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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 147 -
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147Schulungszwang ? Zunächst scheint es in der Frage des Einsatzes von Zwangsmitteln ein gewisses Missverständnis zwischen Regierung und Parlament gegeben zu haben. Während die Regierung den Zwang als Handhabe gegen eine mögliche Arbeitsverweigerung von Kriegsbeschädigten verstanden haben dürfte, hatten jene Redner, die im Abgeordne- tenhaus gegen den Zwang argumentieren, weniger die Schulungs- als die Heilmaß- nahmen vor Augen. Sie wollten verhindern, dass invalide Soldaten zu falscher bzw. inkompetenter ärztlicher Behandlung gezwungen werden konnten.192 Die Regierung nahm jedenfalls in der Frage des Zwangscharakters von Heilung und Schulung eine hinhaltende Position ein. Es ist nicht ganz klar, ob sie einfach versuchte, einem zu selbstbewussten Parlament Paroli zu bieten, oder ob es andere Überlegungen waren, die die Beschlussfassung des neuen Gesetzes verzögerten. In der Debatte des Parla- ments machte der Minister für soziale Fürsorge, Heinrich Mataja, seine Vorbehalte gegenüber dem neuen Gesetz jedenfalls vor allem daran fest, dass der Ausschuss ver- langte, dass vor der Beschlussfassung zunächst die Kaiserliche Verordnung von 1915 aufgehoben werden müsse. Da diese Verordnung auf einer Vereinbarung mit Ungarn beruhe, stehe zu befürchten, so Mataja, dass Ungarn in diesem Fall seine Invaliden- fürsorgemaßnahmen einschränke.193 Diese Argumentation wurde von einer knappen Mehrheit der Abgeordneten insofern geteilt, als gefordert wurde, dass die alte Rege- lung ihre Gültigkeit erst mit Inkrafttreten der neuen verlieren sollte.194 Die Verzögerungstaktik der Regierung dürfte tatsächlich von der Angst vor einer Infragestellung der Vereinbarungen mit Ungarn gespeist worden sein. Dem Protokoll einer Anfang 1918 abgehaltenen interministeriellen Kommissionssitzung ist zu ent- nehmen, dass 1915 gerade Ungarn auf Sanktionsmöglichkeiten gegenüber unkoope- rativen Kriegsbeschädigten bestanden hatte,195 Vertreter des Kriegs- und des (öster- reichischen) Landesverteidigungsministeriums waren dagegen der einhelligen Ansicht gewesen, dass der umstrittene Zwang nicht notwendig sei, sondern dass im Gegen- teil „die Eigenart einer zwangsweisen Nachbehandlung nicht gestattet, einen Erfolg 192 Sten. Prot. AH RR, XXII. Session, 56. Sitzung v. 30.1.1918, S.  2940–2966. 193 Ebd., S.  2944. 194 Der Antrag, die Kaiserliche Verordnung erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufzuheben, wurde mit 116 gegen 115 Stimmen angenommen ; ebd., S.  2965. 195 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1357, 2052/1918, Protokoll der interministeriellen Kommissions- Sitzung v. 18.1.1918. Teilnehmer : Vertreter des Ministeriums für soziale Fürsorge, des Kriegsministe- riums, des Ministeriums für Landesverteidigung, des Ministeriums für Finanzen, des Ministeriums des Inneren und des Ministerratspräsidiums. Ein Oberstabsarzt aus dem Kriegsministerium sagt wörtlich : „In Ungarn freilich sind die Verhältnisse derart eigenartig, dass dort eine zwangsweise Nachbehandlung angezeigt erscheint. In Oesterreich bestehen dagegen derartige Verhältnisse nicht, so dass auch keine gleichartige Nötigung wie in Ungarn vorliegt.“ Es ist allerdings nicht klar, welche „eigenartigen Ver- hältnisse“ damit gemeint sind.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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