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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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222 Das Invalidenentschädigungsgesetz verwies das schließlich als „Invalidenentschädigungsgesetz“36 verabschiedete Gesetz bezüglich des Datums seines Inkrafttretens zunächst auf eine noch zu erlassende Voll- zugsanweisung, legte jedoch fest, dass der späteste Termin, mit dem es wirksam wer- den würde, der 1. Juli 1919 sei. Hinsichtlich der Behörden und Verfahren wurde der 1. Juni als Tag des Wirksamkeitsbeginnes festgelegt : Das hieß vor allem, dass die neu eingerichteten sogenannten Invalidenentschädigungskommissionen (IEK) mit diesem Datum ihre Tätigkeit aufnahmen. Hinsichtlich „aller übrigen Bestimmung“, so die dann am 30. Mai erlassene 1. Vollzugsanweisung zum Invalidenentschädigungsgesetz, trete das Gesetz am 30. Juni in Kraft, was wiederum nichts anderes bedeutete, als dass alle Ansprüche nach dem Gesetz ab diesem Datum bestanden.37 Die Frage, ob dieses Gesetz von 1919 nun endlich der „große Wurf“ war, der von den Kriegsbeschädigten erwartet und von den politisch Verantwortlichen versprochen wurde, kann nur nach Kenntnis seiner Eckpunkte umfassend beantwortet werden : Das Gesetz besteht strukturell aus drei Abschnitten. Im ersten Abschnitt (§§ 1–2) wird der Kreis der Anspruchsberechtigten definiert, im zweiten Abschnitt (§§ 3–38) werden die Leistungen geregelt und im letzten Abschnitt schließlich (§§ 39–63) die Behörden und das Verfahren fixiert. 8.3.1 Die Anspruchsberechtigten „Wer für den deutschösterreichischen Staat, die vormalige österreichisch-ungarische Mo- narchie oder deren Verbündete militärische Dienste nicht berufsmäßig geleistet hat oder ohne solche Dienstleistungen unverschuldet in militärische Handlungen verwickelt worden ist und hierdurch in seiner Gesundheit geschädigt wurde, hat Anspruch auf Vergütung aus Staatsmitteln, wenn er zur Zeit des schädigenden Ereignisses deutschösterreichischer Staats- bürger oder in einer Gemeinde des deutschösterreichischen Staates heimatberechtigt war.“ So definiert § 1 Abs 2 des Gesetzes den Kreis der Anspruchsberechtigten. Derselbe Absatz legt darüber hinaus fest, dass im Falle des Todes eines Anspruchsberechtig- ten dessen Hinterbliebene38 ebenfalls Anspruch auf eine Vergütung aus Staatsmitteln 36 Die vom Sozialausschuss beschlossene Umbenennung des „Versorgungs“- in ein „Entschädigungs“- Gesetz wurde damit begründet, dass es in dem Gesetz nicht bloß um Aspekte der Versorgung, sondern auch um solche der Fürsorge gehe, worunter alle gesetzlich normierten Leistungen jenseits der Rente verstanden wurden ; ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S.  3. 37 StGBl 1919/297. Ab wann Anmeldungen auf Ansprüche, insbesondere auf Invalidenrenten, von den Behörden entgegengenommen wurden, regelte jede IEK individuell ; in Niederösterreich beispielsweise konnten diese Anmeldungen ab dem 20.6.1919 abgegeben werden ; Der Invalide, Nr. 13 v. 1.7.1919, S.  3. 38 Als anspruchsberechtigte Hinterbliebene werden in § 18 taxativ aufgezählt : 1. die Witwe, 2. die (Adop-
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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