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216 Das Invalidenentschädigungsgesetz
„Niemals kann ein arbeitsloses Einkommen bei andauernder Verkrüppelung oder fortwäh-
rendem Siechtum annähernd jene Lebensfreude gewähren, wie ein selbstverdienter Lohn bei
wiederhergestellter Gesundheit.“18
Dass der Zentralverband diese Argumentation widerspruchslos übernahm, zeigt
ein Artikel der Verbandszeitung. Anfang 1919, noch vor der Beschlussfassung des
neuen Versorgungsgesetzes, heißt es dort unter dem Titel „Der Zentralverband der
deutschösterreichischen Kriegsbeschädigten. Werden, Aufgabe und Organisation“ :
„Die Gewährung einer Rente ist aber durchaus nicht das einzige Ziel der Fürsorgeaktion,
sondern die wirtschaftlich und sozialpolitisch viel bedeutsamere Aufgabe derselben ist die
Erhaltung, Nutzbarmachung und Hebung der Arbeitskraft der Invaliden, gleichmäßig wich-
tig für die Invaliden wie für den Staat. Nur auf diese Weise kann das wirtschaftliche, physi-
sche und soziale Niveau der Kriegsbeschädigten vor dem Niedergang bewahrt bleiben, […]
und dem Invaliden das Gefühl, ein nützlicher Staatsbürger zu bleiben, erhalten werden. Dem
gegenüber steht als Korrelat die Arbeitspflicht des Invaliden.“19
Die Regierungsvorlage wurde schließlich Anfang April 1919 im Parlament einge-
bracht, Staatssekretär Ferdinand Hanusch20 wies in der kurzen Ansprache,21 die er
anlässlich der Einbringung hielt, auf die Dringlichkeit des Gesetzes hin, ersuchte die
Abgeordneten um eine möglichst rasche Behandlung der Vorlage im Sozialausschuss
und umriss kurz die Neuerungen des Gesetzes, wobei er
– im Hinblick auf die Bemes-
sung der Ansprüche – insbesondere die Abkehr von militärischen und Hinwendung
zu rein zivilen Kriterien betonte : Es sei „[b]ei der Bemessung der Rente in diesem
18 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 2.
19 „Der Zentralverband der deutschösterreichischen Kriegsbeschädigten. Werden, Aufgabe und Organi-
sation“, in : Der Invalide, Nr. 1 v. 1.1.1919, S. 2. Der Artikel nimmt auch explizit Bezug auf jene Denk-
schrift Gustav Marchets aus dem Jahr 1915, in der der Zusammenhang von Wehr-, Fürsorge- und
Arbeitspflicht erstmals so klar festgeschrieben wurde ; selbst Formulierungen sind von dort entlehnt ;
Gustav Marchet, Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen, Warnsdorf i.B. 1915 ;
vgl. auch Kapitel 3.1.
20 Ferdinand Hanusch (*1866, †1923), Seidenweber, Sekretär der Union der Textilarbeiter Österreichs,
1918–1923 Abgeordneter der SdAP, 1919–1920 Staatssekretär für soziale Verwaltung, 1920 Vizekanzler,
1921 Direktor der Wiener Arbeiterkammer ; http://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_01947/index.
shtml ; http://www.aeiou.at/aeiou.encyclop.h/h184536.htm (Abfrage : 1.8.2011).
21 Sten. Prot. KN, II. Session, 7. Sitzung v. 2.4.1919, S. 140f. Ohne auf die Details eingehen zu können,
sei gesagt, dass das IEG in wesentlichen Punkten dem Entwurf für das fertig ausgearbeitete Zusatzren-
tengesetz folgte, was aber angesichts des Zeitdrucks – es wäre wohl kaum denkbar gewesen, zwischen
November 1918 und Anfang April 1919 ein völlig neues Gesetz zu verfassen – sowie der personellen
Kontinuität im Sozialministerium (Staatsamt) nicht weiter verwundert.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918