministeriums für Landesverteidigung. Gegebenenfalls konnte auch ein Mediziner oder
ein Fachmann aus der Berufswelt beigezogen werden.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918