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8 Das Invalidenentschädigungsgesetz
8.1 Der Weg zum Gesetz
Wie gezeigt wurde, blieb die Gesetzgebung im Bereich der Kriegsbeschädigtenver-
sorgung bis zum Ende des Habsburgerreiches ein Stückwerk, der „große Wurf“ sollte
vor Kriegsende nicht gelingen. Der Hauptgrund dafür lag allerdings nicht in der man-
gelnden Einsicht der Verantwortlichen in den Bedarf einer umfassenden Regelung, als
vielmehr darin, dass der Staat bzw. seine Vertreter erst „lernen“ mussten, wie Versor-
gung jenseits der bloßen Fürsorge gestaltet werden könnte. Von der Notwendigkeit,
ein konsistentes staatliches Versorgungssystem zu schaffen, musste daher auch nach
dem Ende der Monarchie in der Republik Österreich niemand überzeugt werden.1
Zunächst galt es, Übergangsbestimmungen zu schaffen, um die Entstehung eines
„Versorgungsvakuums“ zu verhindern. Bereits am 6. November 1918 – also noch vor
der Proklamierung der Republik – teilte das neu eingerichtete Staatsamt für soziale
Fürsorge den Landeskommissionen zur Fürsorge für heimkehrende Krieger mit, dass
es alle Agenden des aufgelösten Ministeriums für soziale Fürsorge übernehme. Der
sehr programmatisch anmutende Text bezeichnet die Invalidenfürsorge als eines der
wichtigsten Tätigkeitsfelder des Staatsamtes ; man trachte – hieß es da – danach, „daß
die Gebührenversorgung der Invaliden in einer den Anforderungen einer modernen
Sozialpolitik entsprechenden Weise geregelt werde“.2 Tatsächlich hatte das Staatsamt
für soziale Fürsorge zunächst aber weder ein Budget, noch verfügte es über die ge-
setzlich geregelte Kompetenz, die es ihm erlaubt hätte, in die Modalitäten bezüglich
der Ausbezahlung der Versorgungsgebühren einzugreifen. Bezüge aus dem Titel des
Militärversorgungsgesetzes von 1875 zahlten die in Liquidation befindlichen k. u. k.
Militärbehörden, konkret die Pensionsliquidaturen, aus, die nun nicht mehr dem
Kriegsministerium, sondern dem Staatsamt für Heerwesen unterstanden. Die Agen-
1 Mit der neuen österreichischen Bundesverfassung von 1920 wurde die staatliche Zuständigkeit für die
Kriegsbeschädigtenversorgung schließlich dauerhaft kodifiziert. Art 10, Pkt. 15 der Verfassung v. 1.10.
1920 (StGBl 1920/450 = BGBl 1920/1) schrieb fest : „Bundessache ist die Gesetzgebung und die Voll-
ziehung in […] : Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinter-
bliebene“.
2 Erlass des StAfsF v. 6.11.1918, Nr. 254, zit. nach K.k. Ministerium für soziale Fürsorge, Mitteilungen
über Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Wien 1918, S. 368.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918