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214 Das Invalidenentschädigungsgesetz
teilweise durchsetzen. Per Vollzugsanweisung vom 12. Februar 19198 wurden die Su-
perarbitrierungsbestimmungen schließlich den neuen Gegebenheiten angepasst. Ent-
scheidender Unterschied zu den alten Regelungen war, dass nun neben einem Of-
fizier und einem Militärarzt auch ein ziviler „Vertrauensarzt“9 und ein Vertreter der
Kriegsbeschädigten in die Kommission berufen wurden. Die zivilen Vertrauensärzte
sollten insbesondere die Schätzung der MdE vornehmen.10 Aber unter den Kriegsbe-
schädigten dürfte auch gegenüber diesen neu zusammengesetzten Superarbitrierungs-
kommissionen große Skepsis geherrscht haben, denn das Organ des Zentralverbandes,
dessen Vertreter an der Ausarbeitung der neuen Regelung entscheidend mitgewirkt
hatten, versuchte nach Erlass der neuen Bestimmung – „eine der schönsten Früchte
unserer Bestrebungen“11 –, allfällige Vorbehalte gegenüber den Kommissionen mit
dem Hinweis auf die gesetzliche Lage zu entkräften :
„Die nachstehende Superarbitrierungsvorschrift ist ein bloßes Provisorium, von welchem wir
hoffen, daß es wieder selbst in wenigen Wochen beseitigt sein wird. Denn das neue, in Vor-
bereitung befindliche Invalidengesetz, welches unseren Anschauungen entspricht […], ist
soweit gediehen, daß wir hoffen, es bis Mitte oder Ende April in die Nationalversammlung
bringen zu können. […] Da das alte Militär-Versorgungsgesetz noch in Geltung ist, […]
m[u]ßte auch notwendigerweise die unten veröffentlichte Superarbitrierungsvorschrift sich
an das alte Gesetz anschließen. Die neue Vorschrift enthält deshalb noch manche Dinge,
welche nach dem alten Staate und nach dem alten Militarismus riechen, die wir aber […]
vorläufig nicht hindern können.“12
Aufbauend auf den noch in der Monarchie geleisteten Vorarbeiten – es gab fertige
Entwürfe für eine neues Militärversorgungs- sowie ein sogenanntes Zusatzrentenge-
setz13 –, war das Staatsamt für soziale Fürsorge tatsächlich sofort daran gegangen, ein
eine exorbitante Belastung des Staatshaushaltes durch die Invalidenrenten nach sich ziehen könnte. Der
hier zum Ausdruck kommende Zwist zwischen Kriegsbeschädigtenorganisation und Finanzressort bil-
dete den Anfangspunkt einer extrem kritischen bis feindseligen Haltung des Zentralverbandes gegenüber
dem Finanzministerium in den 1920er-Jahren.
8 StGBl 1919/144. Wie später noch gezeigt wird, gelang es den Vertretern der Kriegsbeschädigtenorgani-
sationen zu dieser Zeit relativ leicht, ihre Forderungen bei der Regierung durchzubringen ; vgl. Kapitel 8.4.
9 Die Vertrauensärzte wurden vom Zentralverband im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Heerwesen
und dem Staatsamt für soziale Fürsorge aus Kompromisslisten ausgewählt ; Adolf Deutsch, Zur Schät-
zung der Erwerbsunfähigkeit Kriegsbeschädigter, Wien 1919, S. 6.
10 Ebd.
11 Der Invalide, Nr. 6 v. 15.3.1919, S. 1.
12 Ebd.
13 Das Militärversorgungsgesetz war mit Ungarn akkordiert, das Zusatzrentengesetz hätte nur in der ös-
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918