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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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8 Das Invalidenentschädigungsgesetz 8.1 Der Weg zum Gesetz Wie gezeigt wurde, blieb die Gesetzgebung im Bereich der Kriegsbeschädigtenver- sorgung bis zum Ende des Habsburgerreiches ein Stückwerk, der „große Wurf“ sollte vor Kriegsende nicht gelingen. Der Hauptgrund dafür lag allerdings nicht in der man- gelnden Einsicht der Verantwortlichen in den Bedarf einer umfassenden Regelung, als vielmehr darin, dass der Staat bzw. seine Vertreter erst „lernen“ mussten, wie Versor- gung jenseits der bloßen Fürsorge gestaltet werden könnte. Von der Notwendigkeit, ein konsistentes staatliches Versorgungssystem zu schaffen, musste daher auch nach dem Ende der Monarchie in der Republik Österreich niemand überzeugt werden.1 Zunächst galt es, Übergangsbestimmungen zu schaffen, um die Entstehung eines „Versorgungsvakuums“ zu verhindern. Bereits am 6. November 1918  – also noch vor der Proklamierung der Republik  – teilte das neu eingerichtete Staatsamt für soziale Fürsorge den Landeskommissionen zur Fürsorge für heimkehrende Krieger mit, dass es alle Agenden des aufgelösten Ministeriums für soziale Fürsorge übernehme. Der sehr programmatisch anmutende Text bezeichnet die Invalidenfürsorge als eines der wichtigsten Tätigkeitsfelder des Staatsamtes ; man trachte  – hieß es da  – danach, „daß die Gebührenversorgung der Invaliden in einer den Anforderungen einer modernen Sozialpolitik entsprechenden Weise geregelt werde“.2 Tatsächlich hatte das Staatsamt für soziale Fürsorge zunächst aber weder ein Budget, noch verfügte es über die ge- setzlich geregelte Kompetenz, die es ihm erlaubt hätte, in die Modalitäten bezüglich der Ausbezahlung der Versorgungsgebühren einzugreifen. Bezüge aus dem Titel des Militärversorgungsgesetzes von 1875 zahlten die in Liquidation befindlichen k. u. k. Militärbehörden, konkret die Pensionsliquidaturen, aus, die nun nicht mehr dem Kriegsministerium, sondern dem Staatsamt für Heerwesen unterstanden. Die Agen- 1 Mit der neuen österreichischen Bundesverfassung von 1920 wurde die staatliche Zuständigkeit für die Kriegsbeschädigtenversorgung schließlich dauerhaft kodifiziert. Art 10, Pkt. 15 der Verfassung v. 1.10. 1920 (StGBl 1920/450 = BGBl 1920/1) schrieb fest : „Bundessache ist die Gesetzgebung und die Voll- ziehung in […] : Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinter- bliebene“. 2 Erlass des StAfsF v. 6.11.1918, Nr. 254, zit. nach K.k. Ministerium für soziale Fürsorge, Mitteilungen über Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Wien 1918, S.  368.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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